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   BFH, 12.12.2001 - V B 132/00   

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https://dejure.org/2001,6158
BFH, 12.12.2001 - V B 132/00 (https://dejure.org/2001,6158)
BFH, Entscheidung vom 12.12.2001 - V B 132/00 (https://dejure.org/2001,6158)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 2001 - V B 132/00 (https://dejure.org/2001,6158)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Sachaufklärungspflicht - Verfahrensmangel - Beweiserhebung - Beweisantrag - Zeugenaussage - Zeugenvernehmung

  • Judicialis

    FGO § 115; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 § 155; ZPO § 295
    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 531
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 31.01.1989 - VII B 162/88

    Revision - Übergangener Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 12.12.2001 - V B 132/00
    Außerdem muss vorgetragen werden, weshalb die Nichterhebung des Beweises nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gerügt wurde bzw. weshalb eine solche Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372, und vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BFH, 17.12.1999 - VII B 183/99

    Beweisantrag; Rügeverlust

    Auszug aus BFH, 12.12.2001 - V B 132/00
    Wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb diese Rüge nicht möglich war, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597, m.N.).
  • BFH, 08.03.1994 - VII B 44/94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 12.12.2001 - V B 132/00
    Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, hätte sie erläutern sollen, welche über den Streitfall hinausgehende Bedeutung eine Entscheidung über eine nicht nur an den Besonderheiten des konkreten Streitfalls orientierte Rechtsfrage hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. März 1994 VII B 44/94, BFH/NV 1994, 812; vom 4. August 1999 VIII B 77/99, BFH/NV 2000, 71).
  • BFH, 17.11.1997 - VIII B 12/97

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Verfahrensrüge

    Auszug aus BFH, 12.12.2001 - V B 132/00
    Außerdem muss vorgetragen werden, weshalb die Nichterhebung des Beweises nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gerügt wurde bzw. weshalb eine solche Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372, und vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608).
  • BFH, 04.08.1999 - VIII B 77/99

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Umdeutung einer unzulässigen NZB, §

    Auszug aus BFH, 12.12.2001 - V B 132/00
    Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, hätte sie erläutern sollen, welche über den Streitfall hinausgehende Bedeutung eine Entscheidung über eine nicht nur an den Besonderheiten des konkreten Streitfalls orientierte Rechtsfrage hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. März 1994 VII B 44/94, BFH/NV 1994, 812; vom 4. August 1999 VIII B 77/99, BFH/NV 2000, 71).
  • BFH, 02.12.2005 - IV B 62/04

    Entnahme - Gewinnermittlung nach § 13a EStG

    Denn bei derartigen verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht (FG) verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037, und vom 12. Dezember 2001 V B 132/00, BFH/NV 2002, 531).
  • BFH, 12.10.2012 - III B 212/11

    Darlegungsanforderungen an die Sachaufklärungsrüge bei Nichterhebung eines

    Im Übrigen hätte vorgetragen werden müssen, dass er (Kläger) die Nichterhebung der Zeugenbeweise vor dem FG rechtzeitig gerügt hat bzw. weshalb eine entsprechende Rüge nicht möglich war (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 V B 132/00, BFH/NV 2002, 531, m.w.N.).
  • BFH, 24.06.2003 - IX B 139/02

    NZB; Verfahrensmangel

    Bei derartigen verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 12. Dezember 2001 V B 132/00, BFH/NV 2002, 531).
  • BFH, 30.06.2003 - IX B 121/02

    Frage der Nichtanwendung von § 173 AO wegen Treu und Glauben nicht von

    Denn das Recht zur Rüge eines verzichtbaren Verfahrensmangels wie hier des Rechts auf rechtliches Gehör geht bereits durch rügelose Verhandlung zur Sache verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 12. Dezember 2001 V B 132/00, BFH/NV 2002, 531).
  • BFH, 14.10.2004 - V B 153/02

    Rüge eines übergangenen Beweisantrags

    Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO hat die unterlassene Rüge eines solchen Verfahrensmangels den endgültigen Rügeverlust --auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision-- zur Folge; das Übergehen eines Beweisantrags kann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung seines Beweisantrags erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03, BFH/NV 2004, 217; vom 12. Dezember 2001 V B 132/00, BFH/NV 2002, 531).
  • BFH, 26.02.2004 - III B 69/03

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Nichterhebung angebotener Beweise

    Sofern der Beteiligte im finanzgerichtlichen Verfahren sachkundig vertreten gewesen ist, muss, da es sich bei Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes um einen sog. verzichtbaren Verfahrensmangel handelt (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO) ferner vorgetragen werden, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der "nächsten" mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder sofern dies unterlassen wurde, warum eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 V B 132/00, BFH/NV 2002, 531).
  • BFH, 25.02.2004 - III B 126/03

    Einwände gegen die Richtigkeit der Schätzung für Revisionszulassung nicht

    Zudem trägt sie nicht vor, weshalb ihr fachkundiger Vertreter in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 V B 132/00, BFH/NV 2002, 531, und vom 5. Dezember 2001 IX B 70/01, BFH/NV 2002, 528).
  • BFH, 24.07.2003 - IX B 24/03

    Befangenheitsgesuch; Tatbestandsberichtigung

    Denn bei derartigen verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht (FG) verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 12. Dezember 2001 V B 132/00, BFH/NV 2002, 531).
  • BFH, 09.11.2004 - IV B 150/02

    Antrag auf Tatbestandsberichtigung; Rüge unrichtiger Sachverhaltsdarstellung

    Denn bei derartigen verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht (FG) verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung --ZPO--; vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037, und vom 12. Dezember 2001 V B 132/00, BFH/NV 2002, 531).
  • BFH, 12.06.2002 - I B 64/01

    GmbH - Verband - Buchführung - Verdeckte Gewinnausschüttung - Körperschaftsteuer

    Zur Darlegung eines hieraus erwachsenden Verfahrensmangels hätte sie jedoch dartun müssen, dass sie entweder das Unterlassen einer (weiteren) Beweiserhebung schon vor dem FG gerügt hat oder aus welchem Grund eine solche Rüge ausnahmsweise nicht möglich oder entbehrlich war (BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 2000 VIII B 32/00, BFH/NV 2001, 201; vom 11. Juli 2001 VII B 348/00, BFH/NV 2002, 33; vom 5. Dezember 2001 IX B 70/01, BFH/NV 2002, 528; vom 12. Dezember 2001 V B 132/00, BFH/NV 2002, 531; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 49, m.w.N.).
  • BFH, 24.07.2003 - IX B 25/03

    Verlust des Rügerechts bei verzichtbaren Verfahrensmängeln

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