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   BFH, 22.07.2002 - VII B 296/01   

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https://dejure.org/2002,11779
BFH, 22.07.2002 - VII B 296/01 (https://dejure.org/2002,11779)
BFH, Entscheidung vom 22.07.2002 - VII B 296/01 (https://dejure.org/2002,11779)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 2002 - VII B 296/01 (https://dejure.org/2002,11779)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zoll - Einfuhrumsatzsteuer - Transport - Abschöpfung des Ermessens - Gesamtschuldner - Gemeinschaftliches Versandverfahren

  • Judicialis

    FGO § 102; ; FGO § ... 105 Abs. 2 Nr. 5; ; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; ; AO 1977 § 44 i.V.m.; ; AO 1977 § 5; ; EWG Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; ; EWG Nr. 2144/87 Art. 3 Buchst. c; ; EWG Nr. 1031/88 Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB; Verfahrensmangel; Überprüfung der Ermessensausübung der Behörde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1485
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.02.1977 - I R 136/76

    Zulassungsfreie Revision - Verfahrensrüge - Sachrüge - Würdigung des

    Auszug aus BFH, 22.07.2002 - VII B 296/01
    Unter selbständigen Ansprüchen und Verteidigungsmitteln sind nur die eigenständigen Klagegründe und solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zu verstehen, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestalteten Rechtsnorm bilden (BFH-Beschluss vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351).
  • BFH, 20.02.1997 - VII R 102/96

    Fehlen von Entscheidungsgründen bei Übergehen eines selbständigen Angriffs- oder

    Auszug aus BFH, 22.07.2002 - VII B 296/01
    Nach der Rechtsprechung des BFH fehlen die Entscheidungsgründe nicht nur dann, wenn die Entscheidung überhaupt nicht mit Gründen versehen ist, sondern bereits dann, wenn das FG einen selbständigen prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (vgl. BFH-Urteile vom 20. Februar 1997 VII R 102/96, BFH/NV 1997, 677, und vom 26. Juli 1994 VII R 81/93, BFH/NV 1995, 479, m.w.N.).
  • BFH, 26.07.1994 - VII R 81/93

    Unzureichende Substantiierung der Urteilsgründe im Fall einer zulassungsfreien

    Auszug aus BFH, 22.07.2002 - VII B 296/01
    Nach der Rechtsprechung des BFH fehlen die Entscheidungsgründe nicht nur dann, wenn die Entscheidung überhaupt nicht mit Gründen versehen ist, sondern bereits dann, wenn das FG einen selbständigen prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (vgl. BFH-Urteile vom 20. Februar 1997 VII R 102/96, BFH/NV 1997, 677, und vom 26. Juli 1994 VII R 81/93, BFH/NV 1995, 479, m.w.N.).
  • BFH, 23.01.1985 - I R 292/81

    Ausländische Betriebsstätten - Redaktionsaußenstellen - Herausgeber einer

    Auszug aus BFH, 22.07.2002 - VII B 296/01
    Ein Fehlen von Entscheidungsgründen ist deshalb dann anzunehmen, wenn dem Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417).
  • BFH, 12.06.2001 - VII R 67/00

    Einfuhrabgaben; zulassungsfreie Revision; Urteil ohne Entscheidungsgründe;

    Auszug aus BFH, 22.07.2002 - VII B 296/01
    Solche hat der Senat auch in einem Fall als gegeben angesehen, in dem das angefochtene Urteil nicht darauf eingegangen ist, ob das HZA von dem ihm zustehenden Ermessen bei der Inanspruchnahme mehrerer Gesamtschuldner (Hauptverpflichteter und Warenführer im gVV) in zutreffender Weise Gebrauch gemacht hat, obwohl dies im Vorverfahren streitig war (Urteil vom 12. Juni 2001 VII R 67/00, BFH/NV 2002, 80).
  • BFH, 20.09.2016 - X R 36/15

    Zweistufige Prüfung bei Haftungsbescheiden

    § 102 FGO beschränkt die allgemein bestehende Prüfungskompetenz des Tatsachengerichts hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts bei Ermessensentscheidungen auf die Frage, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet sind oder bestehendes Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt worden ist (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 VII B 296/01, BFH/NV 2002, 1485, unter II.1.a).

    Beachtet das FG nicht, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, und prüft es nicht, ob das Ermessen ausgeübt und gegebenenfalls, ob von ihm innerhalb der bestehenden Grenzen Gebrauch gemacht wurde, wird dies als materieller Fehler und nicht als Verfahrensfehler angesehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1485, unter II.1.a).

  • BFH, 12.04.2018 - X B 144/17

    Prozessführungsbefugnis eines von mehreren Miterben; Billigkeitserlass von

    Im Übrigen würde es sich bei einer fehlerhaften Anwendung des § 102 FGO nicht um einen Verfahrensfehler, sondern um einen materiell-rechtlichen Fehler handeln, der nur dann zur Zulassung der Revision führen könnte, wenn hierfür --was vorliegend nicht geschehen ist-- Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO dargelegt würden (vgl. zur vermeintlich unzureichenden Ermessensüberprüfung BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2002 VII B 296/01, BFH/NV 2002, 1485, und vom 8. Mai 2013 VII B 36/13, BFH/NV 2013, 1267).
  • BFH, 10.06.2008 - I B 211/07

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - keine Revisibilität

    Denn selbst dann, wenn das FG-Urteil insoweit als i.S. von § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen anzusehen wäre (dazu näher Senatsbeschluss vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351; BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 VII B 296/01, BFH/NV 2002, 1485), könnte dies in einem Revisionsverfahren nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
  • BFH, 10.11.2011 - X B 211/10

    Fehlen von Entscheidungsgründen - Nichteingehen auf beantragten Vorwegabzug -

    Dies setzt indes grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen, also insbesondere nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde liegt oder auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt (BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2002 VII B 296/01, BFH/NV 2002, 1485; vom 15. April 2005 II B 21/04, BFH/NV 2005, 1357; vom 16. August 2005 X B 141/04, BFH/NV 2005, 2236; vom 25. Januar 2006 X B 125/05, BFH/NV 2006, 806, und in BFH/NV 2008, 1516; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 24).
  • BFH, 18.01.2008 - VII B 83/07

    Revisionszulassung bei Einwänden gegen Ermessensfehler des Finanzamts -

    Bei einem solchen Entscheidungsmangel handelte es sich allerdings --wenn er vorläge-- um einen materiellen Fehler, der nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2002 VII B 296/01, BFH/NV 2002, 1485) und auch sonst die Revisionszulassung nicht rechtfertigt.
  • BFH, 08.05.2013 - VII B 36/13

    NZB bei Entscheidungen wegen Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Bei einem solchen Entscheidungsmangel handelt es sich allerdings --wenn er vorläge-- um einen materiellen Fehler, der nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2002 VII B 296/01, BFH/NV 2002, 1485) und auch sonst die Revisionszulassung nicht rechtfertigt.
  • BFH, 09.02.2004 - VII R 48/02

    Anforderungen an die Revisionsbegr.

    Geht das FG in den Gründen seines Urteils nicht näher auf eine Frage ein, die nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht streitig war, liegt darin kein Mangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1995 VII R 48/95, BFH/NV 1996, 337; Senatsbeschluss vom 22. Juli 2002 VII B 296/01, BFH/NV 2002, 1485, 1486).
  • BFH, 07.11.2002 - VII R 38/02

    Nicht mit Gründen versehenes Urteil

    Ein Fehlen von Entscheidungsgründen ist deshalb dann anzunehmen, wenn dem Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, und Senatsbeschluss vom 22. Juli 2002 VII B 296/01, BFH/NV 2002, 1485).
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