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   BFH, 13.12.2001 - X R 42/01   

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https://dejure.org/2001,3459
BFH, 13.12.2001 - X R 42/01 (https://dejure.org/2001,3459)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2001 - X R 42/01 (https://dejure.org/2001,3459)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - X R 42/01 (https://dejure.org/2001,3459)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsbegründung - Begründungsfrist - Revision - Zulässigkeit - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - Organisationsverschulden - Prozessbevollmächtigter - Post - Glaubhaftmachung - Eidesstattliche Versicherung

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Postausgangsbuch unter Einsatz eines PC

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 533
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 25.04.1995 - VIII R 86/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 13.12.2001 - X R 42/01
    Soll die rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstücks zur Post nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, reicht die anwaltliche Versicherung allein hierfür auch dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 1995 VIII R 86/94, BFH/NV 1995, 1002, m.w.N.).

    Die nach ständiger Rechtsprechung des BFH zusätzlich erforderlichen objektiven Beweismittel --vor allem die Eintragung der Frist im Fristenkontrollbuch und deren Löschung aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch-- müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag präsent sein (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 1002, m.w.N.; vom 4. November 1999 X B 81/99, BFH/NV 2000, 546).

  • BFH, 06.02.1997 - III B 144/94

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 13.12.2001 - X R 42/01
    Der Vortrag ist durch präsente Beweismittel glaubhaft zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 1997 III B 146/96, BFH/NV 1997, 674, m.w.N.).

    Soll die rechtzeitige Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes glaubhaft gemacht werden, kommen insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung in einem Postausgangsbuch und die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch als objektive Beweismittel in Betracht (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 674, m.w.N.).

  • BFH, 07.02.1997 - III B 146/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist trotz

    Auszug aus BFH, 13.12.2001 - X R 42/01
    Der Vortrag ist durch präsente Beweismittel glaubhaft zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 1997 III B 146/96, BFH/NV 1997, 674, m.w.N.).
  • BGH, 10.10.1996 - VII ZB 31/95

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Verwendung eines EDV-gestützten Fristenkalenders

    Auszug aus BFH, 13.12.2001 - X R 42/01
    Hierzu ist jedoch erforderlich, dass das Postausgangsbuch aufgrund eines speziellen Programms gegen spätere "Korrekturen" gesichert ist (z.B. das DATEV-Programm "Fristen und Bescheide"; vgl. auch für die Führung von EDV-gestützten Fristenkalendern: Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 10. Oktober 1996 VII ZB 31/95, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 343, und vom 23. März 1995 VII ZB 3/95, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 1756).
  • BGH, 23.03.1995 - VII ZB 3/95

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Verwendung eines EDV-gestützten Fristenkalenders;

    Auszug aus BFH, 13.12.2001 - X R 42/01
    Hierzu ist jedoch erforderlich, dass das Postausgangsbuch aufgrund eines speziellen Programms gegen spätere "Korrekturen" gesichert ist (z.B. das DATEV-Programm "Fristen und Bescheide"; vgl. auch für die Führung von EDV-gestützten Fristenkalendern: Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 10. Oktober 1996 VII ZB 31/95, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 343, und vom 23. März 1995 VII ZB 3/95, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 1756).
  • BFH, 13.11.1996 - X R 30/96

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aufgrund Glaubhaftmachung rechtzeitige

    Auszug aus BFH, 13.12.2001 - X R 42/01
    Werden im Postausgangsbuch nicht nur der Empfänger und die Postgebühr vermerkt, sondern auch die Art der Versendung (Einschreiben, Brief, Fax), der Empfangsort, die Beteiligten des Rechtsstreits und das Aktenzeichen, bedarf es nach der Senatsentscheidung vom 13. November 1996 X R 30/96 (BFH/NV 1997, 253) keiner Darlegung darüber, wie die Fristenkontrolle organisiert ist.
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BFH, 13.12.2001 - X R 42/01
    In den übrigen Fällen muss dargelegt werden, weshalb objektive Beweismittel nicht vorgelegt werden können (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 11. Februar 1976 2 BvR 849/75, BVerfGE 41, 332).
  • BFH, 04.11.1999 - X B 81/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachung

    Auszug aus BFH, 13.12.2001 - X R 42/01
    Die nach ständiger Rechtsprechung des BFH zusätzlich erforderlichen objektiven Beweismittel --vor allem die Eintragung der Frist im Fristenkontrollbuch und deren Löschung aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch-- müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag präsent sein (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 1002, m.w.N.; vom 4. November 1999 X B 81/99, BFH/NV 2000, 546).
  • BFH, 22.10.1996 - III R 203/94

    Kfz-Kosten Schwerbehinderter als außergewöhnliche Belastung; Angemessenheit der

    Auszug aus BFH, 13.12.2001 - X R 42/01
    Werden im Postausgangsbuch nicht nur der Empfänger und die Postgebühr vermerkt, sondern auch die Art der Versendung (Einschreiben, Brief, Fax), der Empfangsort, die Beteiligten des Rechtsstreits und das Aktenzeichen, bedarf es nach der Senatsentscheidung vom 13. November 1996 X R 30/96 (BFH/NV 1997, 253) keiner Darlegung darüber, wie die Fristenkontrolle organisiert ist.
  • BFH, 28.11.2003 - V R 3/03

    Wiedereinsetzung; Revisionsschrift

    Nachdem der Kläger seine Revision begründet hatte, wurde er unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2001 X R 42/01 (BFH/NV 2002, 533) um Vorlage des Postausgangsbuchs und eventuell weiterer präsenter Beweismittel bis zum 30. September 2003 gebeten (Schreiben der Geschäftsstelle des V. Senats vom 18. September 2003).

    Der Vortrag ist durch präsente Beweismittel glaubhaft zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss in BFH/NV 2002, 533).

    Soll die rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstücks zur Post nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, reicht die anwaltliche Versicherung allein hierfür auch dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 533, m.w.N.).

    Als solche kommen insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung in einem Postausgangsbuch und die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch als objektive Beweismittel in Betracht (BFH in BFH/NV 2002, 533, m.w.N.).

    Diese objektiven Beweismittel --vor allem die Eintragung der Frist im Fristenkontrollbuch und deren Löschung aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch-- müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag präsent sein (BFH in BFH/NV 2002, 533, m.w.N.).

  • BFH, 25.05.2011 - VIII R 25/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstückes

    Der Vortrag ist durch präsente Beweismittel glaubhaft zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1997 III B 146/96, BFH/NV 1997, 674, m.w.N.; vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 56 Rz 42, m.w.N.).

    Soll die rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstücks zur Post nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, reicht die anwaltliche Versicherung allein hierfür auch dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. November 2003 V R 3/03, BFH/NV 2004, 524; in BFH/NV 2002, 533; vom 10. Dezember 2010 V R 60/09, BFH/NV 2011, 617; vom 25. April 1995 VIII R 86/94, BFH/NV 1995, 1002).

    Als solche kommen insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung in einem Postausgangsbuch und die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch als objektive Beweismittel in Betracht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 1002; in BFH/NV 2002, 533).

    Diese objektiven Beweismittel --vor allem die Eintragung der Frist im Fristenkontrollbuch und deren Löschung aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch-- müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag präsent sein (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 533, m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2019 - 3 K 1391/17

    Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen bei möglicher Steuerhinterziehung in einem

    Der Vortrag ist durch präsente Beweismittel glaubhaft zu machen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1997 III B 146/96, BFH/NV 1997, 674; vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533).

    Dabei reicht die anwaltliche Versicherung allein auch dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte - wie im Streitfall - darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. November 2003 V R 3/03, BFH/NV 2004, 524; in BFH/NV 2002, 533; vom 10. Dezember 2010 V R 60/09, BFH/NV 2011, 617; vom 25. April 1995 VIII R 86/94, BFH/NV 1995, 1002).

    Als solche kommen insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung in einem Postausgangsbuch und die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch in Betracht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 1002; in BFH/NV 2002, 533).

  • BFH, 12.09.2012 - I R 29/12

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Deshalb ist, wenn --wie vorliegend-- der Wiedereinsetzungsantrag auf die fristgerechte Absendung des beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstücks gestützt wird, im Einzelnen darzulegen und durch die Vorlage präsenter Beweismittel, zu denen auch die Versicherung an Eides statt gehört (§ 294 ZPO i.V.m. § 155 FGO), glaubhaft zu machen, wann, von wem und in welcher Weise das in Frage stehende Schriftstück zur Post gegeben wurde (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533; vom 25. Mai 2011 VIII R 25/09, BFH/NV 2011, 1289; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 56 Rz 37, 42, m.w.N.).

    Der Vortrag lässt nicht nur jede Darlegung der Büroorganisation zur Fristenkontrolle (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 533) sowie zu den Einzelheiten der Postversendung vermissen.

    Zudem wird die "zuständige Büroangestellte", die die Revisionsbegründung zur Post gegeben haben soll, nicht namentlich benannt und demgemäß der --ohnehin lückenhafte-- Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht (vgl. auch insoweit BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1987, 720, sowie in BFH/NV 2002, 533).

  • BFH, 24.01.2005 - III R 43/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

    Ferner fehlt vollständig die Vorlage einer Ablichtung des Fristenkontrollbuchs mit der Eintragung und Löschung der Frist aufgrund des festgestellten Postausgangs, das neben dem Postausgangsbuch als unabdingbares Mittel der Glaubhaftmachung für die aus Sicht des Prozessbevollmächtigten rechtzeitige Absendung der Revisionsbegründungsschrift gilt (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1997 III B 146/96, BFH/NV 1997, 674; vom 28. April 2003 V B 184/02, n.v., juris, und vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533).

    Schließlich ist als weiteres mögliches Mittel der Glaubhaftmachung auch keine eidesstattliche Versicherung zur Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung des Prozessbevollmächtigten der Kläger durch seine Angestellte abgegeben worden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 533).

  • BFH, 29.04.2004 - V B 182/02

    Nachweis der rechtzeitigen Aufgabe eines Schriftstücks zur Post

    Nur die Glaubhaftmachung kann noch während des Verfahrens erfolgen (z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533; vom 5. November 1998 I R 90/97, BFH/NV 1999, 512; vom 12. August 1996 VIII R 66/95, BFH/NV 1997, 137).

    a) Beruft sich --wie im Streitfall-- der Beschwerdeführer auf die fristgerechte Absendung des beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstückes durch seinen Prozessbevollmächtigten, sind innerhalb der Zweiwochenfrist alle Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die rechtzeitige Absendung bzw. Aufgabe des fristwahrenden Schriftsatzes zur Post ergibt, wobei nicht nur die Versendungsart, sondern auch angegeben werden muss, wer den Schriftsatz wann und in welchen Briefkasten eingeworfen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 533; vom 28. November 2003 V R 3/03, BFH/NV 2004, 524).

    Auf die Frage, ob die Fristen- und Postausgangskontrolle des Prozessbevollmächtigten ausreichend war (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 533; Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 10. Oktober 1996 VII ZB 31/95, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 343, und vom 23. März 1995 VII ZB 3/95, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 1756), kam es daher nicht an.

  • BFH, 10.12.2010 - V R 60/09

    Anforderungen an Antrag auf Wiedereinsetzung

    Nur die Glaubhaftmachung kann noch während des Verfahrens erfolgen (z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533; vom 5. November 1998 I R 90/97, BFH/NV 1999, 512; vom 12. August 1996 VIII R 66/95, BFH/NV 1997, 137).

    Beruft sich ein Rechtsmittelführer auf die fristgerechte Absendung des beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstückes durch seinen Prozessbevollmächtigten, sind innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO alle Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die rechtzeitige Absendung bzw. Aufgabe des fristwahrenden Schriftsatzes zur Post ergibt, wobei nicht nur die Versendungsart, sondern auch angegeben werden muss, wer den Schriftsatz wann und in welchen Briefkasten eingeworfen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 533; vom 28. November 2003 V R 3/03, BFH/NV 2004, 524; vom 29. April 2004 V B 182/02, nicht veröffentlicht).

  • BFH, 17.12.2020 - X B 154/19

    Übergangener Beweisantrag; keine Rügeobliegenheit nach § 295 ZPO bei

    Von dem im vorstehenden Absatz genannte BVerfG-Beschluss geht auch der --vom FG im angefochtenen Urteil zitierte-- Senatsbeschluss vom 13.12.2001 - X R 42/01 (BFH/NV 2002, 533) ausdrücklich aus.

    Im vom FA zitierten BFH-Beschluss vom 10.10.2003 - VI B 95/03 (BFH/NV 2004, 219), der wiederum auf den Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 533 Bezug nimmt, hatte der dortige Prozessbevollmächtigte ebenfalls nur eine eigene Erklärung abgegeben.

  • BFH, 24.03.2009 - X B 154/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren

    In den übrigen Fällen muss dargelegt werden, weshalb objektive Beweismittel nicht vorgelegt werden können (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1976 2 BvR 849/75, BVerfGE 41, 332; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533).

    Als weiteres notwendiges Mittel der Glaubhaftmachung seines Vorbringens zur nicht verschuldeten Fristversäumung hätte es der eidesstattlichen Versicherungen seiner Mitarbeiterinnen zur Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug auf die regelmäßige Wartung des Telefaxgeräts sowie des störungsfreien Betriebs bedurft (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 533).

  • BFH, 23.12.2005 - VI B 110/05

    Wiedereinsetzung, Glaubhaftmachung

    In den übrigen Fällen muss zumindest dargelegt werden, weshalb objektive Beweismittel nicht vorgelegt werden können (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533, m.w.N.; vgl. auch Senatsentscheidung vom 10. Oktober 2003 VI B 95/03, BFH/NV 2004, 219).

    Dazu gehören u.a. Kopien von Fristen- oder Postausgangsbüchern (BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 2004 I R 78/03, BFH/NV 2004, 804, m.w.N.; in BFH/NV 2002, 533).

  • VG Würzburg, 31.03.2016 - W 5 K 15.1301

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung

  • BFH, 21.10.2020 - VII B 121/19

    Zur Auslegung des Klagebegehrens bei mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2016 - 21 U 21/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BFH, 03.08.2005 - IX B 26/05

    Wiedereinsetzung; Postausgangsbuch

  • BFH, 08.02.2008 - X B 95/07

    Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BFH, 16.02.2011 - X B 48/10

    Anforderungen an ein als Beweismittel für den Postausgang dienendes

  • BFH, 18.01.2007 - III R 65/05

    Wiedereinsetzung; Revisionsbegründungsfrist

  • BFH, 13.10.2005 - IV B 21/05

    Glaubhaftmachung; eidesstattliche Versicherung

  • BFH, 17.08.2010 - X B 190/09

    Unterschriftserfordernis - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BFH, 04.05.2020 - VII S 39/19

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge

  • BFH, 10.10.2003 - VI B 95/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Glaubhaftmachung

  • BFH, 24.06.2002 - X B 190/01

    Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung

  • BFH, 23.10.2002 - IX R 24/01

    Wiedereinsetzung; Postausgangsbuch - fehlende Eintragung

  • BFH, 30.06.2004 - X R 42/02

    Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein

  • VGH Bayern, 04.12.2017 - 10 ZB 16.997

    Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • FG Sachsen, 22.05.2003 - 5 K 869/98

    Widereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Fristversäumung; Postausgangsbuch

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2003 - 5 K 869/98

    Anforderungen an Wiedereinsetzungsantrag bei Verlust der Klageschrift bei der

  • FG Köln, 22.05.2003 - 5 K 869/98
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