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   BFH, 07.12.2001 - III B 129/01   

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https://dejure.org/2001,7607
BFH, 07.12.2001 - III B 129/01 (https://dejure.org/2001,7607)
BFH, Entscheidung vom 07.12.2001 - III B 129/01 (https://dejure.org/2001,7607)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 2001 - III B 129/01 (https://dejure.org/2001,7607)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Rechtsmittel - Zulassungsgrund - Divergenz

  • Judicialis

    EStG § 26; ; EStG § 26 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 3
    FGO -Novelle: Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rspr.

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 483
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.07.2001 - X B 46/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz -

    Auszug aus BFH, 07.12.2001 - III B 129/01
    Abweichend vom bisherigen Recht kommt es nicht mehr darauf an, welches Gericht die Entscheidung, von der abgewichen wird, getroffen hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, Der Betrieb --DB-- 2001, 2429, 2431, und vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596).

    Dafür ist bereits ein schlüssiger Vortrag ausreichend, dass die Entscheidung auf einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung beruhen kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1596).

    Auch nach neuem Recht genügt es für eine Zulassung der Revision aber nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich eine als fehlerhaft angesehene Beurteilung tatsächlicher Fragen durch das FG beanstandet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1596).

  • BFH, 13.12.1985 - VI R 190/82

    Ob Ehegatten zum Beginn des VZ nicht dauernd getrennt gelebt haben, ist für das

    Auszug aus BFH, 07.12.2001 - III B 129/01
    Ebenso hat der BFH in dem vom Kläger herangezogenen Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 190/82 (BFHE 145, 549, BStBl II 1986, 486) den Erklärungen der Ehegatten vor dem Familiengericht eine wichtige indizielle Bedeutung beigemessen, zugleich aber weitere Ermittlungen im finanzgerichtlichen Verfahren verlangt, u.a. durch Vernehmung der Ehefrau als Zeugin und des klagenden Ehemannes als Beteiligtem.

    Der BFH hat schließlich in dem vom Kläger ebenfalls erwähnten Urteil in BFHE 145, 549, BStBl II 1986, 486 auf die im Vergleich zu § 26 EStG noch strengeren Anforderungen an das Vorliegen einer Trennung im Sinne einer vollkommenen tatsächlichen Trennung hingewiesen.

  • BFH, 14.08.2001 - XI B 57/01

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlerhafte Begründung -

    Auszug aus BFH, 07.12.2001 - III B 129/01
    Abweichend vom bisherigen Recht kommt es nicht mehr darauf an, welches Gericht die Entscheidung, von der abgewichen wird, getroffen hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, Der Betrieb --DB-- 2001, 2429, 2431, und vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596).

    Sie soll sich auch auf solche Fälle erstrecken, in denen über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht, weil das FG z.B. --ohne Bildung eines abweichenden Rechtssatzes-- revisibles Recht fehlerhaft ausgelegt hat, der insoweit unterlaufene Fehler von einigem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01, NV, und in DB 2001, 2429, 2431, 2432; ferner Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 200 ff., m.w.N.; Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 76).

  • BFH, 09.03.1973 - VI R 396/70

    Ehe im Sinne des Einkommensteuerrechts; dauerndes Getrenntleben von Ehegatten

    Auszug aus BFH, 07.12.2001 - III B 129/01
    Nichts anderes hat aber das FG getan, indem es unter Würdigung der Gesamtumstände und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht feststellen konnte, dass im Streitjahr 1996 zwischen dem Kläger und der beigeladenen früheren Ehefrau eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer umfassenden persönlichen, geistigen und räumlichen Gemeinschaft der Eheleute (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. März 1973 VI R 396/70, BFHE 109, 44, BStBl II 1973, 487) bestanden hat bzw. zumindest noch angestrebt worden ist.
  • BFH, 18.07.1985 - VI R 100/83

    Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes in einen anderen Verwaltungsakt -

    Auszug aus BFH, 07.12.2001 - III B 129/01
    In dem dort ebenfalls zitierten Urteil des BFH vom 18. Juli 1985 VI R 100/83 (BFH/NV 1987, 431) ist u.a. ausgeführt, dass das FG den Kläger u.a. dazu hätte hören müssen, ob er in dem Streitjahr die räumliche Trennung der Eheleute bereits als endgültig oder nur als vorübergehend betrachtet habe.
  • BFH, 18.07.1996 - III R 90/95

    Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 07.12.2001 - III B 129/01
    Diese Grundsätze hat der erkennende Senat unter Bezugnahme auf die vorangegangene Rechtsprechung ausdrücklich in dem angeblichen Divergenzurteil vom 18. Juli 1996 III R 90/95 (BFH/NV 1997, 139) bestätigt.
  • FG Münster, 22.02.2017 - 7 K 2441/15

    Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung von Eheleuten unter Berücksichtigung

    Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist aber auch der inneren Einstellung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen (BFH, Beschluss vom 07.12.2001 - III B 129/01, BFH/NV 2002, 483).

    Eine eheliche Lebensgemeinschaft erfordert wenigstens das Fortbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft als Rest einer weitergehenden Lebensgemeinschaft, die aber weiterhin angestrebt werden muss (BFH, Beschluss vom 17.08.2012 - III B 38/12, BFH/NV 2012, 1988; BFH, Urt. vom 24.04.2007 - I R 64/06, BFH/NV 207, 1893; BFH, Beschluss vom 07.12.2001 - III B 129/01, BFH/NV 2002, 483).

  • FG Nürnberg, 07.03.2005 - VI 160/04

    Kurzfristiges Unterbrechen des dauernden getrennt Lebens rechtfertigt nicht die

    - bb) Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung kommt entsprechend der BFH-Rechtsprechung auch der inneren Einstellung zur ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidungserhebliche Bedeutung zu (vgl. BFH-Beschluss vom 07.12.2001, III B 129/01, BFH/NV 2002, 483 ), die in der Regel durch die persönliche Anhörung der Eheleute ermittelt wird.
  • FG Niedersachsen, 23.06.2015 - 13 K 225/14

    Zusammenveranlagung mit einem in einem Pflegeheim lebenden Ehegatten bei

    Der Beurteilung, ob Ehegatten getrennt leben, sind in erster Linie die äußerlich erkennbaren Umstände zugrunde zu legen, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei der Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 15. Juni 1973 VI R 150/69, BStBl II 1973, 640; BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 VI R 190/82, BStBl II 1986, 486; BFH-Urteil vom 18. Juli 1985 VI R 100/83, BFH/NV 1987, 431; BFH-Urteil vom 18. Juli 1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139; BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2001 III B 129/01, BFH/NV 2002, 483; BFH-Beschluss vom 17. August 2012 III B 38/12, BFH/NV 2012, 1988).

    Eine eheliche Lebensgemeinschaft erfordert wenigstens das Fortbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft als Rest einer weitergehenden Lebensgemeinschaft, die aber weiterhin angestrebt werden muss (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2001 III B 129/01, BFH/NV 2002, 483; BFH-Beschluss vom 17. August 2012 III B 38/12, BFH/NV 2012, 1988; BFH-Beschluss vom 24. Januar 2013 III B 113/11, BFH/NV 2013, 726).

    Es muss im Wege eine Gesamtabwägung geprüft werden, ob eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer umfassenden persönlichen, geistigen und räumlichen Gemeinschaft der Eheleute besteht oder zumindest noch angestrebt wird (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2001 III B 129/01, BFH/NV 2002, 483; BFH-Urteil vom 28. April 2010 III R 71/07, BFH/NV 2010, 2042).

    Neben den in erster Linie maßgeblichen äußeren erkennbaren Umständen kann deshalb auch die innere Einstellung zur ehelichen Lebensgemeinschaft eine Rolle spielen (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2001 III B 129/01, BFH/NV 2002, 483).

  • BFH, 28.04.2010 - III R 71/07

    Wegfall des Veranlagungswahlrechts von Ehegatten - Beendigung der ehelichen

    Sie leben dauernd getrennt, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 15. Juni 1973 VI R 150/69, BFHE 109, 363, BStBl II 1973, 640; vom 13. Dezember 1985 VI R 190/82, BFHE 145, 549, BStBl II 1986, 486; Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2001 III B 129/01, BFH/NV 2002, 483, m.w.N.).

    Diese sind aber in erster Linie aufgrund objektiver Umstände, nach dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale zu beurteilen, wobei dem räumlichen Zusammenleben oder einer räumlichen Trennung besondere Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 109, 363, BStBl II 1973, 640, m.w.N.; in BFHE 145, 549, BStBl II 1986, 486; in BFH/NV 2002, 483).

  • BFH, 24.04.2007 - I R 64/06

    Wohnsitz im steuerrechtlichen Sinne; Voraussetzungen für eine

    Diese setzt wenigstens das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft und das Streben nach einer darüber hinausgehenden persönlichen Gemeinschaft voraus (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2001 III B 129/01, BFH/NV 2002, 484; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 26. Aufl., § 26 Rz 10; Tormöhlen in Korn, Einkommensteuergesetz, § 26 Rz 13, m.w.N.).
  • FG Köln, 16.06.2011 - 10 K 4736/07

    Kein Ehegattensplitting bei Zweitfrau

    Bei der Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale kommt einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung eine besondere Bedeutung zu (BFH-Urteile vom 18. Juli 1985 VI R 100/83, BFH/NV 1987, 431, vom 13. Dezember 1985 VI R 190/82, BFHE 145, 549, BStBl II 1986, 486 jeweils m.w.N.; ferner BFH-Urteil vom 18. Juli 1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139 und BFH-Beschlüsse vom 26. November 1997 IX B 47/97, BFH/NV 1998, 585 und vom 7. Dezember 2001 III B 129/01, BFH/NV 2002, 483).

    Denn im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung misst die Rechtsprechung entscheidungserhebliche Bedeutung auch der inneren Einstellung zur ehelichen Lebensgemeinschaft zu (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1966 VI 42/65, BFHE 87, 208, BStBl III 1967, 84; BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2001 III B 129/01, BFH/NV 2002, 483), die allerdings im Streitfall jedenfalls auf seiten der Ehefrau des Klägers aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht festzustellen ist.

  • BFH, 02.03.2004 - III B 114/03

    Beherrschungsidentität bei einer Betriebsaufspaltung; Realisationszeitpunkt eines

    a) Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist erforderlich, wenn das FG von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts, insbesondere des BFH abweicht (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2001 III B 129/01, BFH/NV 2002, 483, m.w.N.).
  • FG München, 26.04.2010 - 10 K 1989/10

    Beweislast für die Zusammenveranlagung von Ehegatten andersartige Erkärungen im

    Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist aber auch der inneren Einstellung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2001 III B 129/01, BFH/NV 2002, 483 ).

    Eine eheliche Lebensgemeinschaft erfordert wenigstens das Fortbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft als Rest einer weitergehenden Lebensgemeinschaft, die aber weiterhin angestrebt werden muss (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 483 ).

  • BFH, 17.08.2012 - III B 38/12

    Beteiligtenvernehmung als Mittel zur Sachverhaltsaufklärung durch das

    b) Der Kläger rügt, das FG sei mit der Formulierung "Angesichts der Tatsache, dass er selbst der Darstellung der Zeugin ..., dass die Ehegatten bis Ende April 2000 gemeinsam im Schlafzimmer genächtigt haben, nicht entgegengetreten ist, hält der Senat die Darstellung des Klägers nicht für glaubhaft." von dem Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2001 III B 129/01 (BFH/NV 2002, 483) abgewichen.
  • FG München, 28.11.2007 - 10 K 4915/06

    Vorliegen der Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung; Ehegattenwahlrecht

    Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist aber auch der inneren Einstellung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen (BFH-Beschluss vom 07.12.2001 III B 129/01, BFH/NV 2002, 483).

    Eine eheliche Lebensgemeinschaft erfordert wenigstens das Fortbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft als Rest einer weitergehenden Lebensgemeinschaft, die aber weiterhin angestrebt werden muss (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 483).

  • FG Thüringen, 17.03.2004 - IV 1274/00

    Zur Feststellung des Getrenntlebens bei Ehegatten

  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.01.2010 - L 5 AS 54/09
  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.12.2009 - L 5 AS 248/09
  • FG Hamburg, 24.03.2003 - II 120/02

    Anspruch auf Zusammenveranlagung

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