Weitere Entscheidung unten: BFH, 19.11.2002

Rechtsprechung
   BFH, 11.12.2001 - VI B 214/00   

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https://dejure.org/2001,4508
BFH, 11.12.2001 - VI B 214/00 (https://dejure.org/2001,4508)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2001 - VI B 214/00 (https://dejure.org/2001,4508)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2001 - VI B 214/00 (https://dejure.org/2001,4508)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Kindergeld - Prozesskostenhilfe - Haushaltsaufnahme - Anspruch auf Kindergeld - Konkurrenzregelung

  • Judicialis

    FGO § 142; ; ZPO § 114; ; EStG § 64 Abs. 3; ; EStG § 64 Abs. 2; ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 2; ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 3; ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 64 Abs. 2; FGO § 142; ZPO § 114
    PKH; Kindergeld bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 484
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 20.06.2001 - VI R 224/98

    Kindergeldzahlung bei Haushaltswechsel

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI B 214/00
    Formale Gesichtspunkte --wie z.B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister-- können bei der Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls unterstützend herangezogen werden (BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98, BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713).
  • BFH, 24.05.2000 - VI B 251/99

    PKH; hinreichende Erfolgsaussicht

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI B 214/00
    Hinreichende Erfolgsaussichten können zu bejahen sein, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt und für den Erfolgseintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, bzw. wenn die Einwände des Antragstellers nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 24. Mai 2000 VI B 251/99, BFH/NV 2000, 1204, m.w.N.; vgl. auch Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 2. März 2000 1 BvR 2224/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 2098).
  • BFH, 19.10.2000 - VI B 68/99

    Aufnahme des Kindes in den Haushalt; Kindergeld

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI B 214/00
    Haushaltsaufnahme i.S. dieser Vorschrift bedeutet die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VI R 21/99, BFH/NV 2001, 444; Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI B 68/99, BFH/NV 2001, 441).
  • BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvR 2224/98

    Rechtschutzgleichheit im PKH-Verfahren - Abhängigkeit der hinreichenden Aussicht

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI B 214/00
    Hinreichende Erfolgsaussichten können zu bejahen sein, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt und für den Erfolgseintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, bzw. wenn die Einwände des Antragstellers nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 24. Mai 2000 VI B 251/99, BFH/NV 2000, 1204, m.w.N.; vgl. auch Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 2. März 2000 1 BvR 2224/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 2098).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.04.2000 - 5 K 2268/98

    Ermessensreduzierung auf Null bei vorläufiger

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI B 214/00
    Eine derartige Bestimmung bleibt grundsätzlich wirksam, solange sie nicht von einem Berechtigten widerrufen wird (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. April 2000 5 K 2268/98, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 2001, 134; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 31. März 1999 III 1493/98, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 786; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 64 EStG Anm. 9; Schmidt/ Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 64 Rz. 4; Seewald/Felix, a.a.O., § 64 EStG Tz. 40a).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI B 214/00
    Eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist im Verfahren der PKH unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 2 BvR 94/88 u.a., BVerfGE 81, 347, 357 ff.).
  • FG Schleswig-Holstein, 31.03.1999 - III 1493/98

    Gewährung von Gesamtkindergeld; Auswirkungen des Widerrufs einer untereinander

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI B 214/00
    Eine derartige Bestimmung bleibt grundsätzlich wirksam, solange sie nicht von einem Berechtigten widerrufen wird (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. April 2000 5 K 2268/98, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 2001, 134; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 31. März 1999 III 1493/98, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 786; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 64 EStG Anm. 9; Schmidt/ Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 64 Rz. 4; Seewald/Felix, a.a.O., § 64 EStG Tz. 40a).
  • BFH, 24.10.2000 - VI R 21/99

    Kindergeld; Aufnahme in den Haushalt

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI B 214/00
    Haushaltsaufnahme i.S. dieser Vorschrift bedeutet die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VI R 21/99, BFH/NV 2001, 444; Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI B 68/99, BFH/NV 2001, 441).
  • BVerfG, 10.08.2001 - 2 BvR 569/01

    Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 11.12.2001 - VI B 214/00
    Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 10. August 2001 2 BvR 569/01, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 2001, 1748).
  • BFH, 23.03.2005 - III R 91/03

    Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes

    Eine Berechtigtenbestimmung i.S. von § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG bleibt grundsätzlich wirksam, solange sie nicht von einem Berechtigten widerrufen wird (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2001 VI B 214/00, BFH/NV 2002, 484).
  • FG Hessen, 04.06.2009 - 3 K 1664/06

    Bestimmung des Kindergeldberechtigten - Zugehörigkeit des Kindes zu beiden von

    Aufgrund dieses Regelungskonzepts kommt eine Aufteilung des Kindergeldanspruchs unter mehreren Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.12.2001 VI B 214/00, BFH/NV 2002, 484).

