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   BFH, 03.08.2001 - IX B 32/01   

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https://dejure.org/2001,5910
BFH, 03.08.2001 - IX B 32/01 (https://dejure.org/2001,5910)
BFH, Entscheidung vom 03.08.2001 - IX B 32/01 (https://dejure.org/2001,5910)
BFH, Entscheidung vom 03. August 2001 - IX B 32/01 (https://dejure.org/2001,5910)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 21
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.01.1990 - IX R 8/85

    Sind die Kosten für vorzeitige Darlehensrückzahlungen Werbungskosten?

    Auszug aus BFH, 03.08.2001 - IX B 32/01
    a) Der von den Klägern behauptete Widerspruch zwischen dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar 1990 IX R 8/85 (BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464) und dem Urteil des IV. Senats vom 25. Februar 1999 IV R 55/97 (BFHE 188, 406, BStBl II 1999, 473) liegt nicht vor.
  • BFH, 25.02.1999 - IV R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung als Dauerschuldzinsen

    Auszug aus BFH, 03.08.2001 - IX B 32/01
    a) Der von den Klägern behauptete Widerspruch zwischen dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar 1990 IX R 8/85 (BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464) und dem Urteil des IV. Senats vom 25. Februar 1999 IV R 55/97 (BFHE 188, 406, BStBl II 1999, 473) liegt nicht vor.
  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 197/96

    Grundsatzurteile zur Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus BFH, 03.08.2001 - IX B 32/01
    Zwar hat der IV. Senat eine Vorfälligkeitsentschädigung gewerbesteuerrechtlich zu den Dauerschuldzinsen gerechnet und unter Berufung auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1997 XI ZR 267/96 (BGHZ 136, 161) und XI ZR 197/96 (Neue Juristische Wochenschrift 1997, 2878) ausgeführt, die Vorfälligkeitsentschädigung sei Bestandteil der auf die (verkürzte) Gesamtlaufzeit des Kredits bezogenen Gegenleistung des Darlehensnehmers für die Inanspruchnahme des Fremdkapitals.
  • BFH, 10.10.2000 - IX R 15/96

    Erhaltungsaufwendungen bei Nutzungswertbesteuerung

    Auszug aus BFH, 03.08.2001 - IX B 32/01
    b) Eine abweichende Beurteilung folgt nicht aus dem BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 15/96 (BFHE 193, 318).
  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung bei Betriebsveräußerung

    Auszug aus BFH, 03.08.2001 - IX B 32/01
    Darin liegt aber der Sache nach kein Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats, der sich der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) angeschlossen hat (Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458).
  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Auszug aus BFH, 03.08.2001 - IX B 32/01
    Zwar hat der IV. Senat eine Vorfälligkeitsentschädigung gewerbesteuerrechtlich zu den Dauerschuldzinsen gerechnet und unter Berufung auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1997 XI ZR 267/96 (BGHZ 136, 161) und XI ZR 197/96 (Neue Juristische Wochenschrift 1997, 2878) ausgeführt, die Vorfälligkeitsentschädigung sei Bestandteil der auf die (verkürzte) Gesamtlaufzeit des Kredits bezogenen Gegenleistung des Darlehensnehmers für die Inanspruchnahme des Fremdkapitals.
  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

    Zwar führt auch in dieser Konstellation die dem Darlehensgeber zustehende Entschädigung zu einer Verteuerung des bisher in Anspruch genommenen und den Vermietungseinkünften dienenden Kredits (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2001 IX B 32/01, BFH/NV 2002, 21).
  • BFH, 16.01.2003 - V R 36/01

    Abgrenzung umsatzsteuerrechtliches Entgelt - Entschädigung/Schadensersatz

    Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung des Leistenden gewährt wird (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001 V R 48/00, BFHE 196, 376, BFH/NV 2002, 21, m.w.N.).

    Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, dass mit Konkurseintritt das Entgelt unbeschadet einer möglichen Konkursquote i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG in voller Höhe uneinbringlich geworden war (vgl. BFH-Urteile in BFHE 196, 376, BFH/NV 2002, 21; vom 28. Juni 2000 V R 45/99, BFHE 192, 129, BStBl II 2000, 704).

  • BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03

    Vorfälligkeitsentschädigung; Grundstücksverkauf

    Der Zusammenhang der Kreditkündigung mit der einkommensteuerrechtlich unerheblichen Vermögensumschichtung tritt nämlich an die Stelle der Veranlassung der Kreditaufnahme durch die frühere Einkunftsart (BFH-Urteil in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464, und BFH-Beschluss vom 3. August 2001 IX B 32/01, BFH/NV 2002, 21).
  • BFH, 23.09.2003 - IX R 20/02

    Vermietung - Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf

    Der Zusammenhang der Kreditkündigung mit der einkommensteuerrechtlich unerheblichen Vermögensumschichtung tritt an die Stelle der Veranlassung der Kreditaufnahme durch die frühere Einkunftsart (BFH-Urteil vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464, und BFH-Beschluss vom 3. August 2001 IX B 32/01, BFH/NV 2002, 21).
  • FG Köln, 07.07.2004 - 7 K 3767/03

    Regelbesteuerung; Steuersatz, ermäßigter

    So hat der Europäische Gerichtshof in jüngerer Zeit wiederholt und verstärkt hervorgehoben, dass unterschiedliche Mehrwertsteuersätze nur dann zulässig sind, wenn sie nicht den dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrundeliegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzen, der von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 77/388/EWG zu beachten ist (vgl. EuGH-Urteile vom 7. September 1999 C-216/97, UVR 1999, 405, vom 3. Mai 2001 C-481/98, Beilage zu BFH/NV 2001, 142 sowie vom 11. Oktober 2001 C-267/99, Beilage zu BFH/NV 2002, 21; allgemein zum Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben des weiteren EuGH-Urteile vom 25. Juni 1997 C-45/95, UVR 1997, 331; vom 11. Juni 1998 C-283/95, UVR 1998, 308).

    Dementsprechend schließe der Grundsatz der steuerlichen Neutralität auch die Grundsätze der Einheitlichkeit der Mehrwertsteuer und der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen ein (vgl. EuGH-Urteile vom 3. Mai 2001 C-481/98, Beilage zu BFH/NV 2001, 142 und vom 11. Oktober 2001 C-267/99, Beilage zu BFH/NV 2002, 21).

  • FG Köln, 22.03.2002 - 14 K 2424/01

    Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten; Einstufung von

    b) Gleiches muß gelten, wenn eine Vorfälligkeitsentschädigung zur Ablösung eines Darlehens nach der Veräußerung des Grundstücks gezahlt wird und die Darlehensaufnahme im Zusammenhang mit der Finanzierung von sofort abzugsfähigen Werbungskosten wie zum Beispiel Erhaltungsaufwendungen erfolgt ist (a.A. für den Fall, daß mit den Kreditmitteln die Anschaffung oder Herstellung finanziert wurde BFH, BFH/NV 2002, 21).

    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Kreditaufnahme im Zusammenhang mit der Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung des Grundstückes steht und die Darlehensrückführung lediglich als Hauptzweck der lastenfreien Übereignung des Grundstücks dient und damit allein durch die Veräußerung veranlaßt ist (vgl. BFH, BFH/NV 2002, 21; BFH, BStBl II 1990, 464; BFH, BFH/NV 1995, 966; BFH, BFH/NV 1994, 782).

  • FG Köln, 10.04.2003 - 7 V 582/03

    Ernstlicher Zweifel am Ausschluss pflanzlicher Milchersatzprodukte vom ermäßigten

    So hat der Europäische Gerichtshof in jüngerer Zeit wiederholt und verstärkt hervorgehoben, dass unterschiedliche Mehrwertsteuersätze nur dann zulässig sind, wenn sie nicht den dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrundeliegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzten, der von den Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der 6. EG-Richtlinie zu beachten sei (vgl. EuGH-Urteile vom 7. September 1999 C - 216/97, DStRE 1999, 803; vom 3. Mai 2001 C - 481/98, Beilage zu BFH/NV 2001, 142; Urteil vom 11. Oktober 2001 C - 267/99, Beilage zu BFH/NV 2002, 21; allgemein zum Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben Urteile vom 25. Juni 997 C - 45/95, UVR 1997, 331; vom 11. Juni 1998 C - 283/95, DStRE 1998, 490).

    Demgemäß schließe der Grundsatz der steuerlichen Neutralität auch die Grundsätze der Einheitlichkeit der Mehrwertsteuer und der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen ein (vgl. EuGH-Urteile vom 3. Mai 2001 C - 481/98, Beilage zu BFH/NV 2001, 142; Urteil vom 11. Oktober 2001 C - 267/99, Beilage zu BFH/NV 2002, 21).

  • FG Düsseldorf, 13.11.2002 - 16 K 1831/00

    Werbungskosten; Kapitalvermögen; Schuldzinsen; Zweckänderung eines Darlehens;

    Als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung scheiden sie aus - sie zählen zu den Veräußerungskosten, weil die Ablösung der Darlehen hier im Hinblick auf den Verkauf der jeweiligen Objekte erfolgte (vgl. BFH-Beschluß vom 3.8.2001 IX B 32/01, BFH/NV 2002, 21).
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