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   BFH, 12.07.2002 - II B 33/01   

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https://dejure.org/2002,911
BFH, 12.07.2002 - II B 33/01 (https://dejure.org/2002,911)
BFH, Entscheidung vom 12.07.2002 - II B 33/01 (https://dejure.org/2002,911)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 2002 - II B 33/01 (https://dejure.org/2002,911)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulassungsgrund - Beschwerde - Beschwerdebegründung - Darlegungsumfang

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3
    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1482
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.12.1986 - V B 61/86

    Entscheidung einer Rechtsfrage aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus BFH, 12.07.2002 - II B 33/01
    Ferner hätte substantiiert dargelegt werden müssen, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. zum alten Recht z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309).
  • BFH, 05.09.2001 - VIII B 18/01

    Beschwerde - Rechtsmittelbegründung - Grundsätzliche Bedeutung -

    Auszug aus BFH, 12.07.2002 - II B 33/01
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes hätte die Klägerin --was nicht geschehen ist-- in substantiierter Form tragende Rechtssätze des angefochtenen FG-Urteils einerseits und einer Entscheidung des BFH andererseits einander gegenüberstellen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42 und § 115 Rz. 54).
  • BFH, 08.12.2010 - VII B 102/10

    Zu den Voraussetzungen des § 35 AO - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage -

    Dem ist nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180).
  • BFH, 22.12.2006 - VII B 165/06

    Zurückweisung einer Steuerberatungsgesellschaft; Niederlassung in anderem

    Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, und vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180).
  • BFH, 21.05.2004 - III B 171/03

    Außergewöhnliche Belastungen: Kfz-Kosten Behinderter

    Wird mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit der Begründung geltend gemacht, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von der Rechtsprechung des BFH ab, sind aus dem Urteil des FG und den angegebenen Divergenzentscheidungen des BFH abstrakte Rechtssätze herauszustellen und einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, und vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205).
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