Rechtsprechung
   BFH, 24.06.2002 - IX R 38/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,12067
BFH, 24.06.2002 - IX R 38/01 (https://dejure.org/2002,12067)
BFH, Entscheidung vom 24.06.2002 - IX R 38/01 (https://dejure.org/2002,12067)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 2002 - IX R 38/01 (https://dejure.org/2002,12067)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,12067) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen - Fristenkontrolle - Organisationsverschulden - Prozessbevollmächtigter - Verschulden - Zurechnung - Werbungskosten - Schuldzinsen - Darlehen - Vermietung

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 56 120 Abs. 2
    Wiedereinsetzung; Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Eigentumswohnung; Schuldzinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1467
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 06.03.2002 - IX R 29/01

    Wiedereinsetzung; angestellter Steuerberater

    Auszug aus BFH, 24.06.2002 - IX R 38/01
    Dabei ist der angestellte, verantwortlich tätige Berufsträger, der nicht nur unselbständige Hilfs- und Bürotätigkeiten ausübt, einem Bevollmächtigten i.S. des § 85 Abs. 2 ZPO gleichgestellt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 6. März 2002 IX R 29/01, BFH/NV 2002, 807, m.w.N.).

    Im Streitfall kann ein Organisationsfehler nach den Darlegungen nicht ausgeschlossen werden: Selbst wenn es auf einem bloßen Büroversehen beruhte, dass die bereits am 28. Juni 2001 --und damit vor Ablauf der gesetzlichen Revisionsbegründungsfrist-- bis zum 29. August 2001 verlängerte Frist zur Begründung der Revision nicht im Fristenkontrollbuch eingetragen wurde, hätte jedenfalls die zweimonatige Revisionsbegründungsfrist des § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO dort eingetragen werden müssen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 807, 809), und zwar --darauf weist das FA zutreffend hin-- spätestens nach Einlegung der Revision.

  • BFH, 07.02.2002 - VII B 150/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen

    Auszug aus BFH, 24.06.2002 - IX R 38/01
    Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (vgl. § 56 Abs. 2 FGO; ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteil vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586; BFH-Beschluss vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795, m.w.N.).
  • BFH, 06.11.1997 - VII R 113/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist

    Auszug aus BFH, 24.06.2002 - IX R 38/01
    Hiernach schließt jedes Verschulden --also auch eine einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschluss vom 6. November 1997 VII R 113/97, BFH/NV 1998, 709).
  • BFH, 25.02.1999 - X R 102/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

    Auszug aus BFH, 24.06.2002 - IX R 38/01
    Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter --wie im Streitfall die Kläger-- auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss er darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221, m.w.N.).
  • BFH, 27.03.1985 - II R 118/83

    Finanzgerichtsverfahren - Wiedereinsetzungsantrag - Frist - Nachschieben von

    Auszug aus BFH, 24.06.2002 - IX R 38/01
    Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (vgl. § 56 Abs. 2 FGO; ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteil vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586; BFH-Beschluss vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795, m.w.N.).
  • BFH, 22.05.2018 - XI R 22/17

    Organisationsverschulden bei Überwachung der Revisionsbegründungsfrist

    Wenn --wie im Streitfall-- von einer Finanzbehörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt wird, muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass die Finanzbehörde alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass sie durch regelmäßige Belehrung und Überwachung ihrer Bürokräfte für die Einhaltung ihrer Anordnungen Sorge getragen hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795; vom 24. Juni 2002 IX R 38/01, BFH/NV 2002, 1467; vom 14. Mai 2007 VIII B 47/07, BFH/NV 2007, 1684, und vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440).
  • BFH, 17.11.2015 - V B 56/15

    Begründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen -

    Der Prozessbevollmächtigte muss alle Vorkehrungen getroffen haben, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und muss durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen haben (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795; vom 24. Juni 2002 IX R 38/01, BFH/NV 2002, 1467, und vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440).
  • BFH, 14.12.2011 - X B 50/11

    Keine Wiedereinsetzung bei bloßer Eintragung einer Wiedervorlagefrist -

    Wenn --wie im Streitfall-- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt wird, muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795; vom 24. Juni 2002 IX R 38/01, BFH/NV 2002, 1467, und vom 14. Mai 2007 VIII B 47/07, BFH/NV 2007, 1684).
  • BFH, 06.03.2007 - V B 157/06

    NZB: Begründungsfrist, Wiedereinsetzung

    Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter, wie der Kläger, auf ein Büroversehen, so muss er darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h., dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2002 IX R 38/01, BFH/NV 2002, 1467, mit Nachweisen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht