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   BFH, 13.09.2001 - IX R 62/98   

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https://dejure.org/2001,1341
BFH, 13.09.2001 - IX R 62/98 (https://dejure.org/2001,1341)
BFH, Entscheidung vom 13.09.2001 - IX R 62/98 (https://dejure.org/2001,1341)
BFH, Entscheidung vom 13. September 2001 - IX R 62/98 (https://dejure.org/2001,1341)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Erhöhte Absetzungen - Baudenkmal - Denkmalschutzrechtliche Bedeutung - Steuerrechtliche Bedeutung - Wiederherstellung eines Hauses

  • Judicialis

    EStDV § 82i

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStDV § 82i
    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStDV § 82 i
    Bescheinigung; Bindungswirkung; Prüfungskompetenz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 196, 550
  • NVwZ-RR 2002, 326
  • BB 2002, 293
  • DB 2002, 248
  • BStBl II 2003, 912
  • BFH/NV 2002, 405
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.10.1996 - IX R 47/92

    Zur Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 82i Abs. 2 EStDV

    Auszug aus BFH, 13.09.2001 - IX R 62/98
    a) Nach Wortlaut und Zielsetzung dieser Vorschrift und der ihr zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind nur Herstellungskosten an als Baudenkmal geschützten, bestehenden Gebäuden begünstigt, nicht hingegen der Wiederaufbau von Gebäuden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 1996 IX R 47/92, BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176, mit Nachweisen aus den Gesetzesmaterialien).

    Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der steuerrechtlichen Vorschrift haben die Finanzbehörden hingegen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (BFH-Urteil in BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176).

    dd) Entgegen der Auffassung des FA ergibt sich aus dem BFH-Urteil in BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176 keine andere Beurteilung.

  • BFH, 30.11.1999 - IX R 57/98

    Ehegatten; Zusammenveranlagung; Einzelbescheide

    Auszug aus BFH, 13.09.2001 - IX R 62/98
    Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sphäre nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteile vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791; vom 30. November 1999 IX R 57/98, BFH/NV 2000, 678).
  • BFH, 27.11.1996 - X R 20/95

    Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 13.09.2001 - IX R 62/98
    Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sphäre nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteile vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791; vom 30. November 1999 IX R 57/98, BFH/NV 2000, 678).
  • BFH, 21.08.2001 - IX R 20/99

    Erhöhte Absetzungen für Maßnahmen i.S. des § 177 BauGB

    Auszug aus BFH, 13.09.2001 - IX R 62/98
    Erfasst die Bescheinigung Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, so ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, weil andernfalls der Normzweck des § 82i EStDV, denkmalschutzrechtlich erforderliche Investitionen zu begünstigen, durch eine abweichende steuerrechtliche Beurteilung der Finanzbehörden unterlaufen werden könnte (vgl. auch das zu § 7h EStG ergangene BFH-Urteil vom 21. August 2001 IX R 20/99, BFHE 196, 191).
  • BFH, 14.01.2004 - X R 19/02

    Zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal

    Ihnen ist auch die Beurteilung, ob ein Gebäude ein Baudenkmal oder ein Neubau ist, vorbehalten (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912).

    Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Vorschriften des Steuerrechts haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteile vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912, m.w.N.; in BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916).

    b) Erfasst die Bescheinigung Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, so ist nach dem Urteil des IX. Senats des BFH (in BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912) die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, weil andernfalls der Normzweck des § 82i EStDV, denkmalschutzrechtlich erforderliche Investitionen zu begünstigen, durch eine abweichende steuerrechtliche Beurteilung der Finanzbehörden unterlaufen werden könnte (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. Oktober 2002 IX R 13/99, BFH/NV 2003, 744).

    Ihr Regelungsinhalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln (BFH-Urteil in BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912).

    Zwar ist im Zweifel grundsätzlich das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sphäre nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteile vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791; in BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912).

    Weil und soweit das FA in Anbetracht dieses Vorbehalts in eigener Kompetenz über steuerrechtliche Fragen zu entscheiden hatte, unterscheidet sich der Streitfall vom Sachverhalt des BFH-Urteils in BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912.

  • BFH, 24.06.2009 - X R 8/08

    Auch ein Neubau im bautechnischen Sinn kann steuerrechtlich als Denkmal gefördert

    Auch wenn es sich bautechnisch um einen Neubau handele, entfalte die Bescheinigung des Landesamts für Denkmalpflege als Grundlagenbescheid Bindungswirkung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912).

    Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der steuerrechtlichen Vorschrift haben die Finanzbehörden hingegen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1996 IX R 47/92, BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176; in BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912).

    Erfasst die Bescheinigung Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, so ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, weil andernfalls der Normzweck, denkmalschutzrechtlich erforderliche Investitionen zu begünstigen, durch eine abweichende steuerrechtliche Beurteilung der Finanzbehörden unterlaufen werden könnte (BFH-Urteil in BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912; vgl. auch das zu § 7h EStG ergangene BFH-Urteil vom 21. August 2001 IX R 20/99, BFHE 196, 191, BStBl II 2003, 910).

  • BFH, 14.01.2003 - IX R 72/00

    Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

    a) Nach Wortlaut und Zielsetzung dieser Vorschrift sind nur Herstellungskosten an als Baudenkmal geschützten, bestehenden Gebäuden begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden (BFH-Urteile in BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176, und vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, jeweils zu § 82i EStDV).

    Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der steuerrechtlichen Vorschrift haben die Finanzbehörden hingegen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (BFH-Urteile in BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176; in BFHE 196, 550).

    Erfasst die Bescheinigung Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, so ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, weil andernfalls der Normzweck, denkmalschutzrechtlich erforderliche Investitionen zu begünstigen, durch eine abweichende steuerrechtliche Beurteilung der Finanzbehörden unterlaufen werden könnte (BFH-Urteil in BFHE 196, 550; vgl. auch das zu § 7h EStG ergangene BFH-Urteil vom 21. August 2001 IX R 20/99, BFHE 196, 191).

  • BFH, 02.09.2008 - X R 7/07

    Umfang der Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG - keine

    Enthält die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach § 7h Abs. 2 EStG den Hinweis, die Bescheinigung sei nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung, obliegt die Prüfung der Voraussetzungen des Fördertatbestandes (insbesondere die Prüfung der steuerrechtlichen Zuordnung der Aufwendungen) der Finanzbehörde (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912, und vom 22. September 2005 IX R 13/04, BFHE 215, 158, BStBl II 2007, 373).

    Zwar ist im Zweifel grundsätzlich das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sphäre nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteile vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791; vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912).

  • FG Hamburg, 24.06.2008 - 6 K 157/06

    Einkommensteuer: Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen: Bindungswirkung der

    In Bezug auf die Feststellung solcher Tatbestandsmerkmale habe der BFH im Urteil vom 13.09.2001, IX R 62/98, und im Urteil vom 14.01.2004, X R 19/02, eine Bindungswirkung angenommen, damit denkmalschutzrechtlich bezweckte Begünstigungen nicht durch abweichende steuerliche Beurteilungen unterlaufen werden können.

    Dabei sei nach ständiger Rechtsprechung, z.B. BFH Urteil vom 13.09.2001, IX R 62/98, im Zweifel grundsätzlich das für den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis maßgeblich.

    Entscheidend ist, wie der Erklärungsempfänger den Verwaltungsakt nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände verstehen musste bzw. durfte (BFH-Urteile vom 13.09.2001 IX R 62/98, BStBl. II 2003, 912; vom 10.10.2002 VI R 13/01, BStBl. II 2003, 156; vom 14.01.2004 X R 19/02, BStBl. II 2004, 711).

    Unklarheiten gehen dabei im Zweifel zu Lasten der Verwaltung (BFH-Urteile vom 13.09.2001, IX R 62/98, BStBl. II 2003, 912; vom 30.10.2002 IX R 13/99, BFH/NV 2003, 744; vom 14.01.2004 X R 19/02, BStBl. II 2004, 711).

    Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Vorschriften des Steuerrechts haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 13.09.2001 IX 62/98, BStBl. II 2003, 912; vom 14.01.2004 X R 19/02, BStBl. II 2004, 711).

  • FG Köln, 26.04.2018 - 6 K 726/16

    Verzögerungen bei der Denkmalbehörde gehen nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen

    Die Bescheinigung der Landesbehörde ist dabei für die Finanzbehörde bindend und der Nachprüfung durch das Finanzgericht entzogen (BFH-Urteile vom 15.10.1996 IX R 47/92, BStBl II 1997, 176; vom 13.09.2001 IX R 62/98, BStBl II 2003, 912).
  • BFH, 30.10.2002 - IX R 13/99

    Grundlagenbescheid; Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde

    Nach § 82i EStDV sind allerdings nur Herstellungskosten an denkmalgeschützten bestehenden Gebäuden begünstigt, nicht hingegen deren Wiederaufbau (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, m.w.N.).

    Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (BFH-Urteil in BFHE 196, 550, m.w.N.).

    Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sphäre nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteil in BFHE 196, 550, m.w.N.).

    Die Denkmalschutzbehörde hat insoweit auch zum Ausdruck gebracht, dass das instandgesetzte Gebäude mit dem ursprünglichen Gebäude identisch ist; steuerrechtlich handelt es sich mithin nicht um einen Neubau (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 550).

  • BFH, 20.12.2006 - I R 13/06

    Auslegung einer Freistellungsbescheinigung - Zuflusszeitpunkt von Dividenden -

    Bei der Auslegung ist im Zweifel grundsätzlich das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sphäre nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteile vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791; vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912).
  • FG Hessen, 17.12.2007 - 1 K 3187/07

    Begünstigte Herstellungskosten nach § 10f EStG - Ausmaß der Bindungswirkung der

    Dementsprechend habe der Bundesfinanzhof - BFH - in seiner Entscheidung vom 13. September 2001 IX R 62/98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2003, 912 ausgeführt:.

    Da der IX. Senat des BFH sowohl in der vom Kläger zitierten Entscheidung IX R 62/98 vom 13. September 2003 als auch in der Entscheidung vom 22. September 2005 IX R 13/04, BStBl II 2007, 373, unter Aufhebung der Entscheidung des Finanzgerichtes des Saarlandes vom 13. November 2003 2 K 217/99 a.a.O., die Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmalbehörde anders beurteilt als der erkennende Senat und anders beurteilt als der X. Senat des BFH (vgl. Urteil des X. Senates des BFH vom 14. Januar 2004 X R 19/02 a.a.O. sowie Urteilsanmerkung hierzu von Bergkemper, juris-Praxisreport Steuerrecht 13/2004 Anm. 2 und Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 16. Mai 2007 BStBl I 475) ist auf der Grundlage des § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision zuzulassen.

  • BFH, 28.05.2003 - III B 87/02

    NZB: Befangenheitsgesuch

    Dieselbe Qualifizierung hat der BFH auch zu vergleichbaren anderen Bescheinigungen, die in Steuergesetzen verlangt werden, vorgenommen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. August 2001 IX R 20/99, BFHE 196, 191, BFH/NV 2002, 105, betreffend Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--; vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BFH/NV 2002, 405, und vom 6. März 2001 IX R 64/97, BFHE 195, 211, BStBl II 2001, 796, 798, m.w.N., jeweils zu § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV--).
  • BFH, 17.03.2022 - XI R 39/19

    Reichweite einer Erledigungserklärung; Teileinspruchsentscheidung

  • FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 1616/99

    Versagung einer Steuerbegünstigung bezüglich eines unter Denkmalschutz stehenden

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2016 - 5 K 11194/13

    Keine Begünstigung einer auf die Altbausubstanz nachträglich aufgesetzten

  • BFH, 09.11.2009 - IV B 54/09

    Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung - Gehörsverstoß

  • FG Baden-Württemberg, 26.10.2012 - 10 K 4743/10

    Sanierungskosten eines Baudenkmals: Bindung an Feststellung der

  • FG Hessen, 12.12.2011 - 8 K 1754/08

    Keine Bindungswirkung der gemeindlichen Bescheinigung für Steuerbegünstigung nach

  • BFH, 21.06.2007 - III R 70/06

    Keine Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangenen bestandskräftigen

  • FG Köln, 21.10.2015 - 14 K 2767/12

    Beteiligungsverlust als Werbungskosten des Arbeitnehmers absetzbar

  • FG Münster, 31.10.2019 - 15 K 1814/16

    Verfahrensrecht - Zur Auslegung einer Einspruchsentscheidung als

  • BFH, 29.11.2005 - IX R 54/04

    Änderungsbescheid während des Einspruchsverfahrens

  • BFH, 21.12.2005 - XI B 46/05

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung;

  • BFH, 06.04.2005 - IX B 174/04

    NZB: Revisionszulassungsgründe

  • FG Sachsen, 29.10.2014 - 2 K 1/14

    Gesonderte und einheitliche Feststellung des Sanierungsaufwands für ein

  • BFH, 19.05.2004 - IX B 164/03

    Rechtzeitige Rüge bei verzichtbaren Verfahrensmängeln

  • FG Baden-Württemberg, 29.07.2010 - 2 K 5606/08

    Umfang der Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 EStG bei

  • FG Baden-Württemberg, 14.11.2011 - 10 K 4270/10

    Keine Bindung an wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung für zu

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