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   BFH, 15.05.2002 - X B 156/01   

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https://dejure.org/2002,10104
BFH, 15.05.2002 - X B 156/01 (https://dejure.org/2002,10104)
BFH, Entscheidung vom 15.05.2002 - X B 156/01 (https://dejure.org/2002,10104)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 2002 - X B 156/01 (https://dejure.org/2002,10104)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Prozeßvertreter - Verschulden - Heilung - Steuerberatungsgesetz - Vollmacht - Vorlage - Wiederaufnahme - Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Beschwerde - Begründungsfrist

  • Judicialis

    FGO § 119 Nr. 3; ; FGO § ... 119 Nr. 4; ; FGO § 134; ; FGO § 90a Abs. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 155; ; FGO § 56 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 116; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; StBerG § 3 Nr. 1; ; StBerG § 3 Nr. 2; ; StBerG § 3 Nr. 3; ; ZPO § 85 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsirrtum eines Bevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1461
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 17.06.1993 - VI S 3/93

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bei hinreichender Aussicht auf Erfolg

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X B 156/01
    Denn nach ständiger BFH-Rechtsprechung genügt regelmäßig die ausschließliche Übersendung an den vollmachtlosen Vertreter (BFH-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229; Beschluss vom 17. Juni 1993 VI S 3/93, BFH/NV 1993, 618).

    Versäumt der Vertreter die gesetzte Ausschlussfrist, so liegt insoweit kein Fall fehlender Vertretung des Klägers i.S. des § 119 Nr. 4 FGO vor (BFH-Beschluss vom 17. Juni 1993 VI S 2/93, BFH/NV 1993, 618).

  • BFH, 21.02.2001 - X R 5/01

    Revision - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zulässigkeit -

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X B 156/01
    Ein Rechtsirrtum über das einzulegende Rechtsmittel bzw. den einzulegenden Rechtsbehelf bzw. die insoweit zu wahrenden Anforderungen sind danach --insbesondere bei einem Vertreter der rechtsberatenden Berufe-- nicht entschuldbar (Senatsbeschluss vom 21. Februar 2001 X R 5/01, BFH/NV 2001, 936).
  • BFH, 16.12.1999 - XI R 96/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X B 156/01
    Schon bei einfacher Fahrlässigkeit ist danach Verschulden gegeben; hat der Kläger der finanzgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung entsprechend ein Rechtsmittel --wie im Streitfall die Nichtzulassungsbeschwerde-- eingelegt, so muss er auch die entsprechenden Formen und Fristen einhalten (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1999 XI R 96/98, BFH/NV 2000, 740).
  • BFH, 28.06.1989 - I R 67/85

    Klageerhebung - Steuererklärung - Schätzung - Einspruchsentscheidung

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X B 156/01
    Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dessen Verschulden sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO zurechnen lassen muss (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1989 I R 67/85, BFHE 157, 305, BStBl II 1989, 848, 850), hat die Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO schuldhaft versäumt.
  • BFH, 23.11.1992 - III B 76/92

    Irrtum über Frist für Nichtzulassungsbeschwerde (§ 56 FGO )

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X B 156/01
    Denn von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die als Prozessbevollmächtigte ein Rechtsmittel einlegen, muss erwartet werden, dass sie die Voraussetzungen und die Anforderungen für dieses Rechtsmittel kennen oder sich zumindest davon Kenntnis verschaffen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. November 1992 III B 76/92, BFH/NV 1994, 105; vom 7. Januar 1998 VII B 222/97, BFH/NV 1998, 616; vom 9. August 2001 III R 14/01, BFH/NV 2002, 48).
  • BFH, 07.01.1998 - VII B 222/97

    Voraussetzung der unverschuldeten Fristversäumung bei der Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X B 156/01
    Denn von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die als Prozessbevollmächtigte ein Rechtsmittel einlegen, muss erwartet werden, dass sie die Voraussetzungen und die Anforderungen für dieses Rechtsmittel kennen oder sich zumindest davon Kenntnis verschaffen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. November 1992 III B 76/92, BFH/NV 1994, 105; vom 7. Januar 1998 VII B 222/97, BFH/NV 1998, 616; vom 9. August 2001 III R 14/01, BFH/NV 2002, 48).
  • BFH, 09.08.2001 - III R 14/01

    Verspätete Einlegung der Revision - Fristversäumnis eines Steuerberaters oder

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X B 156/01
    Denn von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die als Prozessbevollmächtigte ein Rechtsmittel einlegen, muss erwartet werden, dass sie die Voraussetzungen und die Anforderungen für dieses Rechtsmittel kennen oder sich zumindest davon Kenntnis verschaffen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. November 1992 III B 76/92, BFH/NV 1994, 105; vom 7. Januar 1998 VII B 222/97, BFH/NV 1998, 616; vom 9. August 2001 III R 14/01, BFH/NV 2002, 48).
  • BFH, 16.08.1993 - VII B 163/93

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verschulden durch

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X B 156/01
    Ein Verschulden i.S. des § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen, wenn die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 1993 VII B 163/93, BFH/NV 1994, 384, 385).
  • BFH, 11.01.1980 - VI R 11/79

    Einreichen der Vollmacht - Fristversäumnis - Unzulässigkeit der Klage -

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X B 156/01
    Denn nach ständiger BFH-Rechtsprechung genügt regelmäßig die ausschließliche Übersendung an den vollmachtlosen Vertreter (BFH-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229; Beschluss vom 17. Juni 1993 VI S 3/93, BFH/NV 1993, 618).
  • BFH, 17.06.1993 - VI S 2/93
    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X B 156/01
    Versäumt der Vertreter die gesetzte Ausschlussfrist, so liegt insoweit kein Fall fehlender Vertretung des Klägers i.S. des § 119 Nr. 4 FGO vor (BFH-Beschluss vom 17. Juni 1993 VI S 2/93, BFH/NV 1993, 618).
  • BFH, 15.05.2019 - XI R 14/17

    Zum Beweiswert eines "Freistempler"-Aufdrucks mit Datumsanzeige

    Hiernach schließt jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Mai 2002 X B 156/01, BFH/NV 2002, 1461, unter II.1.; vom 22. Mai 2018 XI R 22/17, BFH/NV 2018, 961, Rz 15).
  • BFH, 03.08.2005 - IX B 26/05

    Wiedereinsetzung; Postausgangsbuch

    Denn von Angehörigen der steuerberatenden Berufe muss erwartet werden, dass sie die Voraussetzungen und die Anforderungen für die jeweils einzulegenden Rechtsmittel kennen oder sich zumindest davon Kenntnis verschaffen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Mai 2002 X B 156/01, BFH/NV 2002, 1461; vom 30. Juli 2003 IX R 31/03, nicht veröffentlicht, m.w.N.).
  • BFH, 30.07.2003 - IX R 31/03

    Rechtsirrtum bei einem Vertreter der rechtsberatenden Berufe nicht entschuldbar

    Denn von Angehörigen der steuerberatenden Berufe muss erwartet werden, dass sie die Voraussetzungen und die Anforderungen für die jeweils einzulegenden Rechtsmittel kennen oder sich zumindest davon Kenntnis verschaffen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 X B 156/01, BFH/NV 2002, 1461, m.w.N.).
  • BFH, 30.07.2003 - IX B 31/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Missverständlichkeit der

    Denn von Angehörigen der steuerberatenden Berufe muss erwartet werden, dass sie die Voraussetzungen und die Anforderungen für die jeweils einzulegenden Rechtsmittel kennen oder sich zumindest davon Kenntnis verschaffen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 X B 156/01, BFH/NV 2002, 1461, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 K 2170/06

    Beginn der Rechtsbehelfsfrist

    Ein Verschulden wegen der Fristversäumnis eines Vertreters ist bei einem Steuerberater oder Rechtsanwalt nur dann zu verneinen, wenn die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist, weil von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erwartet werden muss, dass sie die Voraussetzungen und die Anforderungen für die jeweils einzulegenden Rechtsmittel kennen oder sich zumindest davon Kenntnis verschaffen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 - X B 156/01, BFH/NV 2002, 1461, m.w.N.).
  • BFH, 10.10.2003 - XI B 45/02

    Verfahrensmangel

    Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch mit dieser Begründung keinen Erfolg hätte haben können, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Zustellung der gerichtlichen Verfügung über die Ausschlussfrist zur Vorlage einer Vollmacht an den vollmachtlosen Vertreter zulässig und ausreichend (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 X B 156/01, BFH/NV 2002, 1461, m.w.N.).
  • FG Köln, 13.11.2003 - 2 K 4850/00

    Vorsteuervergütung

    Schon bei einfacher Fahrlässigkeit ist danach Verschulden gegeben (vgl. BFH- Beschluss vom 15. Mai 2002, X B 156/01, BFH/NV 2002 S. 1461 zu § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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