Rechtsprechung
   BFH, 14.12.2001 - VI B 285/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6248
BFH, 14.12.2001 - VI B 285/01 (https://dejure.org/2001,6248)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2001 - VI B 285/01 (https://dejure.org/2001,6248)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2001 - VI B 285/01 (https://dejure.org/2001,6248)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,6248) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kindergeld - Streitwertbeschluss - Streitwertfestsetzung - Außerordentliche Beschwerde - Beschwerde

  • Judicialis

    BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 2; ; BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1; ; GKG § 17 Abs. 1; ; GKG § 17 Abs. 3; ; GKG § 5 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 135 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwertfestsetzung; außerordentliche Beschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 534
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.05.2000 - VI S 4/00

    Streitwert in Kindergeldsachen

    Auszug aus BFH, 14.12.2001 - VI B 285/01
    Mit Beschluss vom 29. Oktober 2001 erhöhte das FG "auf die Gegenvorstellungen" des Prozessbevollmächtigten den Streitwert auf 12 800 DM (Jahresbetrag des Kindergeldes von Juni 1996 bis Mai 1997), wobei es sich auf den Beschluss des BFH vom 24. Mai 2000 VI S 4/00 (BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544) stützte.

    Die angefochtene Streitwertfestsetzung entspricht dem Gesetz in der Auslegung, die der Senat in dem Beschluss in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544 mit Hinweis auf die überwiegende Rechtsprechung der FG vertreten hat.

  • BFH, 10.09.1999 - VII B 182/99

    Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BFH, 14.12.2001 - VI B 285/01
    Dies gilt nicht nur für Beschwerden der Prozessbeteiligten, sondern auch für die kraft eigenen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO eingelegte Beschwerde des mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwalts (BFH-Beschluss vom 10. September 1999 VII B 182/99, BFH/NV 2000, 219).

    Die Gebührenfreiheit des Verfahrens über die Beschwerde in Streitwertsachen (§ 25 Abs. 4 GKG) gilt nicht für unstatthafte Beschwerden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 219, m.w.N.).

  • BFH, 07.12.1999 - IV B 146/99

    Finanzrechtsweg; Steuerfestsetzung während der Dauer eines Strafverfahrens

    Auszug aus BFH, 14.12.2001 - VI B 285/01
    Das wird z.B. dann angenommen, wenn die Entscheidung auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte, oder wenn die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist bzw. mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1999 IV B 146/99, BFH/NV 2000, 413; Dürr, in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 128 Rz. 31, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 02.10.2014 - III S 2/14

    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer

    Danach hatte die Wertberechnung auf Grundlage der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu erfolgen (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 III S 25/11, Zeitschrift für Steuern und Recht 2011, R1274-R1275; vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534).
  • BFH, 18.11.2014 - V S 30/14

    Kindergeld - Streitwert bei einer Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung einer

    bb) Die bisherige Rechtsprechung, wonach sich der Streitwert in Kindergeldangelegenheiten --wie beantragt-- nach dem Jahresbetrag des Kindergelds zuzüglich der Summe des im Streit befindlichen Kindergelds bis zur Einreichung der Klage richte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544, vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534, juris Rz 8, und vom 28. Oktober 2011 III S 25/11, Zeitschrift für Steuern und Recht 2011, R1274-R1275), hat der III. Senat des BFH --mit Zustimmung des VI. Senats des BFH-- durch Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14 (BFHE 247, 119, juris Rz 23) aufgegeben.
  • FG Düsseldorf, 04.10.2002 - 18 K 7935/00

    Streitwert; Kindergeld; Abzweigungsbetrag; Rückständige Beträge; Fälligkeit - Der

    Geht es um eine Kindergeldbewilligung auf unbestimmte Dauer bzw. -wie im Streitfallum die Auszahlung (Abzweigung) von Kindergeld auf unbestimmte Dauer, so ist der Streitwert, soweit im Zeitpunkt der Klageerhebung zukünftige Kindergeldansprüche im Streit sind, entsprechend dem Rechtsgedanken des (für wiederkehrende Unterhaltsleistungen geltenden) § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zu bemessen (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544, HFR 2000, 884 mit Anm. Fröschl; BFH-Beschlüsse vom 18. September 2001 VI R 134/00, BFH/NV 2002, 68 und vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534; FG Saarland, Beschluss des Vorsitzenden vom 13. Februar 1997 2 K 13/97, EFG 1997, 496; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. August 1997 1 K 164/96, EFG 1998, 111 [113]; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1998 9 K 315/96, EFG 1998, 1526 [1528]; Oestreich/ Winter/ Hellstab, Kommentar zum GKG, Streitwertteil 6.2 Stichwort "Kindergeld").

    Demgegenüber vertritt der Bundesfinanzhof im Beschluss vom 14. Dezember 2001 (VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534) die Ansicht, lediglich die bei Klageerhebung bereits fälligen Kindergeldbeträge seien in den Streitwert einzubeziehen.

  • FG Köln, 01.12.2004 - 10 Ko 4928/04

    Streitwertermittlung in einer Kindergeldsache

    Bei der vorliegenden Streitwertfestsetzung sei der Streitwert nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. September 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534, zu errechnen.

    14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534 in dem dieser ohne jede Begründung von seinem Beschluss vom 18. September 2001 abweicht und Verpflichtungs- und Anfechtungsklage unterschiedlich behandelt.

  • BFH, 01.04.2003 - X B 16/03

    Beschwerde, Protokollberichtigung

    Ausgehend von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG--(vgl. Beschlüsse vom 28. März 1985 1 BvR 1245, 1254/84, BVerfGE 69, 233, und vom 28. September 1982 2 BvR 125/82, BVerfGE 61, 119) hat der BFH in der Vergangenheit allerdings anerkannt, dass eine außerordentliche Beschwerde ausnahmsweise dann in Betracht kommen kann, wenn die angefochtene Entscheidung, die nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbar ist, jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2002 - X B 81/02

    Außerordentliche Beschwerde

    Ausgehend von den Entscheidungen des BVerfG (vgl. Beschlüsse vom 28. März 1985 1 BvR 1245, 1254/84, BVerfGE 69, 233, und vom 28. September 1982 2 BvR 125/82, BVerfGE 61, 119) hat der BFH in der Vergangenheit allerdings anerkannt, dass eine außerordentliche Beschwerde ausnahmsweise dann in Betracht kommen kann, wenn die angefochtene Entscheidung, die nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbar ist, jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534, m.w.N.).
  • FG Hessen, 31.10.2005 - 3 K 4281/04

    Streitwert für eine Verpflichtungsklage, mit der erstmals die Zahlung von

    Diese Rechtsprechung hat er mit Beschluss vom 14. Dezember 2001 - VI B 285/01 (BFH/NV 2002, 534) modifiziert.
  • FG Düsseldorf, 31.03.2006 - 18 K 1795/05

    Kindergeldabzweigung; Kostenerstattung; Einspruchsverfahren - Abzweigung des

    Sie ist der Ansicht, der Gegenstandswert sei hier auf einen Jahresbetrag des Kindergelds begrenzt, weil der Antrag zunächst abgelehnt und im Einspruchsverfahren um die laufende Abzweigung erst gestritten worden sei (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01).
  • FG Düsseldorf, 27.01.2005 - 14 K 4380/03

    Streitwert; Kindergeld; Anspruch; Jahresbetrag; Aufhebung; Kindergeldfestsetzung;

    Das Gericht folgt deshalb nicht dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534 in dem dieser ohne jede Begründung von seinem Beschluss vom 18. September 2001 abgewichen ist und Verpflichtungs- und Anfechtungsklage unterschiedlich behandelt.
  • FG Düsseldorf, 26.01.2005 - 14 K 4380/03
    Das Gericht folgt deshalb nicht dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534 in dem dieser ohne jede Begründung von seinem Beschluss vom 18. September 2001 abgewichen ist und Verpflichtungs- und Anfechtungsklage unterschiedlich behandelt.
  • FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03

    Streitwert des Verfahrens wegen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater;

  • FG Hessen, 08.07.2005 - 9 K 47/05

    Streitwert; Kindergeld; Verpflichtungsklage; Unterhaltspflicht - Streitwert in

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht