Rechtsprechung
   BFH, 24.07.2002 - VII B 150/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4810
BFH, 24.07.2002 - VII B 150/02 (https://dejure.org/2002,4810)
BFH, Entscheidung vom 24.07.2002 - VII B 150/02 (https://dejure.org/2002,4810)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 2002 - VII B 150/02 (https://dejure.org/2002,4810)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,4810) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung - Begründungsfrist - Frist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - Prozeßbevollmächtigter - Fristenkontrolle - Vortrag - Büroversehen - Zuverlässigkeit

  • Judicialis

    FGO § 100 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 56; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 56 Abs. 2; ; FGO § 155; ; AO 1977 § 277

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 56 116 Abs. 3 S. 3
    Wiedereinsetzung; Büroversehen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1489
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.02.1999 - X R 102/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

    Auszug aus BFH, 24.07.2002 - VII B 150/02
    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. § 56 Abs. 2 FGO, ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteil vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586; BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221, und vom 9. März 1993 VI R 60/90, BFH/NV 1993, 616, m.w.N.).

    b) Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiliger --wie im Streitfall der Kläger-- auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss er darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1221, m.w.N.).

  • BFH, 06.11.1997 - VII R 113/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist

    Auszug aus BFH, 24.07.2002 - VII B 150/02
    Hiernach schließt jedes Verschulden --also auch eine einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (Senatsbeschluss vom 6. November 1997 VII R 113/97, BFH/NV 1998, 709).
  • BFH, 27.03.1985 - II R 118/83

    Finanzgerichtsverfahren - Wiedereinsetzungsantrag - Frist - Nachschieben von

    Auszug aus BFH, 24.07.2002 - VII B 150/02
    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. § 56 Abs. 2 FGO, ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteil vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586; BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221, und vom 9. März 1993 VI R 60/90, BFH/NV 1993, 616, m.w.N.).
  • BFH, 31.07.2001 - III B 46/01

    Beschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Beschwerdefrist - Frist -

    Auszug aus BFH, 24.07.2002 - VII B 150/02
    Denn ungeachtet eines möglichen (unverschuldeten) Büroversehens bleibt der Prozessvertreter stets verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Handlung vorgelegt wird, selbst wenn ihm dabei die Akte nicht vorgelegen haben sollte (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2001 III B 46/01, BFH/NV 2002, 39, m.w.N.).
  • BGH, 16.03.2000 - VII ZR 320/99

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BFH, 24.07.2002 - VII B 150/02
    Der Prozessbevollmächtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsantrags vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist für die Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss hiernach jedenfalls vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2000 VII ZR 320/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 297).
  • BFH, 07.02.2002 - VII B 150/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen

    Auszug aus BFH, 24.07.2002 - VII B 150/02
    Dazu gehört auch der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795).
  • BFH, 09.03.1993 - VI R 60/90

    Unzulässigkeit einer Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus BFH, 24.07.2002 - VII B 150/02
    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. § 56 Abs. 2 FGO, ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteil vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586; BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221, und vom 9. März 1993 VI R 60/90, BFH/NV 1993, 616, m.w.N.).
  • BFH, 25.06.2003 - XI B 186/02

    Wiedereinsetzung; Büroversehen

    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. § 56 Abs. 2 FGO, ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489).

    b) Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter --wie im Streitfall die Kläger-- auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so ist darzulegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Versäumung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1489).

    Dazu gehört auch der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1489).

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 62/03

    Wiedereinsetzung bei konkreter Einzelanweisung

    Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter auf ein sog. Büroversehen, so muss er innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, insbesondere muss er vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden und wann bzw. wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489; vom 3. August 2001 VIII R 9/99, BFH/NV 2002, 43).
  • BFH, 13.09.2012 - XI R 40/11

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassener anwaltlicher

    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489; vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589; vom 24. Januar 2005 III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312; vom 24. Juni 2008 X R 38/07, BFH/NV 2008, 1517; vom 15. Dezember 2011 II R 16/11, BFH/NV 2012, 593, unter II.1.).
  • BFH, 18.05.2006 - III R 47/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumnis seitens FA

    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489; vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589, und vom 24. Januar 2005 III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312).
  • BFH, 14.05.2007 - VIII B 47/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

    a) Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter --wie im Streitfall die Klägerin-- auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss er darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. August 2001 VIII R 9/00, BFH/NV 2002, 43; vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489, m.w.N.; vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589).

    Auch wird nichts dazu vorgetragen, wie denn die Anordnungen des Prozessbevollmächtigten zur Notierung und Kontrolle der Fristen im Einzelnen konkret aussehen und wann und wie die Fristen in das Fristenkontrollbuch eingetragen werden bzw. ob eine Vorfristkontrolle besteht und wie diese ggf. beschaffen ist (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1489).

  • BFH, 19.12.2006 - VII R 63/02

    Ausfuhrerstattung; Frachtbrief

    Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss er allerdings auch darlegen, dass kein Organisationsmangel vorliegt, d.h. dass alle Vorkehrungen getroffen worden sind, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass durch regelmäßige Belehrung und Überwachung der Bürokräfte für die Einhaltung diesbezüglicher Anordnungen Sorge getragen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589).
  • BFH, 04.09.2007 - VIII B 77/07

    Anforderungen und Darlegung für den Ausschluss eines Organisationsverschuldens

    a) Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter --wie im Streitfall die Kläger-- auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss er darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. August 2001 VIII R 9/00, BFH/NV 2002, 43; vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489, m.w.N.; vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589).

    Denn aus diesem Vorbringen erschließt sich weder, durch welche Maßnahmen der Prozessbevollmächtigte gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden, noch wie seine Anordnungen zur Notierung und Kontrolle der Fristen im Einzelnen konkret aussehen und wann und wie die Fristen in das Fristenkontrollbuch eingetragen werden bzw. ob eine Vorfristkontrolle besteht und wie diese ggf. beschaffen ist (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1489).

  • BFH, 24.01.2005 - III R 43/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489, und vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589).
  • BFH, 13.09.2012 - XI R 48/10

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender anwaltlicher

    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489; vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589; vom 24. Januar 2005 III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312; vom 24. Juni 2008 X R 38/07, BFH/NV 2008, 1517; vom 15. Dezember 2011 II R 16/11, BFH/NV 2012, 593).
  • BFH, 28.08.2014 - VII B 12/14

    Keine Wiedereinsetzung bei Anwaltsverschulden

    Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489, und vom 24. Juni 2008 X R 38/07, BFH/NV 2008, 1517).
  • BFH, 05.03.2007 - VII B 189/06

    MinÖSt: Verfolgung des Kaufpreisanspruchs nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinÖStV

  • BFH, 11.02.2003 - VII B 118/02

    Wiedereinsetzung - Büroversehen/Organisationsfehler

  • BFH, 05.03.2004 - IV R 66/02

    Keine Wiedereinsetzung bei Organisationsfehler

  • FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 11 K 486/05

    Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BFH, 29.05.2008 - II B 68/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Büroversehen

  • BFH, 07.12.2006 - IX B 44/06

    NZB: Begründungsfrist

  • BFH, 22.02.2006 - IV B 10/05

    Hochschullehrer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • BFH, 13.06.2005 - III R 3/04

    Wiedereinsetzung bei plötzlich aufgetretener Erkrankung des

  • FG München, 21.04.2009 - 13 K 296/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltsanforderungen an die

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht