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   BFH, 23.11.2001 - V B 224/00   

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https://dejure.org/2001,1860
BFH, 23.11.2001 - V B 224/00 (https://dejure.org/2001,1860)
BFH, Entscheidung vom 23.11.2001 - V B 224/00 (https://dejure.org/2001,1860)
BFH, Entscheidung vom 23. November 2001 - V B 224/00 (https://dejure.org/2001,1860)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Mündliche Verhandlung - Krankheit - Prozeßbevollmächtigter - Vertagung - Verhandlung - Vertagungsantrag - Erheblicher Grund - Absoluter Revisionsgrund - Revision - Rechtliches Gehör - Verfahrensmagel

  • Judicialis

    ZPO § 227; ; ZPO § 227 Abs. 1; ; FGO § 155; ; FGO § 116 Abs. 6; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Terminsverlegung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 520
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 26.08.1999 - X B 58/99

    Kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 23.11.2001 - V B 224/00
    Das wäre mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar (s. dazu BFH 26.8.1999, X B 58/99, BFH/NV 2000, 441 mwN; 12.8.1998, IV B 94/97, BFH/NV 1999, 324).".

    Anders als im Fall des vom FG zitierten Beschlusses des BFH vom 26. August 1999 X B 58/99 (BFH/NV 2000, 441) war der Antrag auf Terminsverlegung hinreichend aussagekräftig, da er den Hinweis auf das --am 16. Oktober 2000 beim FG eingegangene-- Attest über die Arbeitsunfähigkeit enthielt.

  • BFH, 04.05.1994 - XI R 104/92

    Verlegung eines Termins zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 23.11.2001 - V B 224/00
    Eine kurzfristige, überraschende Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Änderung des Termins (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1988 VI S 10/87, VI S 8-9/88, BFH/NV 1989, 234, 235; vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240; vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29, und vom 1. Oktober 1992 I B 67-70/92, BFH/NV 1993, 186; BFH-Urteile vom 10. August 1990 III R 31/86, BFH/NV 1991, 464, 466, und vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, m.w.N.; Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 6. Dezember 1983 11 RA 30/83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 888).

    Ausnahmsweise kann die Änderung eines Termins gleichwohl abgelehnt werden, wenn die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 46; BFH-Beschluss vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180).

  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 32/95

    Vorlage an den Großen Senat zu den Anforderungen an eine schlüssige Rüge der

    Auszug aus BFH, 23.11.2001 - V B 224/00
    Der Termin muss in diesem Fall prinzipiell zur Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben, verlegt oder die Verhandlung vertagt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Terminsänderung verzögert würde (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter C. I., m.w.N.).

    Dabei sind sowohl der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Beteiligten und deren Prozessbevollmächtigten als auch die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, dass im finanzgerichtlichen Verfahren nur eine Tatsacheninstanz besteht und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in mündlicher Verhandlung vorzutragen (vgl. BFH in BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676).

  • FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19

    Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen

    Ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 ZPO kann u.a. darin liegen, dass der sich selbst vertretende Beteiligte oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt (Beschluss des BFH vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520, 521, m.w.N.).
  • BFH, 06.12.2011 - XI B 64/11

    Aufhebung eines Termins bei gegenwärtiger zahnärztlicher Notfallbehandlung des

    Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 2001 II B 132/00, BFH/NV 2002, 30; vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom 28. April 2009 VIII B 103/08, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, m.w.N.).

    b) Eine kurzfristige, überraschende Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers, die dessen Erscheinen zum Verhandlungstermin entgegensteht, ist regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Änderung des Termins (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2004 V B 25-26/03, BFH/NV 2004, 962; vom 30. Juni 1988 VI S 10/87, VI S 8-9/88, BFH/NV 1989, 234; vom 28. April 2009 VIII B 103/08, n.v., juris, jeweils m.w.N.; zur plötzlichen Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 520, m.w.N.).

    a) Dass der Kläger seinem Vertagungsantrag kein ärztliches Attest beigefügt hatte, rechtfertigt es nicht, den Antrag des Klägers abzulehnen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 46; in BFH/NV 1995, 46; in BFH/NV 2002, 520).

    Jedenfalls --und das ist im Streitfall entscheidend-- bestand kein hinreichender Grund, das Urteil bereits am Sitzungstag um 10:40 Uhr --vor dem Eingang des angekündigten Attests-- gemäß § 104 Abs. 1 FGO zu verkünden (vgl. auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 520, unter II.2.c; in BFH/NV 2007, 1672, unter II.2.b, m.w.N.).

    Das FG musste aufgrund des um 09:23 Uhr eingegangenen Telefax damit rechnen, dass der Kläger tatsächlich kurzfristig erkrankt war, sich zu der Zeit, zu der die mündliche Verhandlung anberaumt worden war, in zahnärztlicher Notfallbehandlung befand und nicht zum Termin erscheinen konnte (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 520, unter II.2.c).

    Entgegen der Auffassung des FA erfordert die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können, wenn das Gericht --wie hier-- verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802; in BFH/NV 2002, 520, m.w.N.).

  • BFH, 27.06.2012 - XI B 129/11

    Bei Zweifeln am Vorliegen erheblicher Verlegungsgründe muss das Gericht

    Jedenfalls --und das ist im Streitfall entscheidend-- bestand angesichts der nicht eindeutig geklärten Sachlage kein hinreichender Grund, das Urteil bereits am Sitzungstag um 12:25 Uhr gemäß § 104 Abs. 1 FGO zu verkünden (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520, unter II.2.c; vom 10. April 2007 XI B 58/06, BFH/NV 2007, 1672, unter II.2.b, m.w.N.; vom 6. Dezember 2011 XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747).
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