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Rechtsprechung
   BFH, 12.07.2002 - XI B 152/01   

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https://dejure.org/2002,441
BFH, 12.07.2002 - XI B 152/01 (https://dejure.org/2002,441)
BFH, Entscheidung vom 12.07.2002 - XI B 152/01 (https://dejure.org/2002,441)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 2002 - XI B 152/01 (https://dejure.org/2002,441)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulassungsgrund - Beschwerde - Beschwerdebegründung - Darlegungsumfang - Divergenz

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3
    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1484
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.12.2001 - VII B 109/01

    Divergenz; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 12.07.2002 - XI B 152/01
    Sie hat aber nicht --was zur Darlegung der Divergenz erforderlich wäre-- abstrakte Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der angeführten Divergenzentscheidungen herausgearbeitet und gegenübergestellt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663).
  • BFH, 14.08.2001 - XI B 57/01

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlerhafte Begründung -

    Auszug aus BFH, 12.07.2002 - XI B 152/01
    Vielmehr muss der Beschwerdeführer --auch nach der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung-- konkret auf eine bestimmte Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, m.w.N.).
  • BFH, 22.01.2008 - X B 185/07

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz, der grundsätzlichen Bedeutung und

    a) Rügt der Beschwerdeführer --wie hier-- eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von Entscheidungen des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42).
  • BFH, 11.09.2003 - X B 103/02

    Betriebsaufspaltung: Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

    Rügt der Beschwerdeführer --wie hier-- eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von einer anderen Gerichtsentscheidung (hier: von einer Entscheidung des BFH), so muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484).
  • BFH, 21.08.2006 - X B 154/05

    Zeuge im Ausland

    Rügt der Beschwerdeführer --wie hier-- eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von Entscheidungen des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; vom 24. März 2003 II B 41/02, BFH/NV 2003, 1067; vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618).
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Rechtsprechung
   BFH, 12.07.2002 - XI B 168/01   

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https://dejure.org/2002,9934
BFH, 12.07.2002 - XI B 168/01 (https://dejure.org/2002,9934)
BFH, Entscheidung vom 12.07.2002 - XI B 168/01 (https://dejure.org/2002,9934)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 2002 - XI B 168/01 (https://dejure.org/2002,9934)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1484
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.07.2001 - X B 46/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz -

    Auszug aus BFH, 12.07.2002 - XI B 168/01
    Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, der den früheren Zulassungsgrund der Divergenz umfasst (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596), muss dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

    Ausreichend hierfür ist z.B. das schlüssige Vorbringen, dass ein der Vorinstanz bei der Auslegung revisiblen Rechts unterlaufener Fehler von erheblichem Gewicht und geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder dass die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung beruhe, da in diesem Fall davon auszugehen ist, dass andere FG der beanstandeten Entscheidung nicht folgen werden, oder dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern und die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden könne (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1596).

  • BFH, 12.08.1999 - XI R 27/98

    Jahr

    Auszug aus BFH, 12.07.2002 - XI B 168/01
    Eine überraschende Urteilsbegründung, die zur Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 96 Abs. 2 FGO führt, liegt nur dann vor, wenn der Gesichtspunkt, auf den das FG sein Urteil gestützt hat, im bisherigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht angesprochen worden ist, so dass die Beteiligten sich dazu nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten, sich zu äußern (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537).
  • BFH, 23.04.1998 - VII B 282/97

    Voraussetzungen der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvorhersehbare

    Auszug aus BFH, 12.07.2002 - XI B 168/01
    Dabei handelt es sich um die Rüge eines materiellen Rechtsfehlers und nicht um die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. November 1995 XI B 69/95, BFH/NV 1996, 421, und vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492).
  • BFH, 05.05.1994 - V R 23/93

    Umsatzsteuer; Behandlung der Vermietung körperlicher Gegenstände nach EG-Recht

    Auszug aus BFH, 12.07.2002 - XI B 168/01
    Die zitierten Entscheidungen (EuGH-Urteil vom 26. September 1996 Rs. C-230/94, EuGHE I-1996, 4517, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1996, 836, und BFH-Beschluss vom 5. Mai 1994 V R 23/93, BFHE 174, 565) betreffen den Bereich der Umsatzsteuer.
  • BFH, 29.11.1995 - XI B 69/95

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 12.07.2002 - XI B 168/01
    Dabei handelt es sich um die Rüge eines materiellen Rechtsfehlers und nicht um die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. November 1995 XI B 69/95, BFH/NV 1996, 421, und vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492).
  • BFH, 14.07.1988 - IV R 88/86

    Gewinnerzielungsabsicht im Falle eines forstwirtschaftlichen Betriebes trotz

    Auszug aus BFH, 12.07.2002 - XI B 168/01
    Das anzufechtende FG-Urteil weicht auch nicht von dem BFH-Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 88/86 (BFH/NV 1989, 771) ab; diese Entscheidung betrifft den speziellen Fall der Gewinnerzielungsabsicht bei einem forstwirtschaftlichen Betrieb.
  • EuGH, 26.09.1996 - C-230/94

    Enkler / Finanzamt Homburg

    Auszug aus BFH, 12.07.2002 - XI B 168/01
    Die zitierten Entscheidungen (EuGH-Urteil vom 26. September 1996 Rs. C-230/94, EuGHE I-1996, 4517, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1996, 836, und BFH-Beschluss vom 5. Mai 1994 V R 23/93, BFHE 174, 565) betreffen den Bereich der Umsatzsteuer.
  • BFH, 26.03.2003 - VI B 151/01

    NZB: teilbarer Streitgegenstand

    a) Eine Überraschungsentscheidung wurde nicht schlüssig dargelegt (vgl. zu den Anforderungen BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 X B 167/01, BFH/NV 2002, 916, und vom 12. Juli 2002 XI B 168/01, BFH/NV 2002, 1484).
  • BFH, 26.03.2004 - XI B 24/03

    Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs; Verletzung der

    Das ist z.B. der Fall, wenn der Gesichtspunkt, auf den das FG sein Urteil gestützt hat, im bisherigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht angesprochen worden ist, so dass die Beteiligten sich dazu nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten, sich zu äußern (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 168/01, BFH/NV 2002, 1484).
  • BFH, 18.12.2002 - IX B 180/02

    NZB: VuV, HK

    Überdies liegt der Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, der den früheren Zulassungsgrund der Divergenz umfasst (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 168/01, BFH/NV 2002, 1484, m.w.N.) auch nicht vor.
  • BFH, 02.12.2002 - IX B 135/02

    NZB: Darlegungsanforderungen an Zulassungsgründe

    Dabei handelt es sich um die Rüge eines materiellen Rechtsfehlers und nicht um die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 168/01, BFH/NV 2002, 1484, unter 2., m.w.N.).
  • BFH, 04.12.2002 - IX B 125/02

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtsfrage i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1

    Dieser Zulassungsgrund umfasst den früheren Zulassungsgrund der Divergenz (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 168/01, BFH/NV 2002, 1484, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 15.07.2002 - IV B 56/01   

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https://dejure.org/2002,9390
BFH, 15.07.2002 - IV B 56/01 (https://dejure.org/2002,9390)
BFH, Entscheidung vom 15.07.2002 - IV B 56/01 (https://dejure.org/2002,9390)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 2002 - IV B 56/01 (https://dejure.org/2002,9390)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1484
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.02.1983 - VIII ZR 343/81

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus BFH, 15.07.2002 - IV B 56/01
    Im Zweifel ist eine Wiedereinsetzung zu versagen (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Februar 1983 VIII ZR 343/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1984, 26).
  • BFH, 28.01.1997 - VII R 33/96

    Angabe einer ladungsfähige Anschrift des Klägers als Erfordernis für eine

    Auszug aus BFH, 15.07.2002 - IV B 56/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann bei der Beteiligung von rechtskundigen Prozessbevollmächtigten die Fristversäumung nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschluss vom 23. Mai 1989 VII R 67/88, BFH/NV 1990, 244, und BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585).
  • BFH, 23.05.1989 - VII R 67/88

    Unzulässigkeit einer Revision mangels fristgerechter Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 15.07.2002 - IV B 56/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann bei der Beteiligung von rechtskundigen Prozessbevollmächtigten die Fristversäumung nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschluss vom 23. Mai 1989 VII R 67/88, BFH/NV 1990, 244, und BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585).
  • BFH, 17.05.1989 - II R 154/88

    Unzulässigkeit einer Revision

    Auszug aus BFH, 15.07.2002 - IV B 56/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann bei der Beteiligung von rechtskundigen Prozessbevollmächtigten die Fristversäumung nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschluss vom 23. Mai 1989 VII R 67/88, BFH/NV 1990, 244, und BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585).
  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZB 38/91

    Eigenveranrwortung des Rechtsanwalts bei der Fristenprüfung

    Auszug aus BFH, 15.07.2002 - IV B 56/01
    In Anbetracht dessen kann es dahinstehen, ob der Prozessbevollmächtigte nicht zusätzlich verpflichtet gewesen wäre, anlässlich der Wiedervorlage und der Fertigung eines Entwurfs zur Beschwerdebegründung am 29. März 2001 seine Fristberechnung erneut zu überprüfen (offen lassend auch BGH-Beschluss vom 11. Dezember 1991 VIII ZB 38/91, Betriebs-Berater 1992, 393).
  • BFH, 26.02.2014 - IX R 41/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung des fehlenden

    Im Zweifel ist eine Wiedereinsetzung jedoch zu versagen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 2002 IV B 56/01, BFH/NV 2002, 1484, und vom 31. Januar 2011 III B 98/09, BFH/NV 2011, 823).
  • BFH, 20.01.2004 - V B 151/03

    Keine Wiedereinsetzung bei falscher Fristennotierung durch den

    Die Voraussetzungen des § 56 FGO sind regelmäßig nicht erfüllt, wenn der Prozessbevollmächtigte die Frist für die Beschwerdebegründung falsch notiert (BFH-Beschluss vom 15. Juli 2002 IV B 56/01, BFH/NV 2002, 1484).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann bei der Beteiligung von rechtskundigen Prozessbevollmächtigten die Fristversäumung nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH in BFH/NV 2002, 1484, m.w.N.).

  • BFH, 29.03.2007 - VIII R 52/06

    Wiedereinsetzung; Nichtbeachtung von Rechtsmittelbelehrungen

    Wer Rechtsmittelbelehrungen nicht beachtet, handelt regelmäßig schuldhaft (BFH-Beschluss vom 28. September 1995 X B 114/95, BFH/NV 1996, 241); Gleiches gilt, wenn --wie hier-- der Prozessbevollmächtigte selbst Rechtsmittelbelehrungen nicht beachtet oder bei der Fristberechnung Fehler macht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 2002 IV B 56/01, BFH/NV 2002, 1484; vom 4. Dezember 2003 XI B 181/01, BFH/NV 2004, 526, und vom 26. Juli 2004 V B 188/03, BFH/NV 2004, 1663).
  • BFH, 26.11.2008 - VIII B 207/07

    Wiedereinsetzung: Antrag auf Ergänzung eines Urteils ohne Einfluss auf die Frist

    Daran fehlt es regelmäßig schon dann, wenn der Rechtsbehelfsführer selbst oder sein Bevollmächtigter Rechtsmittelbelehrungen nicht beachtet (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 1995 X B 114/95, BFH/NV 1996, 241; vom 15. Juli 2002 IV B 56/01, BFH/NV 2002, 1484; vom 4. Dezember 2003 XI B 181/01, BFH/NV 2004, 526; vom 26. Juli 2004 V B 188/03, BFH/NV 2004, 1663; vom 29. März 2007 VIII R 52/06, BFH/NV 2007, 1515).
  • BFH, 31.01.2011 - III B 98/09

    Wiedereinsetzung bei "Platten-Crash" der Computeranlage und fehlerhafter

    Im Zweifel ist eine Wiedereinsetzung zu versagen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2002 IV B 56/01, BFH/NV 2002, 1484).
  • BFH, 24.01.2005 - III B 34/04

    Versäumung der Beschwerdefrist; Wiedereinsetzung

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann bei Beteiligung rechtskundiger Prozessvertreter die Fristversäumung nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 2002 IV B 56/01, BFH/NV 2002, 1484, 1485; vom 24. Juni 2002 X B 190/01, BFH/NV 2002, 1554, jeweils m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.12.2009 - 2 K 2122/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Adressierung der Klageschrift an das

    Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei Beteiligung rechtskundiger Prozessvertreter die Fristversäumung als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschlüsse vom 15.7.2002 IV B 56/01, BFH/NV 2002, 1484, 1485; vom 24.6.2002 X B 190/01, BFH/NV 2002, 1594, jeweils m. w. N.).
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