    Danach gehört ein Kind dann zum Haushalt eines Elternteils, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut dieses Elternteils befindet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 484 mit weiteren Nachweisen).

    Insofern hat jeder Elternteil die Möglichkeit, sich aus der früher getroffenen Berechtigtenbestimmung zu lösen und die Frage nach dem vorrangigen Anspruch auf Kindergeld nach den Regeln des § 64 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 3 EStG zu klären (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln in EFG 2002, 1183; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 484; Seewald, Kindergeldrecht, § 64 EStG Rn. 29; jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 12.04.2007 - III B 171/06

    NZB: Kindergeld, getrennt lebende Eltern, mehrfache Haushaltsaufnahme

    Er trägt im Wesentlichen vor, zu klären sei die Frage der Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 2001 VI B 214/00, BFH/NV 2002, 484) bzw. die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein zweiter Wohnsitz eines minderjährigen Kindes in Deutschland "im Lichte des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes" anzunehmen sei.

    Die vom Kläger unter Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 484 als klärungsbedürftig bezeichnete Frage der Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes getrennt lebender Eltern hat der BFH zwischenzeitlich entschieden (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2005 III R 91/03, BFHE 209, 338, BFH/NV 2005, 1186).

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.06.2010 - 4 K 4132/06

    Kindergeld: Rückwirkender Berechtigtenwechsel auf den Anfang des Monats kann

    Diese Berechtigtenbestimmung bleibt grundsätzlich wirksam, solange sie nicht von einem Berechtigten widerrufen wird (Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 11.12.2001 - VI B 214/00 -, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2002, 484; Finanzgericht [FG] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2000 - 5 K 2268/98 -, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst [DStRE] 2001, 134).
  • BFH, 28.10.2005 - III B 107/05

    Kindergeldbescheid als teilbarer VA; Haushaltsaufnahme

    Er hat diese Erklärung auch nicht widerrufen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2001 VI B 214/00, BFH/NV 2002, 484), sondern erstmals nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau Kindergeld beantragt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.04.2023 - 6 K 1833/19

    Differenzkindergeld: Zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes bei zeitweiser

    Diese Berechtigtenbestimmung sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erst mit ihrer Antragstellung am 03.07.2017 unwirksam geworden, da sie durch den erneuten Antrag an diesem Tag die Berechtigtenbestimmung widerrufen habe (BFH-Beschluss vom 11.12.2001, VI B 214/00, BFH/NV 2002, 484 und BFH-Urteil vom 23.03.2005 III R 91/03, BStBl II 2008, 752).

    Formale Gesichtspunkte -wie z.B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister- können bei der Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls unterstützend herangezogen werden (BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98, BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713, BFH, Beschluss vom 11. Dezember 2001 - VI B 214/00, BFH, Beschluss vom 31. August 2010 - III B 80/10).

  • FG Schleswig-Holstein, 25.10.2023 - 5 K 7/23

    Kindergeld für den Zeitraum einer von der Mutter begleiteten einjährigen

    Denn selbst bei getrenntlebenden Ehegatten - was vorliegend nicht der Fall war und ist - gilt: wird zwischen den Eltern eine einvernehmliche Berechtigtenbestimmung des Inhalts getroffen, dass das Kindergeld für das Kind an ein Elternteil ausgezahlt wird, so bleibt eine derartige Bestimmung grundsätzlich wirksam, solange sie nicht von einem Berechtigten widerrufen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2001 VI B 214/00, BFH/NV 2002, 484-485).
  • BFH, 18.12.2003 - III S 19/03

    Anforderungen an die Darlegung der hinreichenden Erfolgsaussichten bei Antrag auf

    Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptverfahrens treten zu lassen (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2001 VI B 214/00, BFH/NV 2002, 484; Beschluss des BVerfG vom 10. August 2001 2 BvR 569/01, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 2001, 1748).
  • FG Bremen, 27.02.2017 - 3 K 77/16

