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Rechtsprechung
   BFH, 24.07.2002 - VI B 205/99   

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BFH, 24.07.2002 - VI B 205/99 (https://dejure.org/2002,10978)
BFH, Entscheidung vom 24.07.2002 - VI B 205/99 (https://dejure.org/2002,10978)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 2002 - VI B 205/99 (https://dejure.org/2002,10978)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1603
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.03.1999 - X B 160/98

    Anforderungen an eine NZB; Billigkeitsprüfung nach § 163 AO

    Auszug aus BFH, 24.07.2002 - VI B 205/99
    Dass systemimmanente Härten der Gesetzesanwendung auch im Rahmen der sachlichen Billigkeitsprüfung nach §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO 1977) prinzipiell hinzunehmen sind, kann dagegen als grundsätzlich geklärt angesehen werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 1999 X B 160/98, BFH/NV 1999, 1303).

    Der Kläger hat insbesondere versäumt, einen tragenden abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils einem ebensolchen gegenüberzustellen, auf dem eine der in der Beschwerdebegründung zitierten BFH-Entscheidungen beruht, wie dies im Fall des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. erforderlich ist (s. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1303).

  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus BFH, 24.07.2002 - VI B 205/99
    Zwar kann nach der Rechtsprechung die Erhebung (Einziehung) eines Einkommensteueranspruchs sachlich unbillig sein, wenn das Zusammenwirken verschiedener Regelungen zu einer hohen Steuerschuld führt, obgleich dem kein Zuwachs an Leistungsfähigkeit zugrunde liegt (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297).
  • BFH, 14.02.2017 - VIII B 43/16

    Verpflichtung zur Übermittlung einer Einkommensteuererklärung nach amtlich

    aa) Das Kriterium der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das gerade auf ein allgemeines Interesse an der Beantwortung einer Rechtsfrage abzielt, kann zwar auch erfüllt sein, wenn sich der Rechtsstreit auf eine Billigkeitsmaßnahme (als streng einzelfallbezogene Maßnahme) bezieht (BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603; vom 2. August 2006 I B 135/05, juris).

    Behauptet der Kläger die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer sachlichen Billigkeitsprüfung, so muss er substantiiert darlegen, warum die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme, die notwendigerweise eine einzelfallbezogene Maßnahme darstellt, eine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1603).

  • BFH, 12.09.2007 - X B 18/03

    Rüge von Verfahrensmängeln: Ausschließungsgründe nach § 41 ZPO; Vorliegen einer

    a) Behauptet ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Billigkeitsprüfung, so muss er substantiiert darlegen, warum die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme, die notwendigerweise eine einzelfallbezogene Maßnahme darstellt, eine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603).

    Dass systemimmanente Härten der Gesetzesanwendung auch im Rahmen der sachlichen Billigkeitsprüfung nach §§ 163, 227 AO prinzipiell hinzunehmen sind, ist als grundsätzlich geklärt anzusehen (BFH-Beschlüsse vom 17. März 1999 X B 160/98, BFH/NV 1999, 1303; in BFH/NV 2002, 1603).

  • BFH, 31.01.2008 - VIII B 253/05

    Klärungsbedarf bei einer höchstrichterlich bereits entschiedenen Rechtsfrage -

    Hängt die Beurteilung eines Steuerfalls wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab, wie dies bei einem Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen der Fall ist, bedarf es besonderer Darlegungen, weshalb der Rechtsfrage ausnahmsweise eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll, weil insoweit allgemeine abstrakte Grundsätze durch den BFH aufzustellen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. August 2006 I B 135/05, juris; ferner vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603, m.w.N.).
  • BFH, 15.01.2008 - VIII B 222/06

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - teilweiser Erlass von

    c) Hängt die Beurteilung zudem von den Umständen des Einzelfalles ab, wie dies auch bei einem Erlass aus sachlichen Gründen der Fall ist, so bedarf es besonderer Darlegungen, warum ausnahmsweise der Rechtsfrage gleichwohl eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll, weil insoweit allgemeine abstrakte Grundsätze durch den BFH aufzustellen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2007 VIII B 110/06, BFH/NV 2007, 1273; vom 27. März 2007 VIII B 25/06, juris, m.w.N., zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Einzelfall; ferner zu Ausnahmen bei Billigkeitsmaßnahmen BFH-Beschlüsse vom 2. August 2006 I B 135/05, juris; vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603, m.w.N.).
  • BFH, 16.07.2008 - X S 28/08

    Neuregelung des Vertretungszwangs - Prozesskostenhilfe - Vorliegen der

    b) Das Kriterium der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das gerade auf ein allgemeines Interesse an der Beantwortung einer Rechtsfrage abzielt (z.B. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2005 I B 79/04, BFH/NV 2005, 1232), kann zwar auch erfüllt sein, wenn sich der Rechtsstreit auf eine Billigkeitsmaßnahme (als streng einzelfallbezogene Maßnahme) bezieht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603, und vom 2. August 2006 I B 135/05, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 02.08.2006 - I B 136/05

    Zu den Darlegungsvoraussetzungen einer grundsätzlichen Bedeutung bei Ablehnung

    Dazu bedarf es aber der besonderen Darlegung, warum die Entscheidung über die begehrte Billigkeitsmaßnahme --auf der Grundlage des bei § 227 AO 1977 geltenden Maßstabs, ob die Einziehung des Steueranspruchs "nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre"-- eine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit hat (s. zur parallelen Situation betreffend § 163 AO 1977: Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603).
  • BFH, 02.08.2006 - I B 135/05

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Das Kriterium der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das gerade auf ein allgemeines Interesse an der Beantwortung einer Rechtsfrage abzielt (z.B. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2005 I B 79/04, BFH/NV 2005, 1232), kann zwar auch erfüllt sein, wenn sich der Rechtsstreit auf eine Billigkeitsmaßnahme (als streng einzelfallbezogene Maßnahme) bezieht (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603).
  • BFH, 02.08.2006 - I B 134/05

    Urteil nicht mit Gründen versehen? Fünf-Monats-Grenze

    Dazu bedarf es aber der besonderen Darlegung, warum eine Entscheidung des BFH über die begehrte Billigkeitsmaßnahme --auf der Grundlage des bei § 163 AO 1977 geltenden Maßstabs, ob die Besteuerung den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall zuwiderläuft (z.B. BFH-Beschluss vom 23. Juni 1998 V B 60/96, juris)-- eine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BFH-Beschluss vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603).
  • BFH, 21.07.2004 - I B 187/03

    Notwendigkeit und Inhalt einer Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht, eine solche lediglich zu behaupten (BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2003, 1603; vom 19. Januar 2004 X B 144/03, BFH/NV 2004, 532; vom 7. Januar 2004 I B 91/03, BFH/NV 2004, 653, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 23.07.2002 - II B 152/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11263
BFH, 23.07.2002 - II B 152/01 (https://dejure.org/2002,11263)
BFH, Entscheidung vom 23.07.2002 - II B 152/01 (https://dejure.org/2002,11263)
BFH, Entscheidung vom 23. Juli 2002 - II B 152/01 (https://dejure.org/2002,11263)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1603
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 20.02.2001 - III R 35/00

    Verspätete Vollmachtsvorlage - Steuerberater - Mandatsniederlegung - Verweigerung

    Auszug aus BFH, 23.07.2002 - II B 152/01
    Im Rahmen des dem Gericht insoweit zustehenden Ermessens kann aber auf eine Vollmachtsvorlage insbesondere auch im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses nur dann verzichtet werden, wenn keine Zweifel an der Bevollmächtigung der als Vertreter auftretenden Person bestehen (BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 2001 III R 35/00, BFH/NV 2001, 813, und vom 21. September 2001 III B 79/01, nicht veröffentlicht; vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62 Rdnr. 44; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Stand April 2002, § 62 FGO Rdnr. 32).
  • BFH, 11.06.1997 - VII R 73/96

    Vertretungsberechtigung vor dem Bundesfinanzhof

    Auszug aus BFH, 23.07.2002 - II B 152/01
    Die Kosten dieses Verfahrens sind dem als vollmachtlosem Vertreter zu behandelnden Rechtsanwalt und Steuerberater K aufzuerlegen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 11. Juni 1997 VII R 73/96, BFH/NV 1997, 892).
  • BFH, 21.09.2001 - III B 79/01

    Beschwerde - Nichtzulassung der Revision - Rücknahme der

    Auszug aus BFH, 23.07.2002 - II B 152/01
    Im Rahmen des dem Gericht insoweit zustehenden Ermessens kann aber auf eine Vollmachtsvorlage insbesondere auch im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses nur dann verzichtet werden, wenn keine Zweifel an der Bevollmächtigung der als Vertreter auftretenden Person bestehen (BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 2001 III R 35/00, BFH/NV 2001, 813, und vom 21. September 2001 III B 79/01, nicht veröffentlicht; vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62 Rdnr. 44; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Stand April 2002, § 62 FGO Rdnr. 32).
  • BFH, 23.07.2002 - II B 44/01

    GbR; Nachweis der Bevollmächtigung

    Auszug aus BFH, 23.07.2002 - II B 152/01
    Dieses Beschwerdeverfahren wird unter dem Aktenzeichen II B 44/01 geführt.
  • BFH, 11.02.2003 - VII R 18/02

    Nachweis der Bevollmächtigung

    Der BFH hat zu der Neuregelung in § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO bereits entschieden, dass das Gericht bei dem Auftreten einer Person i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG als Bevollmächtigter den Nachweis der Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht verlangen kann, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 2001 III R 35/00, BFH/NV 2001, 813; vom 21. September 2001 III B 79/01, BFH/NV 2002, 211; ähnlich BFH-Beschlüsse vom 23. Juli 2002 II B 44/01, BFH/NV 2002, 1602; vom 23. Juli 2002 II B 152/01, BFH/NV 2002, 1603; BTDrucks 14/4061, S. 8; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 62 FGO Tz. 32; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62 Rz. 45).
  • FG Düsseldorf, 14.10.2003 - 3 K 2787/03

    Ausschlussfrist; Vollmacht; Steuerberater; Bevollmächtigung;

    Im Rahmen des dem Gericht insoweit zustehenden Ermessens kann nach der Rechtsprechung des 2. und des 3. Senates des BFH (Beschlüsse vom 20.02.2001 III R 35/00 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV 2001, 813; vom 21.9.2001 III B 79/01 BFH/NV 2002, 211 und vom 23.07.2002 II B 152/01 nicht veröffentlicht) auf die Vorlage einer Vollmacht insbesondere auch im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses allerdings nur dann verzichtet werden, wenn keine Zweifel an der Bevollmächtigung der als Vertreter auftretenden Person bestehen, d.h. die Vollmacht ist zu verlangen, sofern Zweifel bestehen (Ermessensreduzierung auf Null).
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