Rechtsprechung
BFH, 19.06.2001 - X R 104/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Verpachtung von Grundstücken - Betriebsaufspaltung - Pachtzinsen - Gewerbliche Einnahmen - Notwendiges Betriebsvermögen - Einkommensteuerbescheid - Schuldzinsen - Disagiobeträge - Werbungskosten
- Judicialis
EStG § 5 Abs. 1; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Köln, 27.07.1995 - 5 K 890/93
- BFH, 19.06.2001 - X R 104/98
Papierfundstellen
- BFH/NV 2002, 163
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe
Auszug aus BFH, 19.06.2001 - X R 104/98
Soweit die Schuldzinsen für betriebliche Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens der Klägerin (vgl. unter 2.) nicht als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, sind sie jedenfalls Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Senatsurteil vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).In Höhe des Grundstückswerts stehen die neuen Kredite in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen neuen Einkünften, zu deren Erzielung das Wirtschaftsgut nunmehr verwendet wird (vgl. --zur Zuordnung eines Kredits zu einer neuen Kapitalanlage-- BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a; in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, zur Fortführung einer ehemaligen Betriebsschuld im Rahmen einer vermögensverwaltenden Vermietung).
- BFH, 12.11.1997 - XI R 98/96
Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben
Auszug aus BFH, 19.06.2001 - X R 104/98
Mit dieser Beurteilung weicht der erkennende Senat nicht von dem Urteil des XI. Senats vom 12. November 1997 XI R 98/96 (BFHE 184, 502, BStBl II 1998, 144) ab. - BFH, 24.07.1990 - VIII R 226/84
Steuerliche Bewertung von Einkünften aus der Tätigkeit als geschäftsführender …
Auszug aus BFH, 19.06.2001 - X R 104/98
Nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mussten die Bürgschaftsverpflichtung über 1 325 000 DM und eine Rückstellung für eine ungewisse (dingliche) Verpflichtung in Höhe der zu erwartenden Inanspruchnahme aus den für die Verbindlichkeiten der GmbH bestellten Grundschulden in dem Zeitpunkt passiviert werden, in dem eine Inanspruchnahme der Klägerin als Bürgin drohte bzw. zu erwarten war, dass die GmbH ihre Schulden nicht begleichen konnte (BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 226/84, BFH/NV 1991, 588, m.w.N.).
- BFH, 11.09.1991 - XI R 15/90
Schuldzinsen für anläßlich einer Einbringung zu Buchwerten zurückbehaltene …
Auszug aus BFH, 19.06.2001 - X R 104/98
Eine Umwidmung sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. September 1991 XI R 15/90 (BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404) nur unter Heranziehung des Surrogationsgedankens vorstellbar. - BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96
Umwidmung einer Betriebsschuld bei Einbringung
Auszug aus BFH, 19.06.2001 - X R 104/98
(vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209, m.w.N.). - BFH, 25.01.2001 - IX R 27/97
Betriebliche Schulden
Auszug aus BFH, 19.06.2001 - X R 104/98
Da sie indes, um diese nunmehr an Dritte zu verpachten, die betrieblichen Verbindlichkeiten durch neue Darlehen abgelöst hat, dienen die Schuldzinsen für die neuen Darlehen ebenso wie die aufgewendeten Disagiobeträge den nunmehr angestrebten Pachteinkünften und sind daher als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (vgl. auch BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFH/NV 2001, 1065). - BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94
Veräußerung eines mit Darlehenszinsen angeschafften oder hergestellten …
Auszug aus BFH, 19.06.2001 - X R 104/98
In Höhe des Grundstückswerts stehen die neuen Kredite in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen neuen Einkünften, zu deren Erzielung das Wirtschaftsgut nunmehr verwendet wird (vgl. --zur Zuordnung eines Kredits zu einer neuen Kapitalanlage-- BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II. 2. a; in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, zur Fortführung einer ehemaligen Betriebsschuld im Rahmen einer vermögensverwaltenden Vermietung).
- BFH, 22.01.2003 - X R 60/99
Schuldzinsenabzug
Nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend Senatsurteil vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, unter II. 2. d;… ferner BFH-Urteile vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFH/NV 2001, 1065, unter II. 2. c aa; vom 19. Juni 2001 X R 104/98, BFH/NV 2002, 163, unten II. 3.), auf deren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, setzt eine "Umwidmung" ehemals betrieblicher Verbindlichkeiten nach einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung voraus, dass die durch die erstmalige tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel eingetretene Zuordnung zu den betrieblichen Einkünften eindeutig beendet worden ist, dass der Steuerpflichtige eine neue, gleichfalls kreditfinanzierte Anlageentscheidung trifft, durch welche das Objekt des Kreditbedarfs ausgewechselt wird, und dass diese Änderung in der Zweckbestimmung nach außen hin, an objektiven Beweisanzeichen feststellbar, in Erscheinung tritt. - FG Hamburg, 15.02.2008 - 2 K 225/06
Finanzgerichtsordnung, Einkommensteuer: Zur Bildung gewillkürten …
Sie sind in dem Zeitpunkt zu passivieren, in dem eine Inanspruchnahme des Besitzunternehmens droht bzw. zu erwarten ist, dass die Betriebsgesellschaft ihre Schulden nicht begleichen kann (BFH-Urteil vom 19.06.2001 X R 104/98, BFH/NV 2002, 163). - FG München, 13.12.2004 - 1 K 4526/03
Betriebsausgaben nach Aufgabe des Besitzunternehmens
Dies wird beispielsweise angenommen für nach Beendigung des Betriebs angefallene Darlehenszinsen, wenn das ursprünglich für betriebliche Zwecke aufgenommene Darlehen als passives Betriebsvermögen zurückblieb und die Zinsverbindlichkeiten nicht bereits im Rahmen der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns anzusetzen waren (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. Juni 2001 X R 104/98 BFH/NV 2002, 163 ).Zwar ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass ein Abzug der Aufwendungen insoweit nicht möglich ist, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen (im Streitfall die GmbH-Anteile) beglichen wurden bzw. beglichen hätten werden können (BFH-Urteile vom 19. Juni 2001 X R 104/98, BFH/NV 2002, 163 , und vom 11. Dezember 1980 I R 119/78, BStBl II 1981, 460 ).
- FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 2 K 1424/06
Vollumfängliche steuerliche Berücksichtigung von Betriebsvermögensminderungen …
Die Verpflichtung zur Passivierung der Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus den Bürgschaften und deren Maßgeblichkeit auch für die Steuerbilanz folgt aus § 249 HGB i. V. m. § 5 Abs. 1 EStG, vgl. auch BFH-Urteile vom 19.6.2001 X R 104/98, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2002, 163, vom 24.7.1990 VIII R 226/84, BFH/NV 1991, 588, m. w. N.). - FG Niedersachsen, 07.12.2016 - 2 K 177/15
Abzugsfähigkeit von aufgrund eines Vergleichs zur Ablösung einer Darlehensschuld …
Im Gegenteil bleibt der Veranlassungszusammenhang gerade deshalb bestehen, weil die für die vermieteten Immobilie aufgenommenen Darlehen mit den Erlösen aus dem Verkauf der Immobilie nicht beglichen werden konnten (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 1998 - VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209; vom 19. Juni 2001 - X R 104/98, BFH/NV 2002, 163). - FG Niedersachsen, 27.02.2007 - 8 K 35/02
Schuldzinsenabzug als nachträgliche Betriebsausgaben bei fehlender …
Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind nach ständiger Rechtsprechung insoweit nachträgliche Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4, § 24 Nr. 2 Einkommensteuergesetz - EStG -), als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch den Verwertungserlös oder durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209 undvom 19.06.2001 X R 104/98, BFH/NV 2002, 163). - FG Köln, 28.06.2004 - 10 ko 1588/04
Entstehen von Prozessgebühren bei Zurückverweisung an das Gericht des ersten …
Der BFH hob dieses Urteil im anschließenden Revisionsverfahren X R 104/98 mit Urteil vom 19. Juni 2001 auf und verwies die Sache an das FG Köln zurück. - FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2004 - 4 K 2754/00
Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei Umschuldung nach Betriebsaufgabe
Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind im Falle einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 Einkommensteuergesetz >EStG<) insoweit nachträgliche Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 , § 24 Nr. 2 EStG ), als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch den Verwertungserlös oder durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können (z.B. BFH-Urteil vom 19. Juni 2001 X R 104/98, BFH/NV 2002, 163 , unter II.2 m.w.N.).
Rechtsprechung
BFH, 18.10.2001 - IX B 97/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Beschwerde - Zulassungsgründe - Eigenheimzulagenrecht - Baugenehmigung - Bauherr - Bauantrag
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BFH, 18.10.2001 - IX B 97/01
- BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 2093/01
Papierfundstellen
- BFH/NV 2002, 163
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 04.11.2004 - III R 61/03
Maßgeblichkeit des ursprünglichen Bauantrags für die Anwendung des EigZulG trotz …
Selbst wenn die bauordnungsrechtliche Behandlung für die Festsetzung der Eigenheimzulage nicht rechtsverbindlich ist (s. auch BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2001 IX B 97/01, BFH/NV 2002, 163, wonach es unerheblich sei, dass der Bauherr nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erst bei Vorlage einer Baugenehmigung bauen dürfe, da § 19 EigZulG ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Bauantrags abstelle), so kommt ihr zumindest eine entscheidende indizielle Bedeutung in dem Sinne zu, dass der tatsächlich errichtete Anbau nicht in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen ein anderes Gebäude als das ursprünglich beantragte darstellt. - FG Sachsen-Anhalt, 18.10.2017 - 2 K 856/14
Zum Beginn der Herstellung bei Gewährung der Eigenheimzulage bei mehreren, im …
Die bauordnungsrechtliche Behandlung ist für die Festsetzung der Eigenheimzulage nicht rechtsverbindlich (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2001 IX B 97/01, BFH/NV 2002, 163).Allerdings ist, wie bereits oben dargestellt, die bauordnungsrechtliche Behandlung ist für die Festsetzung der Eigenheimzulage nicht rechtsverbindlich (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2001 IX B 97/01, BFH/NV 2002, 163).
- FG Berlin-Brandenburg, 29.06.2017 - 9 K 9157/14
Eigenheimzulage für Wohnung im Ausland aufgrund Unionsrecht - …
Die Höhe des sog. Fördergrundbetrags beträgt für Wohnobjekte, bezüglich derer - wie vorliegend - der Bauantrag bis zum 31. Dezember 2003 gestellt worden ist (vgl. § 19 Abs. 5 EigZulG sowie BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2001 IX B 97/01, BFH/NV 2002, 163), 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 556 EUR (§ 9 Abs. 2 EigZulG).
- BFH, 15.04.2003 - I B 81/02
NZB: vGA - Verkauf unter Preis
Insoweit hat sich die Rechtslage durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nicht geändert (…BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51;… vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205; vom 19. Oktober 2001 IX B 97/01, BFH/NV 2002, 163;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23 f., m.w.N.). - FG München, 12.08.2008 - 13 K 4791/06
Keine Eigenheimzulage für nach dem 31.12.2003 begonnen Einbau eines Bades in ein …
Dadurch dass § 19 Abs. 5 EigZulG als Beginn der Herstellung eines Objektes auf die Stellung des Bauantrages abstellt, wird der Steuerpflichtige von der Dauer des Verwaltungsverfahrens bei der Baubehörde unabhängig (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2001 IX B 97/01, BFH/NV 2002, 163). - FG Münster, 10.01.2008 - 1 K 4890/04
Gleiche Nutzungsart als Kriterium für die Identität von ursprünglich geplanten …
Diesbezüglich besteht nämlich keine Bindungswirkung für das vorliegende steuerrechtliche Verfahren (BFH-Beschluss vom 18.10.2001 IX R 97/01, BFH/NV 2002, 163).