    Berücksichtigung der polnischen Bestimmungen bei der Gewährung von Kindergeld an

    Fehlt oder entfällt eines dieser drei, die "Familiengemeinschaft" bildenden Merkmale, so liegt eine Haushaltsaufnahme nicht bzw. nicht mehr vor (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2001 VI B 214/00, BFH/NV 2002, 484 , [...] Rz 12 m.w.N.).
  • FG Bremen, 14.12.2018 - 2 K 133/18

    Erstattung von überzahltem Kindergeld i.R.d. Festsetzung von Kindergeld bei

    Danach gehört ein Kind dann zum Haushalt eines (Groß-)Elternteils, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut dieses (Groß-)Elternteils befindet (vgl. BFH, Beschluss vom 11. Dezember 2001 VI B 214/00, BFH/NV 2002, 484 , juris Rz 12 m. w. N.).
  • FG München, 25.10.2006 - 10 K 483/05

    Kindergeld; Haushaltsaufnahme; Berechtigtenbestimmung

  • FG Hamburg, 10.01.2013 - 6 V 242/12

    Kindergeld: Haushaltsaufnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG

  • FG Hessen, 15.02.2011 - 5 K 341/09

    Steuerhinterziehung bei doppelter Auszahlung von Kindergeld

  • FG Nürnberg, 01.04.2004 - IV 98/01

    Zusammentreffen mehrerer Kindergeldansprüche

  • FG Düsseldorf, 17.10.2002 - 15 K 7042/01
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Rechtsprechung
   BFH, 19.11.2002 - V B 166/01   

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https://dejure.org/2002,4776
BFH, 19.11.2002 - V B 166/01 (https://dejure.org/2002,4776)
BFH, Entscheidung vom 19.11.2002 - V B 166/01 (https://dejure.org/2002,4776)
BFH, Entscheidung vom 19. November 2002 - V B 166/01 (https://dejure.org/2002,4776)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Antrags auf Übersendung von Gerichtsakten - Aktenansicht im Gerichtsgebäude - Erschwerung eines Akteneinsichtsrechts - Überlassung von Akten in Wohn- oder Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten - Aktenübersendung im finanzgerichtlichen Verfahren

  • Judicialis

    FGO § 78 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 78; ; FGO § 113 Abs. 2 Satz 3; ; VwGO § 100 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de

    FGO § 78
    NZB: Akteneinsicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 484
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 31.08.1993 - XI B 31/93

    Akteneinsicht durch Prozeßbevollmächtigten (§ 78 FGO )

    Auszug aus BFH, 19.11.2002 - V B 166/01
    Daraus kann zwar nicht gefolgert werden, dass im finanzgerichtlichen Verfahren die Aktenübersendung an den Prozessbevollmächtigten stets ausgeschlossen werden sollte; es bestätigt aber, dass im finanzgerichtlichen Verfahren (auch) Rechtsanwälte grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, die Gerichtsakten in ihrer Wohnung oder in ihren Geschäftsräumen einzusehen (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 1978 IV B 20/77, BFHE 126, 1, BStBl II 1978, 677; vom 31. August 1993 XI B 31/93, BFH/NV 1994, 187).

    Auch ist kein Sonderfall darin zu sehen, dass ein Bevollmächtigter stark mit Arbeit belastet ist und die Fahrt zum Gericht als zu zeitaufwendig ansieht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 1989 X B 180/88, BFH/NV 1989, 645; in BFH/NV 1994, 187).

    Die dortigen Bediensteten unterliegen als Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dem Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1994, 187, und in BFH/NV 2002, 1464).

  • BFH, 11.06.2002 - V B 5/02

    Aktenüberlassung an Bevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 19.11.2002 - V B 166/01
    Die Ausnahmen sind deshalb auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 2000 VI B 418/98, BFH/NV 2000, 855; vom 31. Januar 2002 X B 184/01, BFH/NV 2002, 674; vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464 --die Verfassungsbeschwerden gegen diese Entscheidung hat das BVerfG durch Beschluss vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02 nicht zur Entscheidung angenommen--).

    Die dortigen Bediensteten unterliegen als Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dem Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1994, 187, und in BFH/NV 2002, 1464).

  • BFH, 21.11.1991 - VII B 55/91

    Entscheidung über einen Antrag auf Aktenversendung als Ermessensentscheidung des

    Auszug aus BFH, 19.11.2002 - V B 166/01
    b) Bei der Ausübung des Ermessens sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten bei Gewährung der Akteneinsicht beim Prozessbevollmächtigten andererseits (z.B. BFH-Beschluss vom 21. November 1991 VII B 55/91, BFH/NV 1992, 403).

    Eine größere Entfernung zwischen Gericht und Kanzlei begründet ebenfalls keinen Sonderfall, wenn es möglich ist, dass die Akten an ein Gericht oder eine Behörde am Sitz des Bevollmächtigten übersandt und dort eingesehen werden können (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1992, 403; vom 10. Oktober 1990 II B 73/90, BFH/NV 1991, 332).

  • BFH, 31.01.2002 - X B 184/01

    Akteneinsicht; Versendung an den Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 19.11.2002 - V B 166/01
    Die Ausnahmen sind deshalb auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 2000 VI B 418/98, BFH/NV 2000, 855; vom 31. Januar 2002 X B 184/01, BFH/NV 2002, 674; vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464 --die Verfassungsbeschwerden gegen diese Entscheidung hat das BVerfG durch Beschluss vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02 nicht zur Entscheidung angenommen--).
  • BFH, 17.01.1989 - X B 180/88

    Zulässigkeit der Herausgabe von Akten durch das Gericht an einen Rechtsanwalt zur

    Auszug aus BFH, 19.11.2002 - V B 166/01
    Auch ist kein Sonderfall darin zu sehen, dass ein Bevollmächtigter stark mit Arbeit belastet ist und die Fahrt zum Gericht als zu zeitaufwendig ansieht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 1989 X B 180/88, BFH/NV 1989, 645; in BFH/NV 1994, 187).
  • BVerfG, 08.10.2002 - 1 BvR 1503/02

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ersichtlich

    Auszug aus BFH, 19.11.2002 - V B 166/01
    Die Ausnahmen sind deshalb auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 2000 VI B 418/98, BFH/NV 2000, 855; vom 31. Januar 2002 X B 184/01, BFH/NV 2002, 674; vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464 --die Verfassungsbeschwerden gegen diese Entscheidung hat das BVerfG durch Beschluss vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02 nicht zur Entscheidung angenommen--).
  • BFH, 09.03.1993 - VII B 214/92

    Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten in die Geschäftsräume eines

    Auszug aus BFH, 19.11.2002 - V B 166/01
    Es reicht weder aus, dass die Akteneinsicht bei Gericht räumlich beengt ist und Kopiermöglichkeiten fehlen oder Kopierkosten entstehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Juli 1990 IV B 87/90, BFH/NV 1991, 325; vom 9. März 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1993, 743).
  • BFH, 10.08.1978 - IV B 20/77

    Akteneinsicht - Finanzgerichtliches Verfahren

    Auszug aus BFH, 19.11.2002 - V B 166/01
    Daraus kann zwar nicht gefolgert werden, dass im finanzgerichtlichen Verfahren die Aktenübersendung an den Prozessbevollmächtigten stets ausgeschlossen werden sollte; es bestätigt aber, dass im finanzgerichtlichen Verfahren (auch) Rechtsanwälte grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, die Gerichtsakten in ihrer Wohnung oder in ihren Geschäftsräumen einzusehen (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 1978 IV B 20/77, BFHE 126, 1, BStBl II 1978, 677; vom 31. August 1993 XI B 31/93, BFH/NV 1994, 187).
  • BFH, 30.07.1990 - V R 49/87

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 19.11.2002 - V B 166/01
    Es reicht weder aus, dass die Akteneinsicht bei Gericht räumlich beengt ist und Kopiermöglichkeiten fehlen oder Kopierkosten entstehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Juli 1990 IV B 87/90, BFH/NV 1991, 325; vom 9. März 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1993, 743).
  • BFH, 12.01.2000 - VI B 418/98

    Aktenübersendung an Rechtsanwalt

    Auszug aus BFH, 19.11.2002 - V B 166/01
    Die Ausnahmen sind deshalb auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 2000 VI B 418/98, BFH/NV 2000, 855; vom 31. Januar 2002 X B 184/01, BFH/NV 2002, 674; vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464 --die Verfassungsbeschwerden gegen diese Entscheidung hat das BVerfG durch Beschluss vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02 nicht zur Entscheidung angenommen--).
  • BFH, 23.07.1990 - IV B 87/90

    Beschwerde gegen Versagung der Übersendung von Akten in das Büro des

  • BFH, 05.01.1990 - III S 7/89

    Wiederholung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt, um eine

  • BFH, 10.10.1990 - II B 73/90
  • BVerfG, 26.08.1981 - 2 BvR 637/81
  • Drs-Bund, 02.08.1963 - BT-Drs IV/1446
  • BFH, 23.07.2003 - VII B 188/03

    FG-Verfahren; Übersendung von Prozessakten an Bevollmächtigte

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt im finanzgerichtlichen Verfahren eine Überlassung der Akten in die Wohn- oder Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59, 60; BFH-Beschluss vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484, 485).

    b) Bei der Ausübung des Ermessens sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten bei Gewährung der Akteneinsicht beim Prozessbevollmächtigten andererseits (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 59, 60, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 484, 485).

    Die dortigen Bediensteten unterliegen als Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dem Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--; vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 59, 60, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 484, 485).

  • BFH, 06.10.2003 - VII B 12/03

    Zustellungsurkunde, Inhalt

    Auf die vom Kläger beantragte Übersendung der Akten an seine Wohnanschrift bestand kein Anspruch (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484).
  • BFH, 12.11.2009 - IV B 66/08

    Eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung - Missbräuchliche

    Die Ausnahmen sind deshalb auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt (BFH-Beschluss vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484).
  • BFH, 26.01.2006 - III B 166/05

    Akteneinsicht

    Die Entscheidung darüber, ob die Akten einem Prozessbevollmächtigten zur Akteneinsicht in dessen Geschäftsräume überlassen werden, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Ermessensentscheidung, bei der die gegen eine Aktenübersendung sprechende Interessen (insbesondere Vermeidung von Aktenverlusten, Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten) gegenüber den Interessen des Prozessbevollmächtigten an der Übersendung (insbesondere Ersparnisse von Zeit und Kosten) abzuwägen ist (s. BFH-Beschluss vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484).
  • BFH, 23.05.2008 - III B 107/07

    Übersendung von Kindergeldakten an Prozessbevollmächtigten - Ermessensausübung

    Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also insbesondere die Vermeidung von Aktenverlusten sowie die jederzeitige Verfügbarkeit der Akten der möglichen Kosten- und Zeitersparnis für den Prozessbevollmächtigten gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484, und in BFH/NV 2006, 963, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 14.02.2019 - VIII B 58/18

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Verfahrensmangel - Terminsverlegung

    Auf die vom Kläger mit Schreiben vom 3. August 2017 zunächst beantragte Akteneinsicht in den Kanzleiräumlichkeiten bestand kein Anspruch (BFH-Beschluss vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484).
  • BFH, 05.05.2011 - V B 11/11

    Keine Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

    Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also insbesondere die Vermeidung von Aktenverlusten, die Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten sowie die jederzeitige Verfügbarkeit der Akten der möglichen Kosten- und Zeitersparnis für den Prozessbevollmächtigten gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484, und in BFH/NV 2006, 963, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 29.10.2008 - III B 176/07

    Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten - Eingehen der Kosten

    Dabei sind die gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen (insbesondere Vermeidung von Aktenverlusten, Wahrung des Steuergeheimnisses, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten) den Interessen des Prozessbevollmächtigten (insbesondere Kosten- und Zeitersparnis) gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des BFH vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484; vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963; in BFH/NV 2008, 1695, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 04.09.2008 - V B 208/07

    Zu den Anforderungen an eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung von

    Denn nach der gesetzlichen Grundentscheidung soll die Akteneinsicht im Regelfall bei dem mit der Streitsache befassten Gericht erfolgen (BFH-Beschlüsse vom 21. April 2005 VIII B 276/04, BFH/NV 2005, 1820; vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59; vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484).
  • BFH, 25.09.2006 - VI B 136/05

    Akteneinsicht in den Räumen des bevollmächtigten Rechtsanwalts

    Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, also insbesondere die Vermeidung von Aktenverlusten, die Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten, die jederzeitige Verfügbarkeit der Akten der möglichen Kosten- und Zeitersparnis für den Prozessbevollmächtigten gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484; vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.04.2005 - VIII B 276/04

    Akteneinsicht

  • BFH, 12.11.2009 - IV B 29/08

    Anforderungen an einen Geschäftsverteilungsplan - Bestimmung des

  • FG Hessen, 14.09.2005 - 13 K 1329/04

    Kein Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen Verfahren in den

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