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   BFH, 26.06.2001 - IX R 22/98   

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https://dejure.org/2001,4148
BFH, 26.06.2001 - IX R 22/98 (https://dejure.org/2001,4148)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2001 - IX R 22/98 (https://dejure.org/2001,4148)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2001 - IX R 22/98 (https://dejure.org/2001,4148)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Werbungskosten - Abbruchkosten - Restwert eines Gebäudes - Abzug von Aufwendungen

  • Judicialis

    EStG § 10e; ; EStG § 12; ; EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 10e Abs. 6; ; EStG § 7 Abs. 1 Satz 5; ; EStG § 10e Abs. 6 Satz 1

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7 Abs 1 S 5, EStG § 10e Abs 6, EStG § 12
    Abbruchkosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 16
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus BFH, 26.06.2001 - IX R 22/98
    AfaA sind Aufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 EStG (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, 523, BStBl II 1978, 620); eine Aufwendung i.S. des § 9 Abs. 1 EStG kann auch im Abfluss von geldwerten Gütern bestehen (BFH-Urteil vom 19. Januar 1982 VIII R 102/78, BFHE 135, 434, BStBl II 1982, 533, zu 2.).

    Entscheidend dafür ist, dass das abgerissene Gebäude nicht in der Absicht erworben wurde, es abzureißen (BFH-Beschluss in BFHE 125, 516, 523, BStBl II 1978, 620; BFH-Urteil in BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358; H 33a des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2000 --EStH 2000--).

    Bei dieser Würdigung des Sachverhalts müssten AfaA und Abrisskosten in aller Regel den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zugerechnet werden, was der BFH in ständiger Rechtsprechung abgelehnt hat (grundlegend Beschluss in BFHE 125, 516, 523, BStBl II 1978, 620).

  • BFH, 06.12.1995 - X R 116/91

    Restwert eines alten Gebäudes und Abbruchkosten als Vorkosten nach § 10e Abs. 6

    Auszug aus BFH, 26.06.2001 - IX R 22/98
    Ob Aufwendungen in diesem Sinne auch AfaA gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG sein können, hat der BFH im Urteil vom 6. Dezember 1995 X R 116/91 (BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358, zu 1. e) offen gelassen.

    Entscheidend dafür ist, dass das abgerissene Gebäude nicht in der Absicht erworben wurde, es abzureißen (BFH-Beschluss in BFHE 125, 516, 523, BStBl II 1978, 620; BFH-Urteil in BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358; H 33a des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2000 --EStH 2000--).

  • BFH, 19.01.1982 - VIII R 102/78

    Erbbaurecht - Aufwendung - Herstellungskosten - Verlust des wirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 26.06.2001 - IX R 22/98
    AfaA sind Aufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 EStG (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, 523, BStBl II 1978, 620); eine Aufwendung i.S. des § 9 Abs. 1 EStG kann auch im Abfluss von geldwerten Gütern bestehen (BFH-Urteil vom 19. Januar 1982 VIII R 102/78, BFHE 135, 434, BStBl II 1982, 533, zu 2.).
  • BFH, 11.07.2000 - IX R 48/96

    Schönheitsreparaturen nach Beendigung der Vermietung

    Auszug aus BFH, 26.06.2001 - IX R 22/98
    Da das neu errichtete Gebäude zu privaten Wohnzwecken genutzt wurde (§ 12 EStG), ist diese Veranlassung nur gegeben, wenn der Grund für den Abriss zumindest ganz überwiegend in der bisherigen Nutzung des alten Gebäudes zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juli 2000 IX R 48/96, BFHE 192, 311).
  • BFH, 31.03.1998 - IX R 26/96

    Abbruchkosten als nachträgliche Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 26.06.2001 - IX R 22/98
    Soweit sich aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 31. März 1998 IX R 26/96 (BFH/NV 1998, 1212) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht mehr fest.
  • BFH, 31.07.2007 - IX R 51/05

    Abrisskosten und AfaA: nachträgliche Werbungskosten bei V+V

    b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung sind die Kosten für den Abriss eines zuvor vermieteten Gebäudes sowie die darauf bezogene Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur zu berücksichtigen, wenn ungeachtet des anschließend auf dem Grundstück zu eigenen Wohnzwecken errichteten Gebäudes der Grund für den Abriss zumindest ganz überwiegend --z.B. eine mangelnde Standfestigkeit-- "während der Vermietung des Grundstücks" entstanden ist (BFH-Urteil vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16, unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile in BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784, sowie --klarstellend-- vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212).

    Bei dieser Sachlage ist ein darauf gegründeter Abbruch als durch die Vermietung veranlasst anzusehen, selbst wenn anstelle des abgerissenen Gebäudes ein zur Eigennutzung bestimmter Neubau errichtet wird (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 16); die (künftige) Eigennutzungsabsicht führt danach nicht zu einer Überlagerung des durch die frühere Vermietung veranlassten Abbruchs.

  • BFH, 16.04.2002 - IX R 50/00

    Abbruchkosten eines selbst genutzten Gebäudes

    Zu Aufwendungen in diesem Sinne gehören auch AfaA gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG (so Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, 523, BStBl II 1978, 620; Urteile in BFH/NV 2002, 16, und vom 6. Dezember 1995 X R 116/91, BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358) kommt es für eine Berücksichtigung von AfaA und Abrisskosten als Werbungskosten statt als Herstellungskosten darauf an, dass das abgerissene Gebäude nicht in der Absicht erworben wurde, es abzureißen.

    In diesem Fall stehen die Abrisskosten und die AfaA ausschließlich im Zusammenhang mit dem Neubau und bilden Herstellungskosten des neuen Gebäudes (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 16).

  • BFH, 19.12.2007 - IX R 50/07

    Bindungswirkung der steuerrechtlichen Einordnung von Planungskosten als

    Abbruchaufwendungen bilden danach Werbungskosten, wenn die vorherige Nutzung des (abgebrochenen) Objekts zur Vermietung maßgeblich für die Abziehbarkeit der Aufwendungen bleibt, weil z.B. der zum Abbruch führende Verbrauch in der Zeit der Vermietung des Gebäudes entstanden war und deshalb der Zusammenhang des Abbruchvorgangs mit der Herstellung eines neuen, selbst genutzten oder veräußerten Gebäudes in den Hintergrund tritt (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteile vom 31. Juli 2007 IX R 51/05; vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16, und vom 16. April 2002 IX R 50/00, BFHE 199, 120, BStBl II 2002, 805).
  • FG Niedersachsen, 15.11.2005 - 13 K 464/03

    Behandlung von Abbruchkosten und des "Restbuchwerts" eines abgebrochenen Gebäudes

    Nach dem Ergehen des BFH-Urteils vom 26. Juni 2001 (IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16) vertrat der Beklagte die Auffassung, dass der BFH seine Rechtsprechung zur Anerkennung von Abbruchkosten und des "Restbuchwerts" des abgebrochenen Gebäudes geändert habe.

    d) Diese Rechtsprechung hat der BFH mit dem Urteil vom 26. Juni 2001 (IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16) eingeschränkt.

  • FG Nürnberg, 26.07.2017 - 5 K 793/15

    Abbruchkosten eines Gebäudes als Werbungskosten

    Eine Veranlassung der Abrisskosten durch die Vermietungstätigkeit und damit Werbungskosten könnten nur dann angenommen werden, wenn der Grund für den Abriss zumindest ganz überwiegend in der bisherigen Nutzung des alten Gebäudes zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelegen habe (BFH-Urteil vom 11.07.2000 IX R 48/96, BFHE 192, 311, BStBI. II 2001, 784; BFH-Urteil vom 26.06.2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16).

    Ein solcher wirtschaftlicher Verbrauch könne z.B. dann vorliegen, wenn die Standfestigkeit des Gebäudes während der Vermietung derart beeinträchtigt worden sei, dass das Gebäude nur noch abgerissen werden könne (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2001 IX R 22/98, a.a.O.).

    Der Abzug von AfaA und Abbruchkosten als Werbungskosten scheide aus, wenn sie ausschließlich oder ganz überwiegend durch eine nachfolgende Veräußerung des Grundstücks oder die geplante Selbstnutzung des Neubaus veranlasst seien (vgl. BFH-Urteile vom 06.03.1979 VIII R 110/74, BFHE 127, 510, BStBI. II 1979, 551 und vom 26.06.2001 IX R 22/98, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 13.12.2000 IX B 106/00, BFH/NV 2001, 766).

    Werde ein danach neu errichtetes Gebäude zu privaten Wohnzwecken genutzt (§ 12 EStG), sei die Veranlassung durch das Vermietungsverhältnis nur gegeben, wenn der Grund für den Abriss zumindest ganz überwiegend in der bisherigen Nutzung des alten Gebäudes zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelegen habe (BFH-Urteil vom 26.06.2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16).

  • FG Düsseldorf, 09.08.2007 - 16 K 840/05

    Abzug einer Abschreibung für außerordentliche Abnutzung (AfaA) als Werbungskosten

    Diese großzügige Haltung gab derselbe Senat dann jedoch in seinemUrteil vom 26. Juni 2001 IX R 22/98 (BFH/NV 2002, 16) de facto wieder auf.

    Für den Fall der anschließenden Selbstnutzung hat der BFH jedoch den Werbungskostenabzug des Restbuchwerts nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern - wie bereits dargestellt - darauf abgestellt, ob der Grund für den Abriss ganz überwiegend in der bisherigen Nutzung zur Einkünfteerzielung lag (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16; dem folgend auch FG Niedersachsen, Urteil vom 15. November 2005 13 K 464/03, EFG 2006, 779).

  • BFH, 04.02.2004 - X R 24/02

    Gebäudeerwerb in Abbruchabsicht - Beweis des ersten Anscheins

    Zu den als Vorkosten abziehbaren Aufwendungen gehören auch AfaA und Abrisskosten (so BFH-Urteile vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16; vom 16. April 2002 IX R 50/00, BFHE 199, 120, BStBl II 2002, 805; vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765), wenn das abgerissene Gebäude nicht in der Absicht, es abzureißen, erworben wurde.

    Denn solche Aufwendungen wären gemäß § 9 Abs. 1 EStG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG als Werbungskosten und nicht als Herstellungskosten zu berücksichtigen gewesen, wenn das Gebäude, anstelle der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, vermietet worden wäre (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, unter D. II. 1; BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 16; in BFH/NV 2003, 765).

  • FG Münster, 21.08.2020 - 4 K 855/19

    Abbruchkosten und Restwert sind nach räumlicher und zeitlicher Nutzung des

    Diesen Grundsatz schränkte der BFH in der späteren Rechtsprechung in zwei - hier unstreitig nicht vorliegenden - Fällen ein, und zwar zum einen bei einer nachfolgenden, nicht steuerbaren Veräußerung des unbebauten Grundstücks (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.1979 VIII R 110/74, BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551, z.B. auch BFH-Beschluss vom 13.12.2000 IX B 106/00, a.a.O.) sowie zum anderen bei einer nachfolgenden Selbstnutzung (vgl. BFH-Urteile vom 31.07.2007 IX R 51/05, BFH/NV 2008, 933, vom 26.06.2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16, anders noch: BFH-Urteil vom 31.03.1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212).
  • BFH, 09.03.2009 - IX B 120/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Postzustellungsurkunde ohne Unterschrift - AfaA und

    Das schließt es aber nach der BFH-Rechtsprechung nicht aus, dass der Abzug von AfaA und Abbruchkosten als Werbungskosten ausscheidet, wenn sie ausschließlich oder ganz überwiegend durch eine nachfolgende Veräußerung des Grundstücks oder die geplante Selbstnutzung des Neubaus veranlasst sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 1979 VIII R 110/74, BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551; vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16; BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2000 IX B 106/00, BFH/NV 2001, 766; gl.A. Siebenhüter in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 750 "Abbruchkosten" a.E.).
  • FG München, 24.04.2008 - 15 K 2140/05

    Abbruchkosten und Restwert-Abschreibung als nachträgliche Werbungskosten bei den

    Eine Veranlassung der Abrisskosten durch die Vermietungstätigkeit und damit Werbungskosten können nur dann angenommen werden, wenn der Grund für den Abriss zumindest ganz überwiegend in der bisherigen Nutzung des alten Gebäudes zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelegen hat (BFH-Urteil vom 11. Juli 2000 IX R 48/96 BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784; BFH-Urteil vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16).

    Ein solcher wirtschaftlicher Verbrauch kann dann vorliegen, wenn die Standfestigkeit des Gebäudes während der Vermietung derart beeinträchtigt worden ist, dass das Gebäude nur noch abgerissen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16).

  • FG Köln, 27.05.2003 - 8 K 155/00

    Abfindungszahlungen an Mieter als Werbungskosten

  • FG München, 10.12.2010 - 8 K 3940/09

    Erwerb in Abbruchabsicht

  • BFH, 22.01.2003 - X R 36/01

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - Wiederaufbau eines Anbaus; HK

  • FG München, 26.02.2018 - 7 K 1568/17

    Vermietung und Verpachtung, nachträgliche Werbungskosten, Werbungskostenabzug,

  • FG Niedersachsen, 20.06.2007 - 12 K 342/04

    Zeitpunkt des steuerlichen Endes der Vermietungsabsicht im Falle des Abbruchs

  • FG Niedersachsen, 17.03.2004 - 9 K 121/98

    Abziehbarkeit von Abbruchkosten und Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung

  • FG Köln, 27.05.2003 - 6 K 155/00

    Abstandszahlungen für die Wohnungsräumung bei anschließender Selbstnutzung

  • FG Hamburg, 03.06.2003 - II 39/02

    Abbruchkosten eines Gebäudes als Werbungskosten

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