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   BFH, 26.07.2001 - X B 6/01   

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https://dejure.org/2001,8995
BFH, 26.07.2001 - X B 6/01 (https://dejure.org/2001,8995)
BFH, Entscheidung vom 26.07.2001 - X B 6/01 (https://dejure.org/2001,8995)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 2001 - X B 6/01 (https://dejure.org/2001,8995)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 37
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.08.1991 - VIII R 84/89

    - Hinterziehungszinsen können auch nach dem Tod des Steuerpflichtigen festgesetzt

    Auszug aus BFH, 26.07.2001 - X B 6/01
    Darüber hinaus hat das Finanzgericht (FG) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil vom 27. August 1991 VIII R 84/89, BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9) im rechtlichen Ausgangspunkt dargelegt, dass die Festsetzung von Hinterziehungszinsen objektiv und subjektiv die Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung i.S. des § 370 der Abgabenordnung (AO 1977) voraussetzt.
  • BFH, 22.12.1999 - I B 46/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Überversorgung

    Auszug aus BFH, 26.07.2001 - X B 6/01
    Auch unter dem Gesichtspunkt des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. und n.F. oder des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F., die als Auffangtatbestand zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. gelten (s. dazu --hinsichtlich der früheren Rechtslage-- näher: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 16, m.w.N.) kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben: Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. nämlich kommt nur in Betracht, soweit der Rechtsuchende zur Beschwerdebegründung substantiiert und in sich schlüssig eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Allgemeinheit, also in einem über das Interesse der Beteiligten am Ausgang des anhängigen Verfahrens hinausreichenden Interesse, höchstrichterlich klärungsbedürftig und in diesem Verfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1999 I B 46/99, BFH/NV 2000, 955, 956, und vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504, 1505; Gräber, a.a.O., § 115, Rz. 7 ff., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.06.2000 - VIII B 52/99

    Divergenz

    Auszug aus BFH, 26.07.2001 - X B 6/01
    Ausdrücklich berufen haben sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. Zur Bezeichnung der Divergenz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) wäre es erforderlich gewesen, tragende abstrakte Rechtssätze des angefochtenen Urteils einerseits und einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits einander gegenüberzustellen und auf diese Weise eine Abweichung darzutun (BFH in ständiger Rechtsprechung; s. z.B. Beschlüsse vom 4. Mai 2000 I B 121/99, BFH/NV 2000, 1477, und vom 23. Juni 2000 VIII B 52/99, BFH/NV 2000, 1487).
  • BFH, 14.08.1991 - X R 86/88

    Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund geschätzter

    Auszug aus BFH, 26.07.2001 - X B 6/01
    Das ist hier nicht geschehen: In der Beschwerdebegründung wird eine solche Abweichung zu den BFH-Urteilen, die sich zur Bedeutung der im Strafrecht geltenden Beweisregel "in dubio pro reo" äußern (z.B. Senatsurteil vom 14. August 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128), nur ganz allgemein behauptet.
  • BFH, 18.05.2000 - V B 178/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Sachaufklärungsrüge

    Auszug aus BFH, 26.07.2001 - X B 6/01
    Auch unter dem Gesichtspunkt des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. und n.F. oder des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F., die als Auffangtatbestand zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. gelten (s. dazu --hinsichtlich der früheren Rechtslage-- näher: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 16, m.w.N.) kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben: Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. nämlich kommt nur in Betracht, soweit der Rechtsuchende zur Beschwerdebegründung substantiiert und in sich schlüssig eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Allgemeinheit, also in einem über das Interesse der Beteiligten am Ausgang des anhängigen Verfahrens hinausreichenden Interesse, höchstrichterlich klärungsbedürftig und in diesem Verfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1999 I B 46/99, BFH/NV 2000, 955, 956, und vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504, 1505; Gräber, a.a.O., § 115, Rz. 7 ff., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.03.1998 - V R 54/97

    Zinsbescheid bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BFH, 26.07.2001 - X B 6/01
    Für die Feststellung der Steuerhinterziehung, die nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffen ist, ist kein höherer Grad von Gewissheit notwendig als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt (BFH-Urteil vom 19. März 1998 V R 54/97, BFHE 185, 351, BStBl II 1998, 466).
  • BFH, 04.05.2000 - I B 121/99

    Divergenz - verwaltungsseitige Übergangsregelung

    Auszug aus BFH, 26.07.2001 - X B 6/01
    Ausdrücklich berufen haben sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. Zur Bezeichnung der Divergenz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) wäre es erforderlich gewesen, tragende abstrakte Rechtssätze des angefochtenen Urteils einerseits und einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits einander gegenüberzustellen und auf diese Weise eine Abweichung darzutun (BFH in ständiger Rechtsprechung; s. z.B. Beschlüsse vom 4. Mai 2000 I B 121/99, BFH/NV 2000, 1477, und vom 23. Juni 2000 VIII B 52/99, BFH/NV 2000, 1487).
  • BFH, 16.06.2009 - V B 154/08

    Ruhen des Verfahrens - Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung - Bezeichnung

    Für die Feststellung der Steuerhinterziehung, die nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffen ist, ist kein höherer Grad von Gewissheit notwendig als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das FA die Feststellungslast trägt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Oktober 2004 V B 220/03, [...]; vom 26. Juli 2001 X B 6/01, BFH/NV 2002, 37; BFH-Urteil vom 19. März 1998 V R 54/97, BFHE 185, 351, BStBl II 1998, 466).
  • BFH, 10.09.2003 - IX B 43/03

    Verfahrensmangel; große Übergangsregelung gem. § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG

    Nach dem sachlichen Gehalt ihres Vorbringens wendet sich die Klägerin gegen die vom FG vorgenommene Würdigung des festgestellten Sachverhaltes; mit diesen der Revision vorbehaltenen Angriffen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juli 2001 X B 6/01, BFH/NV 2002, 37).
  • BFH, 26.03.2003 - VI B 151/01

    NZB: teilbarer Streitgegenstand

    Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger Schlussfolgerungen aus ähnlich strukturierten Parallelfällen auf seine Verhältnisse bemängelt, oder soweit er meint, aus unterbliebenen Fahndungsmaßnahmen gegen Dritte seien für ihn günstige Schlüsse zu ziehen (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 26. Juli 2001 X B 6/01, BFH/NV 2002, 37, und vom 19. September 2001 XI B 6/01, BFHE 196, 200, BStBl II 2002, 4).
  • BFH, 05.10.2004 - V B 220/03

    Maßstab bei Überprüfung eines Bescheids über Hinterziehungszinsen

    Für die Feststellung der Steuerhinterziehung, die nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffen ist, ist kein höherer Grad von Gewissheit notwendig als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das FA die Feststellungslast trägt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. März 1998 V R 54/97, BFHE 185, 351, BStBl II 1998, 466; Beschluss vom 26. Juli 2001 X B 6/01, BFH/NV 2002, 37).
  • FG München, 22.11.2016 - 2 K 655/13

    Zurechnung nicht erklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Für die nach § 76 Abs. 1 FGO von Amts wegen zu treffende Feststellung der Steuerhinterziehung ist kein höherer Grad von Gewissheit notwendig als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Juni 2009 V B 154/08, BFH/NV 2009, 1597, und vom 26. Juli 2001 X B 6/01, BFH/NV 2002, 37, m.w.N.).
  • FG München, 27.09.2016 - 2 K 3457/13

    Festsetzungsfrist, Veräußerungsverlust, Verbleibender Verlustvortrag,

    Für die nach § 76 Abs. 1 FGO von Amts wegen zu treffende Feststellung der Steuerhinterziehung ist kein höherer Grad von Gewissheit notwendig als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Juni 2009 V B 154/08, BFH/NV 2009, 1597, und vom 26. Juli 2001 ... B 6/01, BFH/NV 2002, 37, m.w.N.).
  • FG Münster, 07.10.2003 - 15 K 6166/02

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer gegenüber dem

    Das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht nach den Vorschriften der StPO, sondern allein nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften der AO zu überprüfen, wobei kein höherer Grad an Gewissheit erforderlich ist als für andere Tatsachen, für die das FA die Feststellungslast trägt (vgl. BFH a.a.O. Ziffer 2 b bb, und in II 1998, 466, und in II 1999, 28, und in BFH/NV 2002, 37).
  • FG München, 25.03.2010 - 5 V 312/10

    Einkommensteuerrechtliche Zuordnung von ins Ausland geflossenen Honoraren

    Für die nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffende Feststellung der Steuerhinterziehung ist kein höherer Grad von Gewissheit notwendig als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt (BFH-Beschluss vom 26. Juli 2001 X B 6/01, BFH/NV 2002, 37, m.w.N.).
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