Rechtsprechung
   BFH, 12.12.2001 - VII B 318/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6622
BFH, 12.12.2001 - VII B 318/00 (https://dejure.org/2001,6622)
BFH, Entscheidung vom 12.12.2001 - VII B 318/00 (https://dejure.org/2001,6622)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 2001 - VII B 318/00 (https://dejure.org/2001,6622)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,6622) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Steuerrückstände - Vermögensverzeichnis - Eidesstattliche Versicherung - Ermessen - Steuerfahndungsprüfung - Vollstreckungsverfahren

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; AO 1977 § ... 95; ; AO 1977 § 249; ; AO 1977 § 284; ; AO 1977 § 249 Abs. 2; ; AO 1977 § 284 Abs. 2; ; AO 1977 § 284 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 284 Abs. 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 249 Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 § 284 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckung; eidesstattliche Versicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 617
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90

    Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne

    Auszug aus BFH, 12.12.2001 - VII B 318/00
    Mit Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) hat der Senat unter ausführlicher Auseinandersetzung mit abweichenden Ansichten in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum grundlegend entschieden, dass eine pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 284 Abs. 2 AO 1977 (seit 1. Januar 1999 § 284 Abs. 3 AO 1977) nicht voraussetzt, dass die Finanzbehörde zuvor vergeblich versucht hat, vom Vollstreckungsschuldner eine Versicherung an Eides statt nach §§ 249 Abs. 2, 95 AO 1977 (also ohne die Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis) zu erhalten.

    Obschon diese Entscheidung im Schrifttum teilweise Kritik und Ablehnung erfahren hat (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 284 AO 1977 Tz. 13; App, Nochmals: Zwei Wege zur Versicherung der Richtigkeit eines Vermögensverzeichnisses an Eides statt, Deutsche Steuer-Zeitschrift --DStZ-- 1992, 592; Carl und App, jeweils in Urteilsanmerkungen zu BFH VII R 34/90 in Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Abgabenordnung, § 284, Rechtsspruch 7), hat der Senat, ohne auf diese Kritik näher einzugehen, diese Rechtsprechung in einer Kette späterer Entscheidungen bestätigt (vgl. die Hinweise bei Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 12 mit Fn. 6, und zuletzt --dort noch nicht berücksichtigt-- die Senatsbeschlüsse vom 22. September 1998 VII B 188/98, BFH/NV 1999, 737, und vom 4. März 1999 VII B 307/98, BFH/NV 1999, 1302).

    a) Im Ausgangspunkt geht die Rechtsprechung des Senats davon aus, dass "es sich bei § 284 AO 1977 im Rahmen der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen um eine den allgemeinen Vorschriften vorgehende Spezialvorschrift handelt" (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57).

    Wenn das Gesetz mithin dem § 284 AO 1977 einerseits und dem § 249 Abs. 2, § 95 AO 1977 andererseits einen unterschiedlichen Anwendungsbereich zumisst, so ergibt sich daraus --neben den bereits in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 angeführten Gründen-- ein weiteres Argument für die Richtigkeit der Auffassung, dass § 284 AO 1977 eine im Rahmen der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen den allgemeinen Vorschriften, zu denen § 249 Abs. 2 i.V.m. § 95 AO 1977 zählt, vorgehende Spezialvorschrift ist.

    Dann wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vollstreckungsbehörde es für tunlich erachtete, zwecks Vorbereitung eines (erneuten) Vollstreckungsversuchs Erkundigungen beim Vollstreckungsschuldner über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzuholen und sich die Erklärungen des Vollstreckungsschuldners hierzu ggf. mit der Versicherung an Eides statt nach § 95 AO 1977 bekräftigen zu lassen (so schon BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57).

  • BFH, 07.12.2000 - VII B 206/00

    Eidesstattliche Versicherung gem. § 284 AO

    Auszug aus BFH, 12.12.2001 - VII B 318/00
    Da mithin Aufbau und Struktur der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO 1977 (s. dazu den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00, BFH/NV 2001, 577) schon in sich in ausreichendem Maße dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen, bedarf es keiner Vermengung der beiden unterschiedlichen Regelungsbereiche in der Weise, dass diese vor dem Hintergrund eines Verfassungsgrundsatzes zueinander in ein Rang- bzw. Stufenverhältnis zu setzen wären und dabei ggf. sogar austauschbar sein sollten.

    Der Senat verkennt aber nicht, dass hier die Gefahr eines gewissen Automatismus besteht, da die Aufforderungen an den Vollstreckungsschuldner, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen Richtigkeit zu Protokoll an Eides statt zu versichern, grundsätzlich als Einheit anzusehen sind und in einer Verfügung, der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, erfolgen dürfen (Senat in BFH/NV 2001, 577).

    Gleichwohl ist dieser zweite Akt der eidesstattlichen Versicherung, nämlich deren förmliche Abgabe, aufschiebend bedingt durch die Erfüllung des ersten Aktes der eidesstattlichen Versicherung, der Vorlage des Vermögensverzeichnisses durch den Vollstreckungsschuldner, und durch die in erneuter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (zum "doppelten Ermessen" im Rahmen des § 284 AO 1977 s. Müller-Eiselt, a.a.O., § 284 AO 1977 Rz. 53) getroffene Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, nicht von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abzusehen (BFH/NV 2001, 577).

  • BFH, 04.03.1999 - VII B 307/98

    Divergenz; Ermessensausübung des FA bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus BFH, 12.12.2001 - VII B 318/00
    Obschon diese Entscheidung im Schrifttum teilweise Kritik und Ablehnung erfahren hat (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 284 AO 1977 Tz. 13; App, Nochmals: Zwei Wege zur Versicherung der Richtigkeit eines Vermögensverzeichnisses an Eides statt, Deutsche Steuer-Zeitschrift --DStZ-- 1992, 592; Carl und App, jeweils in Urteilsanmerkungen zu BFH VII R 34/90 in Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Abgabenordnung, § 284, Rechtsspruch 7), hat der Senat, ohne auf diese Kritik näher einzugehen, diese Rechtsprechung in einer Kette späterer Entscheidungen bestätigt (vgl. die Hinweise bei Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 12 mit Fn. 6, und zuletzt --dort noch nicht berücksichtigt-- die Senatsbeschlüsse vom 22. September 1998 VII B 188/98, BFH/NV 1999, 737, und vom 4. März 1999 VII B 307/98, BFH/NV 1999, 1302).
  • BFH, 22.09.1998 - VII B 188/98

    Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

    Auszug aus BFH, 12.12.2001 - VII B 318/00
    Obschon diese Entscheidung im Schrifttum teilweise Kritik und Ablehnung erfahren hat (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 284 AO 1977 Tz. 13; App, Nochmals: Zwei Wege zur Versicherung der Richtigkeit eines Vermögensverzeichnisses an Eides statt, Deutsche Steuer-Zeitschrift --DStZ-- 1992, 592; Carl und App, jeweils in Urteilsanmerkungen zu BFH VII R 34/90 in Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Abgabenordnung, § 284, Rechtsspruch 7), hat der Senat, ohne auf diese Kritik näher einzugehen, diese Rechtsprechung in einer Kette späterer Entscheidungen bestätigt (vgl. die Hinweise bei Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 12 mit Fn. 6, und zuletzt --dort noch nicht berücksichtigt-- die Senatsbeschlüsse vom 22. September 1998 VII B 188/98, BFH/NV 1999, 737, und vom 4. März 1999 VII B 307/98, BFH/NV 1999, 1302).
  • BFH, 05.09.2002 - VII B 71/02

    Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; Vermögensverzeichnis

    Wie der Senat in den grundlegenden Entscheidungen in BFH/NV 1990, 79 und vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) ausgeführt und seither in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (s. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00, BFH/NV 2001, 577, und vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617) liegt die Bedeutung der Bekräftigung eines vom Vollstreckungsschuldner abgegebenen Vermögensverzeichnisses durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darin, dass er dort an Eides Statt versichert, er habe das Vermögensverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig erstellt (§ 284 Abs. 3 AO 1977).

    Wenn der Senat dann weiter ausführt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, der Vollstreckungsschuldner halte Vermögensgegenstände verborgen, nicht verlangt werden können, weil mit der angeordneten Maßnahme der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerade erst festgestellt werden soll, ob dies der Fall ist, so ist damit auch die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bereits beantwortet, nämlich dass sichere Kenntnis von der Vermögenslosigkeit in der Regel erst durch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erlangt werden kann und dass es entscheidend auf die subjektive Überzeugung des FA davon ankommt, ob es mit der angeordneten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung doch noch Erkenntnisse über verborgene Vermögenswerte gewinnen kann (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2001, 577, und in BFH/NV 2002, 617, sowie vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147, und BFH in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57).

    Der Senat hat dazu in den Entscheidungen in BFH/NV 2002, 617, in BFH/NV 2001, 577, und vom 14. Mai 2002 VII B 52/01 (zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt) bereits deutlich gemacht, dass es der Behörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens obliege, nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses durch den Vollstreckungsschuldner nochmals zu prüfen, ob nicht von der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden kann.

    Der Senat hat in seiner Entscheidung in BFH/NV 2002, 617 die Auffassung vertreten, dass nur im Falle der subjektiven Überzeugung der Behörde von der Vollständigkeit und Richtigkeit des vorgelegten Vermögensverzeichnisses aus objektiven Gründen dann von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden könnte, wenn die rückständigen Steuerschulden gering sind, der Schuldner bereits Tilgungsleistungen erbracht hat und zu erwarten ist, dass sich der Rückstand durch weitere regelmäßige Tilgungsleistungen auch weiterhin vermindern werde (ausführlich dazu Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Rz. 67, 68).

  • BFH, 14.05.2002 - VII B 52/01

    Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

    Vielmehr hat der Senat mehrfach betont, dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck --sowohl der Strafbarkeit einer vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung als auch der mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen wirtschaftlichen oder beruflichen Folgen nach § 284 Abs. 3 AO 1977-- bekräftigte Erklärung des Vollstreckungsschuldners der Finanzbehörde zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann und dass selbst die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen beruflichen Konsequenzen des Zulassungsentzuges grundsätzlich nicht zu einer Ermessensbeschränkung führen, weil der Gesetzgeber die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO 1977 gekannt und bewusst in Kauf genommen habe (seit der Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220; vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, sowie Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 VII B 166/95, BFH/NV 1996, 290; in BFH/NV 2001, 147, und vom 18. Oktober 1999 VII B 179/99, BFH/NV 2000, 462; vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160; vgl. dazu auch ausführlich Müller-Eiselt in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 67 ff.).

    Denn der Senat hat zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von den Vollstreckungsbehörden in der Regel praktizierte Aufforderung nach § 284 Abs. 3 AO 1977, ohne vorher auf das mildere Mittel der freiwillig abgegebenen Vermögenserklärung und deren Bekräftigung an Eides statt nach § 249 Abs. 2 AO 1977 i.V.m. § 95 AO 1977 zurückzugreifen, nicht nur in der grundsätzlichen Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, sondern auch in nachfolgenden Entscheidungen --zuletzt in dem ausführlich begründeten Beschluss in BFH/NV 2002, 617-- unter Auseinandersetzung mit der von App in DStZ 1992, 592 vertretenen Gegenmeinung (sowie Michael App in Urteilsanmerkungen zu BFH in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 in Steuerrechtsprechung in Karteiform - Anmerkungen, Abgabenordnung, § 284, Rechtsspruch 7; s. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 284 AO 1977 Tz. 13) Stellung bezogen und dargestellt, dass die Vorschrift des § 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 im Zusammenhang mit Satz 1 dieser Vorschrift die Möglichkeit einräume, selbst dann noch von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abzusehen, wenn der Schuldner das Vermögensverzeichnis bereits abgegeben habe.

    In der Entscheidung in BFH/NV 2002, 617 hat der Senat allerdings auch deutlich gemacht, dass es der Behörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens obliege, selbst nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses durch den Vollstreckungsschuldner nochmals zu prüfen, ob nicht von der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden kann (vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 577).

    Der Senat hat dazu insbesondere in dem Beschluss in BFH/NV 2002, 617 die Auffassung vertreten, dass im Falle der subjektiven Überzeugung der Behörde von der Vollständigkeit und Richtigkeit eines vorgelegten Vermögensverzeichnisses aus objektiven Gründen dann von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung noch abgesehen werden könne, wenn die rückständigen Steuerschulden gering sind, der Schuldner bereits Tilgungsleistungen erbracht hat und zu erwarten ist, dass sich der Rückstand durch regelmäßige Tilgungsleistungen auch weiterhin vermindern wird (s. ausführlich dazu auch Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 284 AO 1977 Rz. 67, 68).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2016 - 9 B 298/16

    Ladung des Vollstreckungsschuldners zur Abgabe einer Vermögensauskunft durch die

    Der Bundesfinanzhof hat zwar in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung, vgl. BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - VII B 318/00 -, BFH/NV 2002, 617, juris, Rn. 17, bezogen auf die Frage, ob von der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden kann, als Ermessensleitlinie eine Grenze von 10.000,00 Euro für das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung - unter Berücksichtigung weiterer Umstände, die für eine alsbaldige Tilgung sprechen - empfohlen.

    vgl. zu Letzterem auch BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - VII B 318/00 -, BFH/NV 2002, 617, juris, Rn. 17.

  • BFH, 07.06.2006 - VII B 273/05

    Schuldnerschutz bei Anforderung von Vermögensverzeichnis und eidesstattlicher

    Dieser grundsätzlichen Bedeutung stehe auch der BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00 (BFH/NV 2002, 617) nicht entgegen, da diese Entscheidung weder unter dem Gesichtspunkt der Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung (InsO) noch im Hinblick auf die Tatsache ergangen sei, dass der Kläger dem FA in Form einer notariellen Urkunde bereits Auskunft über seine Vermögensverhältnisse erteilt habe.

    Er hat sich weder mit der von ihm zitierten Entscheidung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 617) noch mit der nachfolgenden unveränderten Rechtsprechung des Senats auseinander gesetzt.

    In der Entscheidung in BFH/NV 2002, 617 hat er das Schutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldners ausdrücklich anerkannt und festgestellt, dass es durch die gesetzliche Regelung in § 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 hinreichend berücksichtigt sei.

  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 14/04

    Eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO und § 807 ZPO

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist es auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermessensgerecht, wenn die Finanzbehörde eine auf § 284 AO gestützte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erläßt, obwohl der Vollstreckungsschuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 95 AO anbietet (vgl. BFH BStBl. II 1992, 57; BFH/NV 2002, 617 und 1413; Klein/Brockmeyer, AO 8. Aufl. § 95 Rn. 2 m.w.N.).
  • BFH, 27.11.2003 - VII B 279/03

    Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses durch Aufforderung zur Abgabe

    Der Senat hat auch umfassend dargelegt, dass die Vorschrift des § 284 AO 1977 dem zu beachtenden Grundsatz des Ermessens und seiner pflichtgemäßen Ausübung sowie dem sich daraus ergebenden Gebot der Verhältnismäßigkeit in Aufbau und Struktur in ausreichendem Maße Rechnung trägt (Senatsentscheidungen vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57).

    Schließlich berücksichtigt das Gesetz in § 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 auch das nicht zu verkennende Schutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldners durch die der Vollstreckungsbehörde eingeräumte Verpflichtung, nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses eine erneute Ermessensprüfung vorzunehmen, verbunden mit der Möglichkeit, auch in diesem Stadium trotz Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch von deren Abnahme abzusehen (vgl. Senatsentscheidung in BFH/NV 2002, 617, 619; s. dazu auch Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 22).

  • BFH, 27.11.2003 - VII B 278/03

    Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Druckmittel zur

    Der Senat hat auch umfassend dargelegt, dass die Vorschrift des § 284 AO 1977 dem zu beachtenden Grundsatz des Ermessens und seiner pflichtgemäßen Ausübung sowie dem sich daraus ergebenden Gebot der Verhältnismäßigkeit in Aufbau und Struktur in ausreichendem Maße Rechnung trägt (Senatsentscheidungen vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57).

    Schließlich berücksichtigt das Gesetz in § 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 auch das nicht zu verkennende Schutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldners durch die der Vollstreckungsbehörde eingeräumte Verpflichtung, nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses eine erneute Ermessensprüfung vorzunehmen, verbunden mit der Möglichkeit, auch in diesem Stadium trotz Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch von deren Abnahme abzusehen (vgl. Senatsentscheidung in BFH/NV 2002, 617, 619; s. dazu auch Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 22).

  • BFH, 03.02.2003 - VII B 13/02

    NZB - Terminsverlegung

    Der Senat sieht eine solche erneute Prüfungspflicht im Rahmen des § 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 vor allem dann als geboten an, wenn die der eidesstattlichen Versicherung zugrunde liegenden rückständigen Steuerschulden (ohne Nebenleistungen) der Höhe nach gering geworden sind (dabei denkt der Senat an eine Grenze von 10 000 EUR), der Schuldner in der Vergangenheit kontinuierlich Tilgungsleistungen erbracht hat und zu erwarten ist, dass sich die Rückstände durch regelmäßige Tilgungsleistungen auch weiterhin vermindern werden (vgl. dazu Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 284 AO 1977 Rz. 68; Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617).
  • BFH, 19.11.2007 - VII B 148/07

    Voraussetzungen für die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und der Abgabe

    Der Senat hat mehrfach entschieden, dass grundsätzlich nur eine unter dem psychologischen Druck --sowohl der Strafbarkeit einer vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung als auch der mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen einschneidenden wirtschaftlichen oder beruflichen Folgen-- bekräftigte Erklärung des Vollstreckungsschuldners nach § 284 AO der Finanzbehörde zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners verschaffen kann und dass selbst die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen beruflichen Konsequenzen grundsätzlich nicht zu einer Ermessensbeschränkung führen, weil der Gesetzgeber die Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO gekannt und bewusst in Kauf genommen hat (seit der Entscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57; ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220; vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, sowie Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 VII B 166/95, BFH/NV 1996, 290; vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160).
  • BFH, 06.08.2007 - VII B 327/06

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Zustellung der Ladung an Schuldner

    Ungeachtet dessen hat der Senat in mehreren Entscheidungen nicht nur zur Rangfolge der einzelnen Maßnahmen des § 284 AO, sondern insbesondere auch zur Ausübung des Ermessens sowie zu den Anforderungen an eine Begründung bei der Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und einer sich anschließenden oder mit ihr verbundenen Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ausführlich Stellung genommen, so dass sich auch aus diesem Grunde ein weiteres Bedürfnis nach Klärung der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen nicht ergibt (Senatsentscheidungen vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57; vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 27. November 2003 VII B 278/03, BFH/NV 2004, 607).
  • FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 366/08

    Vorlage des Vermögensverzeichnisses des Vollstreckungsschuldners auf Verlangen

  • FG Münster, 08.07.2020 - 8 V 1305/19

    Kostenrecht - Zur Berechnung des Streitwerts für ein auf Aussetzung der

  • FG Münster, 08.07.2020 - 8 K 1081/18

    Kostenrecht - Zur Berechnung des Streitwerts für ein gegen die Anordnung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht