Rechtsprechung
   BFH, 02.08.2002 - IV R 14/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,16249
BFH, 02.08.2002 - IV R 14/01 (https://dejure.org/2002,16249)
BFH, Entscheidung vom 02.08.2002 - IV R 14/01 (https://dejure.org/2002,16249)
BFH, Entscheidung vom 02. August 2002 - IV R 14/01 (https://dejure.org/2002,16249)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,16249) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 1 Nr 3
    Berufsbetreuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1604
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus BFH, 02.08.2002 - IV R 14/01
    Diesem Erfordernis ist nach herrschender Meinung nur genügt, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. März 1999 X R 41/96, BFHE 188, 528, BStBl II 1999, 565, m.w.N.; grundlegend zum Tatbestandsmerkmal "schriftlich": Beschlüsse des BFH vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242, und des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 172).
  • BFH, 13.12.1984 - IV R 274/83

    Klageschrift - Revisionsschrift - Eigenhändige Unterzeichnung

    Auszug aus BFH, 02.08.2002 - IV R 14/01
    Hierfür ist zwar nicht erforderlich, dass der Name voll ausgeschrieben oder lesbar ist (Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 IV R 274/83, BFHE 143, 198, BStBl II 1985, 367).
  • BFH, 16.03.1999 - X R 41/96

    Unterzeichnung mit Paraphe

    Auszug aus BFH, 02.08.2002 - IV R 14/01
    Diesem Erfordernis ist nach herrschender Meinung nur genügt, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. März 1999 X R 41/96, BFHE 188, 528, BStBl II 1999, 565, m.w.N.; grundlegend zum Tatbestandsmerkmal "schriftlich": Beschlüsse des BFH vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242, und des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 172).
  • BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72

    Handschriftliche Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift - Entsendung

    Auszug aus BFH, 02.08.2002 - IV R 14/01
    Diesem Erfordernis ist nach herrschender Meinung nur genügt, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. März 1999 X R 41/96, BFHE 188, 528, BStBl II 1999, 565, m.w.N.; grundlegend zum Tatbestandsmerkmal "schriftlich": Beschlüsse des BFH vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242, und des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 172).
  • BFH, 17.09.2015 - III R 49/13

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen

    Das FA hat zwar die Frist zur Begründung der Revision (§ 120 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) versäumt, weil es die Revision innerhalb der Frist nicht in der gebotenen Schriftform begründete (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 2002 IV R 14/01, BFH/NV 2002, 1604; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 120 Rz 150).
  • BFH, 13.05.2020 - VI R 4/18

    Keine Begünstigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die Reinigung einer öffentlichen

    Ebenso wie für die Revisionseinlegung ist auch für die Revisionsbegründung Schriftform erforderlich (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 02.08.2002 - IV R 14/01, BFH/NV 2002, 1604, m.w.N.).
  • BFH, 19.12.2012 - I R 81/11

    Rechtmäßigkeit eines Nacherhebungsbescheides i. S. d. § 167 AO - Steuerabzug für

    Diesem Schriftformerfordernis ist nach ständiger Rechtsprechung nur entsprochen, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. August 2002 IV R 14/01, BFH/NV 2002, 1604, m.w.N.; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 26. April 2012 VII ZB 36/10, Monatsschrift für deutsches Recht --MDR-- 2012, 797; zur Kritik z.B. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 120 FGO Rz 44 f. und Brandis, ebenda, § 64 FGO Rz 4 ff., je m.w.N.).

    Hierfür ist zwar nicht erforderlich, dass der Name voll ausgeschrieben oder lesbar ist; nach dem Gesetzeszweck soll es vielmehr ausreichen, dass der im zuvor umschriebenen Sinne individuell gestaltete Schriftzug die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, auch wenn er nur flüchtig geschrieben ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1604).

    Es reicht, wenn sich aus dem Namenszug, jedenfalls in Zusammenschau mit der maschinenschriftlichen Wiederholung des Namens unter der Unterschrift, mindestens einzelne Buchstaben erkennen lassen und es sich eindeutig um die Wiedergabe eines Namens und nicht nur eines bloßen Namenszeichens (Paraphe) oder eines einzigen Buchstabens handelt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1604).

  • BFH, 19.12.2012 - I R 80/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 12. 2012 I R 81/11 -

    Diesem Schriftformerfordernis ist nach ständiger Rechtsprechung nur entsprochen, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. August 2002 IV R 14/01, BFH/NV 2002, 1604, m.w.N.; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 26. April 2012 VII ZB 36/10, Monatsschrift für deutsches Recht --MDR-- 2012, 797; zur Kritik z.B. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 120 FGO Rz 44 f. und Brandis, ebenda, § 64 FGO Rz 4 ff., je m.w.N.).

    Hierfür ist zwar nicht erforderlich, dass der Name voll ausgeschrieben oder lesbar ist; nach dem Gesetzeszweck soll es vielmehr ausreichen, dass der im zuvor umschriebenen Sinne individuell gestaltete Schriftzug die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, auch wenn er nur flüchtig geschrieben ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1604).

    Es reicht, wenn sich aus dem Namenszug, jedenfalls in Zusammenschau mit der maschinenschriftlichen Wiederholung des Namens unter der Unterschrift, mindestens einzelne Buchstaben erkennen lassen und es sich eindeutig um die Wiedergabe eines Namens und nicht nur eines bloßen Namenszeichens (Paraphe) oder eines einzigen Buchstabens handelt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1604).

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 2 K 1191/12

    Kein Investitionsabzugsbetrag für ein der 1%-Regelung unterliegendes

    Diesem Erfordernis ist nach herrschender Meinung nur genügt, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 2. August 2002 IV R 14/01 BFH/NV 2002, 1604).
  • FG Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 4 K 1942/07

    Bekanntgabe an den Steuerberater bei "gespaltener Bekanntgabevollmacht" -

    Zwar ist dem Schriftformerfordernis nach herrschender Auffassung nur genügt, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 16. März 1999 X R 41/96, BFHE 188, 528, BStBl II 1999, 565, und vom 2. August 2002 IV R 14/01, BFH/NV 2002, 1604, jeweils m.w.N.).

    Dieser Sachverhalt ist mit denjenigen, über die die Rechtsprechung des BFH in jüngerer Zeit zu entscheiden hatte (BFH-Entscheidungen vom 16. März 1999 X R 41/96, BFHE 188, 528, BStBl II 1999, 565, zur Unterzeichnung durch ein unvollständiges "G", und in BFH/NV 2002, 1604, zu einem Namenszeichen, aus dem sich bestenfalls ein "G" erkennen lässt), nicht vergleichbar.

  • BFH, 26.06.2014 - X B 215/13

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes -

    Um ein Handzeichen, eine Paraphe, wie im BFH-Urteil vom 2. August 2002 IV R 14/01 (BFH/NV 2002, 1604) handelt es sich eindeutig nicht.
  • OLG Brandenburg, 24.09.2012 - 53 Ss 128/12

    Revisionsbegründungsschrift: Anforderungen an eine Unterzeichnung

    Darüber hinaus gehört es zum Wesen der Unterzeichnung, dass der Schriftzug einen individuellen und einmaligen Charakter aufweist, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet, und somit die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (vgl. BGHSt 12, 317; BGH MDR 1964, 747; NJW 1967, 2310; NJW 1974, 1090; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; BayObLGSt 2003, 73; OLG Nürnberg NJW 1961, 1777; Kuckein in: Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 345 Rn. 12; Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 129; BFH/NV 2002, 1604).

    Selbst wenn man aus dem Gebilde den entstellten Anfangsbuchstaben des Namens des Verteidigers des Angeklagten "I" herauslesen wollte, so wie der Verteidiger vorträgt, genügt ein derartiges Handzeichen bei bestimmenden Schriftsätzen den Ansprüchen an eine Unterzeichnung nicht; gleiches gilt, wenn man das Vorliegen der Paraphe annehmen wollte (vgl. BGH NJW 1967, 2310; NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467; NJW 1985, 1227; OLG Nürnberg NStZ-RR 2007, 151; BFH/NV 2002, 1604).

  • BFH, 25.04.2017 - X B 109/16

    Mängel in der Dokumentation der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne sind

    Zum Schriftformerfordernis bei bestimmenden Schriftsätzen i.S. des § 64 FGO ist im Gegenteil ausdrücklich entschieden worden, dass es genügt, wenn gewährleistet ist, dass das Schriftstück vom Urheber stammt und ein dessen Identität kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt; die vollständige Lesbarkeit ist nicht erforderlich (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 1999 X R 113/96, BFHE 189, 37, BStBl II 1999, 668, unter II.1., m.w.N., und vom 2. August 2002 IV R 14/01, BFH/NV 2002, 1604).
  • VGH Bayern, 16.02.2018 - 11 CS 17.1780

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens zur,

    Nach allgemeiner Meinung müssen alle bestimmenden Schriftsätze, darunter auch eine fristwahrende Beschwerdebegründung (vgl. BVerwG, B.v. 5.2.2003 - 1 B 31/03 - juris Rn. 1; B.v. 27.1.2003 - 1 B 92/02 u.a. - juris Rn. 4 zur Nichtzulassungsbeschwerde; BFH, B.v. 2.8.2002 - IV R 14/01 - juris Rn. 8 zur Revisionsbegründung), die Schriftform wahren, die auch eine eigenhändige Unterschrift mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug verlangt (vgl. BVerwG, a.a.O.; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 5.4.2000 - GmS-OGB 1/98 - NJW 2000, 2340 = juris Rn. 10 f.; BFH, a.a.O. Rn. 8).
  • FG Sachsen-Anhalt, 11.07.2013 - 6 K 20/12

    Ausführungen zur Wahrung der Schriftform bei der Klageerhebung durch einen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht