Weitere Entscheidung unten: BFH, 09.07.2002

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   BFH, 09.07.2002 - IV B 160/01   

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BFH, 09.07.2002 - IV B 160/01 (https://dejure.org/2002,2997)
BFH, Entscheidung vom 09.07.2002 - IV B 160/01 (https://dejure.org/2002,2997)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2002 - IV B 160/01 (https://dejure.org/2002,2997)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Gewinnermittlung - Veräußerung einer Waldfläche - Gesamtkaufpreis - Aufteilung - Wirtschaftsgüter - Verlust - Ausschluss - Grund und Boden

  • Judicialis

    AO 1977 § 42; ; EStG § ... 55 Abs. 6 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung von Waldflächen; Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1563
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IV B 160/01
    Insoweit entsprechen die Zulassungsanforderungen der Rechtslage nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), wonach der Kläger konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einzugehen hatte (Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

    Unabhängig davon, ob der Senat dieser Auffassung zum erweiterten Anwendungsbereich des in § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO enthaltenen Zulassungsgrundes zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit folgen könnte (s. schon Senatsbeschluss in BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837 zu II. 2. b der Gründe), ist auch insoweit die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

  • BFH, 11.02.1987 - II B 140/86

    Revision - Nichtzulassung - Beschwerde - Begründetheit

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IV B 160/01
    Ob dieses Vorbringen ausreicht, kann jedoch dahinstehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).
  • BFH, 16.06.1971 - IV R 84/70

    Grund und Boden - Aufstehendes Holz - Forstwirtschaftiche Nutzung - Einheitlicher

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IV B 160/01
    In ständiger Rechtsprechung hat der BFH jedoch entschieden, dass bei der Zahlung eines Gesamtkaufpreises für mehrere Wirtschaftsgüter zwar grundsätzlich der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung auf die Einzelwirtschaftsgüter zu folgen, eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Teilwerte aber dann geboten sei, wenn Bedenken gegen die wirtschaftliche Haltbarkeit der vertraglichen Aufteilung bestehen (s. nur Senatsurteile vom 16. Juni 1971 IV R 84/70, BFHE 105, 5, BStBl II 1972, 451, m.w.N., und vom 9. April 1987 IV R 332/84, BFH/NV 1987, 763).
  • BFH, 09.04.1987 - IV R 332/84

    Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes -

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IV B 160/01
    In ständiger Rechtsprechung hat der BFH jedoch entschieden, dass bei der Zahlung eines Gesamtkaufpreises für mehrere Wirtschaftsgüter zwar grundsätzlich der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung auf die Einzelwirtschaftsgüter zu folgen, eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Teilwerte aber dann geboten sei, wenn Bedenken gegen die wirtschaftliche Haltbarkeit der vertraglichen Aufteilung bestehen (s. nur Senatsurteile vom 16. Juni 1971 IV R 84/70, BFHE 105, 5, BStBl II 1972, 451, m.w.N., und vom 9. April 1987 IV R 332/84, BFH/NV 1987, 763).
  • BFH, 21.01.1971 - IV 123/65

    Grund und Boden - Veräußerung - Gewinnermittlung - Aufstehende Gebäude -

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IV B 160/01
    Solche Bedenken ergeben sich insbesondere dann, wenn der auf eines der veräußerten Wirtschaftsgüter entfallende Kaufpreis keine Steuerfolgen auslöst, wie etwa in dem Fall, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Grund und Bodens bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1961 (EStG 1961) außer Ansatz blieb (Senatsurteil vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682) oder dass sich der höhere Preis für den Grund und Boden wie im Streitfall wegen der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG nicht auswirken kann.
  • BFH, 16.09.2015 - IX R 12/14

    Vertragliche Kaufpreisaufteilung

    d) Eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Gebäude ist lediglich geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt (BFH-Urteil in BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663, m.w.N.) und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).
  • BFH, 27.07.2004 - IX R 54/02

    Absetzung für Abnutzung-Bemessungsgrundlage: Kaufpreisaufteilung auf

    Auf dieser Basis hat der BFH (vgl. Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, und IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23; s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 16. April 2002, BStBl I 2004, 464, unter 1.a) bei dem Erwerb gemischt genutzter Gebäude die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich der Besteuerung zugrunde gelegt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183; Beschluss vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563); so auch in Fällen der gemischten Schenkung, s. Urteil vom 31. Mai 2000 IX R 50, 51/97 (BFHE 191, 563, BStBl II 2001, 594).
  • BFH, 16.09.2004 - X R 19/03

    Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten

    a) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bei der Zahlung eines Gesamtkaufpreises für mehrere Wirtschaftsgüter zwar grundsätzlich der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung auf die Einzelwirtschaftsgüter zu folgen, eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Werte aber dann geboten ist, wenn Bedenken gegen die wirtschaftliche Richtigkeit der im Vertrag vorgesehenen Aufteilung bestehen (s. nur BFH-Entscheidungen vom 16. Juni 1971 IV R 84/70, BFHE 105, 5, BStBl II 1972, 451, m.w.N., und vom 9. April 1987 IV R 332/84, BFH/NV 1987, 763; vom 28. Oktober 1998 X R 96/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217; vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).

    Dies ist seit jeher (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 10. Oktober 1919 II A 55/19, RFHE 1, 215 - die Aufteilung muss "dem realen Wertverhältnis entsprechen") berechtigtes Anliegen einer Missbrauchsabwehr gewesen, die hierfür --auch ohne tatbestandlichen Bezug zu § 42 AO 1977 oder deren Vorläufervorschriften (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 1989 IV R 204/85, BFH/NV 1990, 34; vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183; Beschluss in BFH/NV 2002, 1563)-- den Maßstab des Fremdvergleichs institutionell verfestigt hat.

  • BFH, 18.01.2006 - IX R 34/05

    Teilentgeltliche Übertragung: Bindungswirkung der Kaufpreisaufteilung für FA

    Dabei ist eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183; Beschluss vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).
  • FG Thüringen, 20.02.2008 - III 740/05

    Bemessungsgrundlage für Abschreibungen nach dem FördG: Aufteilung des

    Der Bundesfinanzhof hat zur Bindung des Finanzamtes an die Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien bei Übertragung mehrerer Wirtschaftsgüter mehrfach ausgeführt, dass eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen ist (vgl. Urteil vom 18. Januar 2006, IX R 34/05 sowie Urteil vom 10. Oktober 2000, IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183;Beschluss vom 9. Juli 2002, IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).
  • BFH, 07.09.2005 - IV B 67/04

    Vollmacht

    Zur Darlegung dieses, der früheren Divergenzrüge entsprechenden Zulassungsgrundes, wäre es auch nach der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) erforderlich gewesen, dass das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, und der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt haben soll, bezeichnet werden (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).
  • FG Sachsen, 29.10.2014 - 2 K 1/14

    Gesonderte und einheitliche Feststellung des Sanierungsaufwands für ein

    Eine andere Zuordnung, etwa nach dem Verhältnis der Verkehrswerte, ist nur dann geboten, wenn Bedenken gegen die wirtschaftliche Haltbarkeit der vertraglichen Aufteilung bestehen, weil es nicht den Steuerpflichtigen überlassen bleiben kann, je nach der Auswirkung der Aufteilung auf die Besteuerung dem einen oder dem anderen Wirtschaftsgut innerhalb des Gesamtkaufpreises ein Gewicht beizumessen, das es bei einer Wertbemessung nach objektiven, wenn auch nur schätzbaren Größen nicht hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. Juli 2002, BFH/NV 2002, 1563 und Urteil vom 19. Dezember 1972, BStBl. II 1973, 295).

    Eine unangemessene Gestaltung kann dann vorliegen, wenn der auf eines der veräußerten Wirtschaftsgüter entfallende Kaufpreis abschreibungsfähig ist und der andere nicht, wie z.B. im Fall des nicht abschreibungsfähigen Grund und Bodens (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. Juli 2002, a.a.O.).

  • FG Sachsen, 29.10.2008 - 2 K 565/06

    Beteiligtenfähigkeit einer Grundstückseigentümergemeinschaft; Aufteilung des

    Bei der im Streitfall wegen §§ 3 Satz 2 Nr. 3, 4 FördGG und § 7 Abs. 4 EStG erforderlichen Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden, Altbausubstanz und begünstigte Sanierungsleistungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter zwar grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen, eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte jedoch dann geboten, wenn Bedenken gegen die wirtschaftliche Haltbarkeit der vertraglichen Aufteilung bestehen, weil es nicht den Steuerpflichtigen überlassen bleiben kann, je nach der Auswirkung der Aufteilung auf die Besteuerung dem einen oder dem anderen Wirtschaftsgut innerhalb des Gesamtkaufpreises ein Gewicht beizumessen, das es bei einer Wertbemessung nach objektiven, wenn auch nur schätzbaren Größen nicht hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. Juli 2002, BFH/NV 2002, 1563 und Urteil vom 19. Dezember 1972, BStBl II 1973, 295 ).

    Eine unangemessene Gestaltung kann dann vorliegen, wenn der auf eines der veräußerten Wirtschaftsgüter entfallende Kaufpreis abschreibungsfähig ist und der andere nicht, wie z.B. im Fall des nicht abschreibungsfähigen Grund und Bodens (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. Juli 2002, a.a.O.).

  • BFH, 16.03.2006 - IV B 157/04

    NZB: Künstler - Gewinnerzielungsabsicht

    Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO erfordert entsprechend der früheren Divergenzrüge auch nach der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567), dass sowohl das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, als auch der vom Divergenzurteil abweichende Rechtssatz bezeichnet werden (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2005 IV B 61/04, BFH/NV 2006, 85, und vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 41).
  • FG Niedersachsen, 24.02.2021 - 9 K 116/19

    Bindungswirkung einer vertraglich geregelten Kaufpreisaufteilung bei Veräußerung

    Dabei ist bei Zweifeln gegen die wirtschaftliche Richtigkeit der vertraglich vorgenommenen Aufteilung eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Werte geboten (vgl. BFH-Urteile vom 9. April 1987 IV R 332/84, BFH/NV 1987, 763; vom 28. Oktober 1998 X R 96/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217; BFH-Beschluss vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2013 - 10 K 12122/09

    Einkommensteuer 2001 bis 2004

  • BFH, 24.08.2005 - IV B 61/04

    NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

  • BFH, 22.08.2006 - IV B 109/04

    NZB: Verfahrensfehler, Sachverständigengutachten

  • FG Sachsen, 07.04.2006 - 5 K 2174/03

    Ermittlung der Bemessungsgrenze für die Begünstigung der Anschaffung eines

  • BFH, 02.08.2005 - IV B 185/03

    NZB: Beim FG eingesetzter Prüfungsbeamter; Verfahrensfehler der Finanzbehörde

  • FG Hamburg, 17.10.2019 - 3 K 73/18

    Nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Kaufpreisaufteilung

  • BFH, 10.05.2006 - IX B 51/05

    Bestehen eines übertragenen Vermögens aus unterschiedlichen Wirtschaftsgütern;

  • BFH, 14.03.2006 - IV B 123/04

    LuF: Entnahme landwirtschaftlich genutzter Grundstücke

  • FG Niedersachsen, 24.08.2005 - 3 K 373/01

    Umfang des Anspruchs auf Gewährung der Eigenheimzulage im Fall eines

  • BFH, 27.07.2004 - IV B 201/02

    Mietzahlungen zwischen Ehegatten

  • BFH, 28.02.2003 - IV B 19/01

    LuF; Erschließungsbeiträge

  • BFH, 27.03.2007 - IV B 149/05

    Einlage gemäß § 15a EStG , Leistung der Einlage

  • BFH, 14.11.2006 - IV B 13/04

    NZB: Zulassungsgründe

  • FG Niedersachsen, 19.06.2013 - 4 K 12052/07

    Berechnung der Höhe des bei der Veräußerung eines Altenheims erzielten

  • BFH, 28.07.2006 - IV B 39/05

    Betriebsverpachtung

  • BFH, 23.01.2006 - IV B 80/04

    NZB: Vorbehalt der Nachprüfung

  • BFH, 23.02.2005 - IV B 4/04

    Gegenvorstellung; außerordentliche Beschwerde

  • BFH, 02.08.2004 - IV B 223/02

    Verpachtung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche als notwendiges BV; Darlegung

  • FG Baden-Württemberg, 26.10.2012 - 10 K 4743/10

    Sanierungskosten eines Baudenkmals: Bindung an Feststellung der

  • BFH, 16.09.2003 - IV B 123/02

    Verpachtung luf Flächen zur Nutzung als Golfplatz

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2006 - 3 K 2395/02

    Kreditvermittlungsgebühren als Werbungskosten bei einem Kombinationsprodukt

  • FG Hessen, 01.11.2011 - 11 K 439/11

    Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nach §§ 3, 4 FördG

  • FG Thüringen, 04.06.2008 - IV 92/06

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Fördergebietsgesetz -

  • FG München, 23.10.2018 - 12 K 1097/15

    Einkommenssteuer

  • FG Baden-Württemberg, 14.11.2011 - 10 K 4270/10

    Keine Bindung an wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung für zu

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Rechtsprechung
   BFH, 09.07.2002 - IX R 99/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6781
BFH, 09.07.2002 - IX R 99/00 (https://dejure.org/2002,6781)
BFH, Entscheidung vom 09.07.2002 - IX R 99/00 (https://dejure.org/2002,6781)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2002 - IX R 99/00 (https://dejure.org/2002,6781)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Einkünfte - Vermietung - Werbungskosten - Abnutzung - Veräußerung der Mietsache - Gewinnerzielungsabsicht - Einkünfteerzielungsabsicht - Zeitmietvertrag

  • Judicialis

    FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 126 Abs. 2; ; EStG § 12; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
    Einkünfteerzielungsabsicht; Grundstücksverkauf im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb

  • juris (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 2 Abs 1 Nr 6, EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 9 Abs 1 S 1
    Einkünfteerzielungsabsicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1563
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.12.2001 - IX R 70/98

    Mietwohngrundstück; Überschuss-Erzielungsabsicht; auf Dauer angelegte Vermietung

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 99/00
    Er kann das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen erschüttern, indem er Umstände darlegt und nachweist, die dafür sprechen, dass er den Entschluss zur Veräußerung erst nachträglich gefasst hat; denn es ist unschädlich, wenn er sich die Veräußerung des erworbenen Grundstücks allgemein für den Fall vorbehält, dass die Änderung äußerer Umstände und Bedingungen ihn dazu zwingen (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 IX R 70/98, BFH/NV 2002, 635, m.w.N.).

    Ob im Einzelfall Indizien gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, die dem FG obliegt (z.B. Urteil in BFH/NV 2002, 635, m.w.N.).

    Die Gesamtwürdigung durch das FG hat schon dann revisionsrechtlich Bestand, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich ist (Urteil in BFH/NV 2002, 635, m.w.N.).

  • BFH, 14.09.1994 - IX R 71/93

    Werbungskosten bei Rückkaufsangebot im Bauherrenmodell?

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 99/00
    b) Dagegen kann sich ein Beweisanzeichen für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht daraus ergeben, dass der Steuerpflichtige in der Zeit seiner nicht auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit kein positives Gesamtergebnis erreichen kann (BFH-Urteil vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116 - betr. die Beteiligung an einem Bauherrenmodell mit Rückkaufsangebot oder Verkaufsgarantie).

    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt im Zweifel der Steuerpflichtige (Urteil in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116).

  • BFH, 10.10.2000 - IX R 52/97

    Einkünfteerzielungsabsicht; Verkaufsgarantie

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 99/00
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2000 IX R 52/97, BFH/NV 2001, 587, m.w.N.).
  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 99/00
    c) Ob ein Gesamtüberschuss zu erzielen ist, ergibt sich aus einer den Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung umfassenden Totalüberschussprognose (BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, unter II. 2.).
  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 99/00
    a) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften; die Einkünfteerzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 09.07.2002 - IX R 99/00
    Er verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil IX R 47/99 vom heutigen Tag (neutralisierter Abdruck liegt bei).
  • BFH, 08.02.2011 - IX R 44/10

    Zum Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage - Indizienbeweis

    Das FG erlangt beim Indizienbeweis erst durch die Gesamtwürdigung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 2002 IX R 99/00, BFH/NV 2002, 1563; Spindler, Steuerberater-Jahrbuch 2002/2003, 61, 63) mehrerer, für sich allein genommen nicht ausreichender Beweisanzeichen seine volle Überzeugung vom Nicht-Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Merkmals des Besteuerungstatbestands (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 96 FGO Rz 36).

    Der revisionsrechtlichen Kontrolle (§ 118 Abs. 2 FGO) hält eine darauf beruhende Entscheidung des FG stand, wenn dessen Schluss möglich bzw. vertretbar ist, das heißt das FG im Rahmen freier Beweiswürdigung zu einer verfahrensfehlerfreien Gesamtwürdigung gelangt, die weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze verletzt und auch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder sonstiges Verfassungsrecht enthält (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 118 FGO Rz 64, 87; BFH-Urteile vom 18. April 2000 VIII R 74/96, BFH/NV 2001, 152; in BFH/NV 2002, 1563, unter II.1.c).

  • FG Niedersachsen, 25.02.2020 - 9 K 112/18

    Möglichkeit der Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides

    Er kann das gegen die Überschusserzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen erschüttern, indem er Umstände darlegt und nachweist, die dafürsprechen, dass er den Entschluss zur Veräußerung, Selbstnutzung oder unentgeltlichen Übertragung erst nachträglich gefasst hat; denn es ist unschädlich, wenn er sich die Veräußerung, Selbstnutzung oder unentgeltlichen Übertragung des erworbenen Grundstücks allgemein für den Fall vorbehält, dass die Änderung äußerer Umstände und Bedingungen ihn dazu zwingen (BFH, Urteile vom 4. Dezember 2001 IX R 70/98, BFH/NV 2002, 635, m. w. N.; vom 9. Juli 2002 IX R 99/00, BFH/NV 2002, 1563).
  • BFH, 14.07.2004 - IX R 56/01

    VuV: Einkünfteerzielungsabsicht

    Die Gesamtwürdigung durch das FG hat schon dann revisionsrechtlich Bestand, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 99/00, BFH/NV 2002, 1563; vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660 unter A. I. 3. a).
  • BFH, 15.09.2006 - VII S 16/05

    Unselbständiges Anschlussrechtsmittel

    Der Indizienbeweis ist auch im finanzgerichtlichen Verfahren zulässig (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534; vom 28. Januar 1992 VIII R 7/88, BFHE 167, 273, BStBl II 1993, 84; vom 9. Juli 2002 IX R 99/00, BFH/NV 2002, 1563).

    Der BFH hat bei einer auf Indizien beruhenden Tatsachenfeststellung des FG --ggf. auf entsprechende Rüge der Verfahrensbeteiligten-- im Revisionsverfahren nur zu prüfen, ob das FG alle feststehenden Indizien in eine Gesamtwürdigung einbezogen hat (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), ob die Würdigung des FG sonst verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1563).

  • BFH, 09.07.2003 - IX R 30/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV: leerstehende Wohnung

    a) Insbesondere fehlen tatsächliche Feststellungen dazu, ob sich aus der zeitnahen Veräußerung der Wohnung (im Streitfall nach fünf Jahren und drei Monaten) ein Indiz für das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht ergibt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580; vom 9. Juli 2002 IX R 99/00, BFH/NV 2002, 1563, m.w.N.).
  • BFH, 06.03.2007 - IX R 38/05

    Eigenheimzulage; Überlassung zu eigenen Wohnzwecken an Angehörige

    Diese im Bereich des Tatsächlichen liegende Schlussfolgerung bindet den BFH als Revisionsgericht schon dann, wenn sie --wie im Streitfall-- zwar nicht zwingend, aber möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 99/00, BFH/NV 2002, 1563).
  • FG Nürnberg, 29.11.2006 - III 98/05

    Fehlende Einkunftserzielungsabsicht - Renten- und Sozialversicherungsbeiträge

    Dies ist ein Indiz für die von Anfang an fehlende Absicht, das Hausgrundstück auf Dauer mit Einkunftserzielungsabsicht zu vermieten (BFH-Urteil vom 09.07.2002 IX R 99/00, BFH/NV 2002, 1563, vgl. auch BFH-Urteile vom 09.02.1993 IX R 42/90, BStBl. II 1993, 658; vom 22.04.1997 IX R 17/96, BStBl. II 1997, 650).
  • BFH, 14.07.2003 - IX B 59/03

    NZB: Einkünfteerzielungsabsicht

    Diese als Vermutung bezeichnete Aussage steht jedoch nicht allein, sondern neben weiteren Umständen des Einzelfalls, die das FG im Rahmen seiner Gesamtwürdigung insgesamt lediglich als Beweisanzeichen gewürdigt hat; dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 2002 IX R 99/00, BFH/NV 2002, 1563, 1565, unter 2.).
  • FG Saarland, 05.12.2002 - 1 K 215/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei gewerblichen oder privaten Grundstücksverkäufen (§

    Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (BFH vom 9. Juli 2002 IX R 33/01, BFH/NV 2002, 1565; vom 9. Juli 2002 IX R 99/00, BFH/NV 2002, 1563).
  • FG München, 20.09.2010 - 5 V 886/10

    Annahme einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit -

    Ein gegen eine Einkunftserzielungsabsicht sprechendes Indiz liege nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 99/00, Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 1563) vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel bis zu fünf Jahren seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußere.
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.03.2003 - 4 K 2699/98

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht beim kurzfristigen Halten eines bebauten

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