Weitere Entscheidung unten: BFH, 25.09.2001

Rechtsprechung
   BFH, 05.10.2001 - VII B 15/01   

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https://dejure.org/2001,5142
BFH, 05.10.2001 - VII B 15/01 (https://dejure.org/2001,5142)
BFH, Entscheidung vom 05.10.2001 - VII B 15/01 (https://dejure.org/2001,5142)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 2001 - VII B 15/01 (https://dejure.org/2001,5142)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Vorlage eines Vermögensverzeichnisses - Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - Gewährung von Vollstreckungsaufschub - Unbilligkeit der Vollstreckungsmaßnahmen

  • Judicialis

    AO 1977 § 258; ; AO 1977 § 284; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 160
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 08.10.1998 - VII B 2/98

    Forderungspfändung; Pfändungsschutz

    Auszug aus BFH, 05.10.2001 - VII B 15/01
    Eine längerfristige Einstellung der Vollstreckung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die betreffende Vollstreckungsmaßnahme im konkreten Fall geeignet ist, Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Vollstreckungsschuldners auszulösen (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 1998 VII B 2/98, BFH/NV 1999, 443).
  • BFH, 07.10.1992 - VII B 92/92

    Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Steuern

    Auszug aus BFH, 05.10.2001 - VII B 15/01
    Ein Zeitraum von sieben Jahren bis zur Tilgung der Rückstände, wie vom FG nach Maßgabe der vom Kläger angebotenen Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 1 000 DM für den Streitfall errechnet, ist jedenfalls kein in diesem Sinne absehbarer Zeitraum mehr (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 VII B 92/92, BFH/NV 1993, 513).
  • FG Bremen, 27.11.2018 - 2 K 164/18

    Einstellung der Vollstreckung bis zur Tilgung von Abgabenrückstände durch Zahlung

    Eine längerfristige Einstellung der Vollstreckung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner eine natürliche Person ist und die betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen geeignet sind, Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1979 1 BvR 614/79, BVerfGE 52, 214 , juris Rz 17 m. w. N.; BFH, Beschlüsse vom 20. August 1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317 , juris Rz 12; vom 8. Oktober 1998 VII B 2/98, BFH/NV 1999, 443 , juris Rz 13; vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160 , juris Rz 6).
  • BFH, 31.05.2005 - VII R 62/04

    Unbilligkeit der Vollstreckung; Ratenzahlung

    Von einem absehbaren Zeitraum kann jedenfalls dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der dem FA unterbreitete Tilgungsvorschlag eine vollständige Begleichung der Steuerrückstände erst nach mehreren Jahren erwarten lässt (vgl. BFH-Entscheidung vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160, und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 VII B 92/92, BFH/NV 1993, 513, in dem der erkennende Senat einen Tilgungszeitraum von sieben Jahren nicht mehr als in diesem Sinne absehbaren Zeitraum erachtet hat).

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der Einspruchsentscheidung dargelegten Begründung, die auf den Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 160, 161 Bezug nimmt.

  • FG München, 22.02.2010 - 14 K 3659/09

    Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung - Keine Unbilligkeit einer

    Von einem absehbaren Zeitraum kann jedenfalls dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der dem FA unterbreitete Tilgungsvorschlag eine vollständige Begleichung der Steuerrückstände erst nach mehreren Jahren erwarten lässt (vgl. BFH-Entscheidung vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160, und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 VII B 92/92, BFH/NV 1993, 513, in dem der erkennende Senat einen Tilgungszeitraum von sieben Jahren nicht mehr als in diesem Sinne absehbaren Zeitraum erachtet hat).
  • BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04

    Antrag auf Insolvenzverfahren als Ermessensentscheidung; Vollstreckungsaufschub

    Von einem absehbaren Zeitraum kann jedenfalls dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der dem FA unterbreitete Tilgungsvorschlag eine vollständige Begleichung der Steuerrückstände erst nach mehreren Jahren erwarten lässt (vgl. BFH-Entscheidung vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160, und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 VII B 92/92, BFH/NV 1993, 513, in dem der erkennende Senat einen Tilgungszeitraum von sieben Jahren nicht mehr als in diesem Sinne absehbaren Zeitraum erachtet hat).
  • FG Niedersachsen, 21.12.2020 - 15 V 127/20

    Vollstreckung von Abgabenrückstände im Zusammenhang mit der Rückforderung von

    Als absehbarer Zeitraum werden in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig sechs Monate, in Ausnahmefällen zwölf Monate angesehen (vgl. FG München, Beschluss vom 31. Juli 2013 5 V 1840/13, juris Rz 9; FG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2014 13 V 228/14, EFG 2014, 1017; FG Hamburg, Beschluss vom 18. Mai 2017 2 V 117/17, EFG 2017, 1364, unter II. 2. b bb (5); Neumann in Gosch, AO § 258 Rz 20, m.w.N.; ähnlich BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160).
  • FG Saarland, 03.02.2006 - 2 V 44/06

    Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung wegen Gesundheitsbeeinträchtigung des

    Eine längerfristige Einstellung der Vollstreckung - wie sie der Ast. möglicherweise anstrebt - kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen geeignet sind, Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Vollstreckungsschuldners auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1979 1 BvR 726/78, BVerfGE 52, 214; BFH, Beschlüsse vom 20. August 1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317; vom 8. Oktober 1998 VII B 2/98, BFH/NV 1999, 443; vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160).
  • BFH, 26.10.2011 - VII R 50/10

    Keine Verpflichtung des FA zur Beteiligung an einem außergerichtlichen

    Für die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die ebenfalls den Widerruf der Anwaltszulassung zur Folge haben kann, hat der Senat ausdrücklich klargestellt, dass die Gefährdung der wirtschaftlichen und persönlichen Existenz ein Faktor ist, der allgemein im Rahmen des § 284 AO in Erwägung zu ziehen ist und vom Gesetzgeber sogar bewusst in Kauf genommen wird, um das Ziel der eidesstattlichen Versicherung als Druckmittel zur Steigerung der Zahlungsmoral des Vollstreckungsschuldners zu erreichen (z.B. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160).
  • BFH, 11.12.2007 - VII R 52/06

    Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Versagens des Vollstreckungsaufschubs -

    Bei dieser Sachlage waren die unvermeidlichen, im Regelfall vom Vollstreckungsschuldner als Konsequenz seiner steuerlichen Säumnis hinzunehmenden Nachteile und Schwierigkeiten, die ihm durch die Kontopfändung erwachsen, weder unter dem Gesichtspunkt eines unüberschaubaren Zeitraums bis zur vollständigen Tilgung der Steuerschuld noch wegen Nichteinhaltung der zugesagten Ratenzahlungen (vgl. BFH-Entscheidung vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160) gerechtfertigt.
  • FG Düsseldorf, 28.09.2015 - 9 V 2588/15

    Aussetzung der Vollziehung der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft:

    In Bezug auf die berufsexistenzvernichtende Wirkung sei der Antragsteller schon durch das Finanzamt A mit Schreiben vom 08.08.2013 auf Folgendes hingewiesen worden: "Hinsichtlich der Frage der Existenzvernichtung hat der BFH u.a. mit Beschluss vom 05.10.2001 (VII B 15/01) entschieden: "Die Gefährdung der persönlichen und wirtschaftlichen Existenz ist ein Faktor, der allgemein im Rahmen des § 284 AO 1974 in Erwägung zu ziehen ist und vom Gesetzgeber sogar bewusst in Kauf genommen wird, um das Ziel der eidesstattlichen Versicherung als Druckmittel zur Steigerung der Zahlungsmoral des Vollstreckungsschuldners zu erreichen.".
  • BFH, 08.07.2004 - VII B 35/04

    Vollstreckungsaufschub - Voraussetzungen

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt jedoch ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO 1977 nicht in Betracht, wenn selbst bei mehrjährigem Zuwarten mit Vollstreckungs- oder Verwertungsmaßnahmen eine Befriedigung des FA nicht erwartet werden kann (Senatsentscheidung vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160).
  • BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01

    Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

  • BFH, 19.11.2007 - VII B 148/07

    Voraussetzungen für die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und der Abgabe

  • BFH, 02.08.2006 - VII B 34/06

    Einwendungen gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer eidesstattlichen

  • FG Berlin, 21.09.2004 - 7 K 7295/04

    Gewährung von Vollstreckungsaufschub als Ermessensentscheidung; Unbilligkeit der

  • OVG Sachsen, 04.02.2016 - 5 A 602/13

    Gewerbesteuer, einstweiliger Vollstreckungsschutz, Unbilligkeit, maßgeblicher

  • FG München, 12.04.2011 - 14 K 3560/09

    Subsidiarität der Feststellungsklage - Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen

  • FG München, 23.12.2010 - 14 V 3641/10

    Pfändung eines Kontos eines Rechtsanwalts

  • FG Hessen, 26.10.2005 - 1 K 3572/04

    Vorladung; eidesstattliche Versicherung; Vermögensverzeichnis; Vorlage -

  • FG München, 12.04.2011 - 4 K 3560/09

    Vollstreckungsmaßnahmen des FA

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Rechtsprechung
   BFH, 25.09.2001 - VI B 153/01   

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https://dejure.org/2001,6060
BFH, 25.09.2001 - VI B 153/01 (https://dejure.org/2001,6060)
BFH, Entscheidung vom 25.09.2001 - VI B 153/01 (https://dejure.org/2001,6060)
BFH, Entscheidung vom 25. September 2001 - VI B 153/01 (https://dejure.org/2001,6060)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 160
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.07.2001 - VI B 301/98

    Beiladung bei Übertragung des Kinderfreibetrags

    Auszug aus BFH, 25.09.2001 - VI B 153/01
    Bei einem Streit darüber, wem von zwei Berechtigten das Kindergeld unter den tatsächlichen Voraussetzungen des § 64 EStG zu zahlen ist, berührt die Entscheidung jedoch nicht unmittelbar die Rechte des anderen Elternteils; insofern besteht lediglich ein sachlogischer Zusammenhang, der für eine notwendige Beiladung des anderen Elternteils zu dem Rechtsstreit des klagenden Elternteils nicht ausreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2001 VI B 301/98 BFH/NV 2001, 1508 betreffend einen Fall der Übertragung des Kinderfreibetrags).
  • BFH, 27.01.1982 - VII B 141/81

    Beschwerdeverfahren - Beiladung - Aufhebung

    Auszug aus BFH, 25.09.2001 - VI B 153/01
    Nur diese hat zu prüfen und zu entscheiden, ob wegen eines möglichen Verfahrenserfolges des Steuerpflichtigen bzw. Kindergeldberechtigten rechtliche Folgen gegenüber einem Dritten möglich sind, dessen Beiladung deshalb veranlasst oder beantragt werden müsste (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 1982 VII B 141/81, BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239).
  • BFH, 04.08.1988 - VIII B 82/87

    Kostenverteilung für Nebenverfahren bei Erledigungserklärung

    Auszug aus BFH, 25.09.2001 - VI B 153/01
    Einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht, weil diese zu den Kosten des Klageverfahrens gehören (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 1988 VIII B 82/87, BFH/NV 1989, 249).
  • BFH, 12.12.2013 - VI R 47/12

    Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen; Beiladung nach §

    Allein die Behörde ist befugt zu prüfen und zu entscheiden, ob wegen eines möglichen Verfahrenserfolges des Steuerpflichtigen rechtliche Folgen gegenüber einem Dritten möglich sind sowie ob sie ihn deshalb hinzuziehen oder dessen Beiladung beantragen oder jedenfalls veranlassen möchte (Senatsbeschluss vom 25. September 2001 VI B 153/01, BFH/NV 2002, 160).
  • BFH, 30.01.2012 - III B 20/10

    Zur unterlassenen Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 AO

    Ein Verstoß gegen § 60 Abs. 3 FGO ist aber nicht gegeben, weil die Entscheidung des FG über die Kindergeldberechtigung der Klägerin nicht unmittelbar die Rechte der Pflegemutter berührt (s. dazu BFH-Beschluss vom 25. September 2001 VI B 153/01, BFH/NV 2002, 160).

    b) Aber auch dann, wenn im Streitfall ein Verfahrensmangel vorläge, weil das FG eine nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO vorgeschriebene Beiladung versäumt hätte (s. dazu BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1998 V B 79/98, BFH/NV 1999, 442, und in BFH/NV 2002, 160), könnte die Klägerin hiermit nicht die Zulassung der Revision erreichen.

    Nur diese hat zu prüfen und zu entscheiden, ob wegen eines möglichen Verfahrenserfolges des Steuerpflichtigen oder Kindergeldberechtigten (hier der Klägerin) rechtliche Folgen gegenüber einem Dritten (hier der Pflegemutter) möglich sind, dessen Beiladung deshalb veranlasst oder beantragt werden müsste (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 160).

  • BFH, 16.12.2003 - VIII R 67/00

    Kindergeld: mehrere Berechtigte

    Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH liegt bei einem Streit zur Klärung der Konkurrenzsituation des § 64 EStG kein Fall der notwendigen Beiladung vor, weil die Entscheidung des FG nicht unmittelbar die Rechte des anderen Elternteils berührt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. September 2001 VI B 153/01, BFH/NV 2002, 160; vom 4. Juli 2001 VI B 301/98, BFHE 195, 50, BStBl II 2001, 729).
  • BFH, 27.02.2003 - V B 131/01

    Notwendige Beiladung

    b) Für eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) fehlt es daran, dass das FA sie weder beantragt noch sonst veranlasst hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. September 2001 VI B 153/01, BFH/NV 2002, 160, und vom 22. Dezember 1988 VIII B 131/87, BFHE 155, 286, BStBl II 1989, 314).
  • BFH, 26.08.2003 - VIII R 91/98

    Kindergeld; Beiladung des anderen Elternteils; Haushaltsaufnahme eines dauerhaft

    Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des VI. Senats, wonach bei einem Streit zur Klärung der Konkurrenzsituation des § 64 EStG kein Fall der notwendigen Beiladung vorliege, weil die Entscheidung des FG nicht unmittelbar die Rechte des anderen Elternteils berühre (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2001 VI B 153/01, BFH/NV 2002, 160; vom 4. Juli 2001 VI B 301/98, BFHE 195, 50, BStBl II 2001, 729).
  • FG Saarland, 16.05.2018 - 2 K 1020/18

    Kindergeld - Zusammentreffen mehrerer Ansprüche - effektiver Rechtsschutz

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der andere Kindergeldberechtigte nicht nach § 360 Abs. 3 AO notwendig hinzuziehen oder nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen (BFH vom 15. November 2004 VIII B 240/04, BFH/NV 2005, 494; vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934; vom 25. September 2001 VI B 153/01, BFH/NV 2002, 160; vom 26. August 2003 VIII R 91/98, BFH/NV 2004, 324).

    Vielmehr steht es im Ermessen der Finanzbehörde, ob eine Hinzuziehung nach § 174 Abs. 4 und 5 Satz 2 AO erfolgt oder eine Beiladung im gerichtlichen Verfahren beantragt wird (BFH vom 25. September 2001 VI B 153/01, BFH/NV 2002, 160).

  • FG Hamburg, 16.01.2008 - 1 K 160/07

    Kindergeld: Beiladung in Kindergeldsachen

    Diese Änderungsmöglichkeit bietet § 60 Abs. 1 FGO indessen nicht (BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2006 - III B 18/05 - BFH/NV 2006, 1046 undvom 25. September 2001 - VI B 153/01 - BFH/NV 2002, 160).

    Nur diese hat zu prüfen und zu entscheiden, ob wegen eines möglichen Verfahrenserfolges des Kindergeldberechtigten rechtliche Folgen gegenüber einem Dritten möglich sind, dessen Beiladung deshalb veranlasst oder beantragt werden müsste (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 2001 - VI B 153/01- BFH/NV 2002, 160).

  • BFH, 01.09.2008 - IV B 140/07

    Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO

    d) Darüber hinaus setzt die Anwendung des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO dem Dritten gegenüber voraus, dass dieser vor Ablauf der Festsetzungsfrist hinzugezogen oder beigeladen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. April 2003 III B 127/02, BFH/NV 2003, 887, m.w.N.; vom 25. September 2001 VI B 153/01, BFH/NV 2002, 160; ebenso Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 174 Rz 73).
  • BFH, 31.01.2006 - III B 18/05

    Kindergeld - Beiladung

    § 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), auf den das Finanzgericht in dem angefochtenen Beiladungsbeschluss ergänzend hinweist, ist nicht einschlägig (BFH-Beschluss vom 25. September 2001 VI B 153/01, BFH/NV 2002, 160).
  • BFH, 17.10.2006 - VIII B 90/06

    Beschwerde gegen Beiladung

    Darüber hinaus setzt die Anwendung des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 dem Dritten gegenüber voraus, dass dieser vor Ablauf der Festsetzungsfrist hinzugezogen oder beigeladen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. April 2003 III B 127/02, BFH/NV 2003, 887, m.w.N.; vom 25. September 2001 VI B 153/01, BFH/NV 2002, 160; ebenso Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 174 Rz. 73).
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.06.2008 - 6 K 1680/03

    Beiladung der Organgesellschaft zum Klageverfahren wegen Körperschaftsteuer des

  • FG Hamburg, 22.01.2007 - 1 K 217/06

    Erstattung von Kindergeld bei Zahlung des Kindergeldes ohne rechtlichen Grund;

  • FG Sachsen, 04.05.2005 - 5 K 1735/03

    Kindergeldberechtigung beim Haushaltswechsel eines Kindes

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