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   BFH, 27.09.2001 - X R 55/98   

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BFH, 27.09.2001 - X R 55/98 (https://dejure.org/2001,3932)
BFH, Entscheidung vom 27.09.2001 - X R 55/98 (https://dejure.org/2001,3932)
BFH, Entscheidung vom 27. September 2001 - X R 55/98 (https://dejure.org/2001,3932)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuerveranlagung bei Eheleuten - Gastronomischer Gewerbebetrieb - Baumaßnahme als Erhaltungsaufwendung - Absetzung für Abnutzung - Herstellungskosten eines zur Einkunftserzielung bestimmten Gebäudes

  • Judicialis

    EStG § 7 Abs. 1; ; EStG § 7 Abs. 4; ; EStG § 7 Abs. 5; ; EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 6; ; EStG § 4 Abs. 3 Satz 3; ; HGB § 255; ; HGB § 255 Abs. 2; ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche HK; Funktionsänderung eines Gebäudes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 7 Abs 4, HGB § 255 Abs 1 S 1
    Betriebsgrundstück; Erhaltungsaufwand; Herstellungskosten; Umbau

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 627
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 17.06.1997 - IX R 30/95

    Anschaffungsnaher Aufwand bei Erbfolge

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - X R 55/98
    Dies ist der Fall, wenn nachträglich Bestandteile eingebaut werden, die bisher nicht vorhanden waren (BFH-Urteile vom 19. September 1995 IX R 37/93, BFHE 178, 425, BStBl II 1996, 131; vom 27. Juli 2000 X R 26/97, BFH/NV 2001, 306) und damit die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert wird (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802, und in BFH/NV 2001, 306).

    Eine solche Baumaßnahme schafft gegenüber dem früheren Bauzustand eine --auf die angestrebte Funktionsänderung ausgerichtete-- Substanzmehrung und geht damit über das bloße Versetzen von Wänden oder das Zumauern von Türen hinaus, die für sich allein nicht als Erweiterung oder als Verbesserung i.S. des § 255 HGB anzusehen sind (BFH-Urteile in BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802; vom 13. Oktober 1998 IX R 72/95, BFH/NV 1999, 761; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 16. Dezember 1996 IV B 3 -S 2211- 69/96, BStBl I 1996, 1443 Tz. 2.3).

    Ebenso erhöht deren Erweiterung nicht zwingend den objektiven Gebrauchswert des Hauses (BFH-Urteile in BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802; in BFH/NV 1999, 761).

    Insoweit ist insbesondere durch das FG aufzuklären, ob der Einbau der neuen Fenster an Stelle der alten einschließlich der sog. "Blendtür" im Bereich des Restaurants zu einer Erweiterung oder Verbesserung des Gebäudes i.S. des § 255 Abs. 2 HGB geführt hat (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 1443 Tz. 2.3, nach dem von einer Substanzmehrung regelmäßig nicht auszugehen ist bei Vergrößern eines bereits vorhandenen Fensters, vgl. ferner BFH-Urteil in BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802 - insoweit keine Steigerung des objektiven Gebrauchswerts).

  • BFH, 13.10.1998 - IX R 72/95

    Herstellungs- oder Werbungskosten bei Generalüberholung

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - X R 55/98
    Eine solche Baumaßnahme schafft gegenüber dem früheren Bauzustand eine --auf die angestrebte Funktionsänderung ausgerichtete-- Substanzmehrung und geht damit über das bloße Versetzen von Wänden oder das Zumauern von Türen hinaus, die für sich allein nicht als Erweiterung oder als Verbesserung i.S. des § 255 HGB anzusehen sind (BFH-Urteile in BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802; vom 13. Oktober 1998 IX R 72/95, BFH/NV 1999, 761; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 16. Dezember 1996 IV B 3 -S 2211- 69/96, BStBl I 1996, 1443 Tz. 2.3).

    Denn nachträgliche Herstellungskosten liegen auch vor, wenn die vorbezeichneten und der angestrebten Funktionsänderung der Räume dienenden Erweiterungsmaßnahmen --wie im Streitfall-- nur geringfügig sind (BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 88/90, BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628, und IX R 69/92, BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630; in BFH/NV 1999, 761).

    Ebenso erhöht deren Erweiterung nicht zwingend den objektiven Gebrauchswert des Hauses (BFH-Urteile in BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802; in BFH/NV 1999, 761).

    Der Aufwand kann auch nicht wegen einer eventuellen Verlängerung der Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes den Herstellungskosten zugerechnet werden, weil dazu nur solche Aufwendungen gehören, die --anderes als die Verklinkerung eines Gebäudes-- auf die Schaffung von für die Lebensdauer eines Gebäudes maßgeblichen tragenden Teilen und Fundamenten bezogen sind (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, und in BFH/NV 1999, 761).

  • BFH, 31.08.1994 - IX B 44/94

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Behandlung von Aufwendungen für ein Bündel

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - X R 55/98
    Hingegen sind diese Aufwendungen in die Herstellungsaufwendungen einzubeziehen, wenn sie mit den über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehenden (Herstellungs-)Maßnahmen bautechnisch ineinandergreifen, weil die Arbeiten in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden (BFH-Urteil vom 30. Juli 1991 IX R 67/90, BFHE 165, 250, 252, BStBl II 1992, 28; BFH-Beschluss vom 31. August 1994 IX B 44/94, BFH/NV 1995, 293).

    dd) Soweit die im zweiten Rechtsgang nachzuholenden Feststellungen des FG ergeben sollten, dass die unter aa) bis cc) bezeichneten Aufwendungen für sich genommen nicht den Herstellungskostenbegriff i.S. des § 255 Abs. 2 HGB erfüllen, wird das FG weiter zu prüfen haben, ob sie gleichwohl aufgrund ihres Zusammenhangs mit den unstreitig vorliegenden Herstellungskosten --kraft eines bautechnischen Ineinandergreifens der Aufwendungen-- ebenfalls den Herstellungskosten zuzurechnen sind (vgl. Entscheidungen in BFHE 165, 250, 252, BStBl II 1992, 28; in BFH/NV 1995, 293).

  • BFH, 30.07.1991 - IX R 67/90

    Einbeziehung von Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in anschaffungsnahe

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - X R 55/98
    Hingegen sind diese Aufwendungen in die Herstellungsaufwendungen einzubeziehen, wenn sie mit den über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehenden (Herstellungs-)Maßnahmen bautechnisch ineinandergreifen, weil die Arbeiten in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden (BFH-Urteil vom 30. Juli 1991 IX R 67/90, BFHE 165, 250, 252, BStBl II 1992, 28; BFH-Beschluss vom 31. August 1994 IX B 44/94, BFH/NV 1995, 293).

    dd) Soweit die im zweiten Rechtsgang nachzuholenden Feststellungen des FG ergeben sollten, dass die unter aa) bis cc) bezeichneten Aufwendungen für sich genommen nicht den Herstellungskostenbegriff i.S. des § 255 Abs. 2 HGB erfüllen, wird das FG weiter zu prüfen haben, ob sie gleichwohl aufgrund ihres Zusammenhangs mit den unstreitig vorliegenden Herstellungskosten --kraft eines bautechnischen Ineinandergreifens der Aufwendungen-- ebenfalls den Herstellungskosten zuzurechnen sind (vgl. Entscheidungen in BFHE 165, 250, 252, BStBl II 1992, 28; in BFH/NV 1995, 293).

  • BFH, 24.02.1981 - VIII R 122/79

    Erhaltungsaufwand - Vermietung

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - X R 55/98
    Der BFH hat daher nachträgliche Herstellungskosten verneint, wenn die Funktion des eingebauten Gegenstandes im Wesentlichen derjenigen entsprach, die der ausgetauschte oder erweiterte Gegenstand hatte (vgl. BFH-Urteile vom 24. Februar 1981 VIII R 122/79, BFHE 133, 41, BStBl II 1981, 468; vom 19. Juli 1985 III R 170/80, BFH/NV 1986, 24).

    Entsprechendes gilt für das Verkleiden von balkonähnlichen Wohnungszugängen mit Eternit oder Glas, weil das Gebäude durch eine solche Maßnahme hinsichtlich des durch die verkleidete Wand gewährleisteten Schall- und Wärmeschutzes weder wesentlich in seiner Substanz vermehrt noch in seinem Wesen nachhaltig verändert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus --von dem Modernisierungseffekt abgesehen-- wesentlich verbessert wird (BFH-Urteil in BFHE 133, 41, BStBl II 1981, 468).

  • BFH, 19.07.1985 - III R 170/80

    Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung eines Gebäudes

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - X R 55/98
    Der BFH hat daher nachträgliche Herstellungskosten verneint, wenn die Funktion des eingebauten Gegenstandes im Wesentlichen derjenigen entsprach, die der ausgetauschte oder erweiterte Gegenstand hatte (vgl. BFH-Urteile vom 24. Februar 1981 VIII R 122/79, BFHE 133, 41, BStBl II 1981, 468; vom 19. Juli 1985 III R 170/80, BFH/NV 1986, 24).

    Hat er --was nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nahe liegt-- keine andere Funktion als der bisherige, steht dies der Zuordnung der Aufwendungen zu den Herstellungskosten entgegen (BFH-Urteil in BFH/NV 1986, 24).

  • BFH, 10.05.1995 - IX R 62/94

    Aufwendungen für Baumaßnahmen in verschiedenen Stockwerken, die teils

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - X R 55/98
    Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung gilt auch für das Steuerrecht (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, 476, BStBl II 1990, 830 unter C. III. 1. c, dd; BFH-Urteile vom 10. Mai 1995 IX R 62/94, BFHE 178, 46, BStBl II 1996, 639; vom 16. Juli 1996 IX R 34/94, BFHE 181, 50, BStBl II 1996, 649).

    Denn für den Einbau einer sog. hinterlüfteten Vorsatzschale vor der Kellerwand eines Hauses hat der BFH Herstellungsaufwand i.S. des § 255 Abs. 2 HGB bejaht (BFH-Urteil in BFHE 178, 46, BStBl II 1996, 639; a.A. BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 1443 Tz. 2.3, das auch insoweit in ausdrücklicher Abweichung von der BFH-Rechtsprechung Erhaltungsaufwand annimmt).

  • BFH, 09.03.1962 - I 192/61 U

    Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - X R 55/98
    Dabei kann ein solcher Zusammenhang, wie unter 1. b) ausgeführt, nicht schon allein aufgrund einer Funktionsänderung der umgebauten Räume, sondern nur aufgrund der wechselseitigen Abhängigkeit der einzelnen Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Herstellungsaufwendungen angenommen werden, also nur dann, wenn die Erhaltungsarbeiten Vorbedingung für die Herstellungsarbeiten waren oder durch bestimmte Herstellungskosten veranlasst (verursacht) worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. März 1962 I 192/61 U, BFHE 74, 523, BStBl III 1962, 195; BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 1443, 1444).
  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - X R 55/98
    Der Aufwand kann auch nicht wegen einer eventuellen Verlängerung der Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes den Herstellungskosten zugerechnet werden, weil dazu nur solche Aufwendungen gehören, die --anderes als die Verklinkerung eines Gebäudes-- auf die Schaffung von für die Lebensdauer eines Gebäudes maßgeblichen tragenden Teilen und Fundamenten bezogen sind (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, und in BFH/NV 1999, 761).
  • BFH, 09.05.1995 - IX R 88/90

    1. Auch die nur unwesentliche Vergrößerung der nutzbaren Fläche eines Gebäudes

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - X R 55/98
    Denn nachträgliche Herstellungskosten liegen auch vor, wenn die vorbezeichneten und der angestrebten Funktionsänderung der Räume dienenden Erweiterungsmaßnahmen --wie im Streitfall-- nur geringfügig sind (BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 88/90, BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628, und IX R 69/92, BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630; in BFH/NV 1999, 761).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

  • BFH, 19.09.1995 - IX R 37/93

    Herstellungskosten - Sondereigentum

  • BFH, 27.07.2000 - X R 26/97

    Einbau eines Kachelofens statt eines offenen Kamins

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 69/92

    Mietwohnhaus - Herstellungskosten - Aufwendungen

  • BFH, 01.12.1992 - IX R 333/87

    Kein Wahlrecht des Zeitpunktes bei Inanspruchnahme der AfaA

  • BFH, 16.07.1996 - IX R 34/94

    Kosten der Dachinstandsetzung als Herstellungskosten, soweit diese durch den

  • BFH, 13.03.1979 - VIII R 83/77

    Gasradiatorenheizung - Erhaltungsaufwand - Werbungskosten - Heizungsaustausch

  • FG Münster, 29.01.2015 - 12 K 3193/12

    Einkommensteuerliche Bewertung von Aufwendungen als Herstellungskosten oder als

    Soweit nicht tragende Trockenbauwände in die Wohnungen eingefügt worden seien, führe das nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht zur Annahme von Herstellungskosten, wenn es sich nicht um eine auf die angestrebte Funktionsänderung ausgerichtete Substanzmehrung handele (BFH, Urteil vom 27.09.2001, X R 45/98, BFH/NV 2002, 627).

    Eine solche Baumaßnahme schafft gegenüber dem früheren Bauzustand eine auf die angestrebte Funktionsänderung ausgerichtete Substanzmehrung und geht damit über das bloße Versetzen von Wänden oder das Zumauern von Türen hinaus, die für sich allein nicht als Erweiterung oder Verbesserung i.S.d. § 255 HGB anzusehen sind (BFH, Urteil vom 27.09.2001, X R 55/98, BFH/NV 2002, 627 m.w.N.).

    Zwar kam die Funktionsänderung der Wohnungen, ihre Nutzung zu Wohnzwecken statt wie vor den Bauarbeiten zu gewerblichen Zwecken der Y., Indiz für das Vorliegen einer Herstellungs- und Erweiterungsmaßnahme sein (BFH, Urteil vom 27.09.2001 X R 55/98, BFH/NV 2002, 627).

    Die Aufwendungen waren nicht voneinander in dem Sinne abhängig, dass die Erhaltungsarbeiten Vorbedingung für die Herstellungsarbeiten oder sonst durch sie verursacht waren (BFH, Urteil vom 27.09.2001 X R 55/98, BFH/NV 2002, 627).

  • FG Niedersachsen, 17.03.2023 - 15 K 17/21

    Absetzungen für Abnutzung; nachträgliche Herstellungskosten; Wesentliche über den

    Insbesondere die Anwendung der Rechtsgrundsätze aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.09.2001 (Aktenzeichen X R 55/98) sowie des Finanzgerichts (FG) Münster vom 29.01.2015 (Aktenzeichen 12 K 3193/12 E) führe zu einer Einstufung der Aufwendungen als sofort abziehbare Werbungskosten.

    Ebensowenig führt die Funktionsänderung eines Gebäudes ohne gleichzeitige Mehrung seiner Substanz zu Herstellungskosten im Unterfall der Erweiterung (denkbar z.B. bei der Entfernung von nichttragenden Zwischenwänden zur Schaffung eines zusammenhängenden großflächigen Raumes, in diese Richtung wohl auch Stobbe in Hermann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz. 272 "Verminderung der Substanz", 299. Lfg. 09/2020), sondern indiziert diese allenfalls (vgl. BFH, Urteil vom 27. September 2001 - X R 55/98 -, BFH/NV 2002, 27 [BFH 30.05.2001 - II R 6/98] , Rz. 12, 16; der BFH bejahte Herstellungskosten für das Einziehen neuer Wände nur unter der weiteren Voraussetzung, dass diese Wände einer Funktionsänderung der betroffenen Räume dienten).

    dd) Auch geringfügige Substanzmehrungen führen unter den vorgenannten Voraussetzungen - Einbau neuer Bestandteile sowie damit einhergehende Funktionsänderung - zu Herstellungskosten ( BFH, Urteil vom 27. September 2001 - X R 55/98 -, BFH/NV 2002, 627, Rz. 11 f., 16; vgl. auch BFH, Urteil vom 15. Mai 2013 - IX R 36/12 -, BFHE 241, 381, BStBl II 2013, 732, Rz. 13).

    (2) Die Baumaßnahmen haben zu einer Substanzmehrung in den oben genannten Gewerken geführt (insoweit vergleichbar mit BFH, Urteil vom 27. September 2001 - X R 55/98 -, BFH/NV 2002, 627, Rz. 16).

    Insbesondere die Entscheidungen zum Einbau zusätzlicher Wände (vgl. BFH, Urteil vom 16. Januar 2007 - IX R 39/05 -, BFHE 218, 49, BStBl II 2007, 922 sowie BFH, Urteil vom 27. September 2001 - X R 55/98 -, BFH/NV 2002, 627) betreffen unterschiedliche Sachverhalte.

    Eine Ausnahme vom Aufteilungsgrundsatz gilt, wenn die Baumaßnahmen in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden ( BFH, Urteil vom 10. Mai 1995 - IX R 62/94 -, BFHE 178, 46, BStBl II 1996, 639, Rz. 15; BFH, Urteil vom 27. September 2001 - X R 55/98 -, BFH/NV 2002, 627, Rz. 13).

  • FG Münster, 22.01.2020 - 13 K 3039/16

    Einkommensteuer - Zur Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und sofort

    Handelt es sich bei diesen Aufwendungen um Herstellungskosten eines zur Einkunftserzielung bestimmten Wirtschaftsguts, so sind sie grundsätzlich nur verteilt auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts in Form von AfA abziehbar, § 4 Abs. 1 Satz 9 i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.9.2001 X R 55/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 627).

    Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung gilt auch für das Steuerrecht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4.7.1990 GrS 1/89, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 160, 466, 476, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1990, 830; BFH-Urteile vom 10.5.1995 IX R 62/94, BFHE 178, 46, BStBl II 1996, 639; vom 16.7.1996 IX R 34/94, BFHE 181, 50, BStBl II 1996, 649; vom 27.9.2001 X R 55/98, BFH/NV 2002, 627, Rz. 10).

    Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) Herstellungskosten - neben Anbau und Aufstockung bei einem Gebäude - auch gegeben, wenn nach Fertigstellung bisher nicht vorhandene Bestandteile eingefügt (Substanzmehrung) werden bzw. - bei Gebäuden - die nutzbare Fläche vergrößert wird (BFH-Urteile vom 15.5.2013 IX R 36/12, BFHE 241, 381, BStBl II 2013, 732, Rz. 13; vom 27. September 2001 X R 55/98, BFH/NV 2002, 627; vom 17.6.1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802).

    Demgegenüber hat der BFH nachträgliche Herstellungskosten verneint, wenn die Funktion des eingebauten Gegenstandes im Wesentlichen derjenigen entsprach, die der ausgetauschte oder erweiterte Gegenstand hatte (BFH-Urteil vom 27.9.2001 X R 55/98, BFH/NV 2002, 627, Rz. 11).

    Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, die über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung nicht hinausgehen, sind bei der Prüfung, ob eine Herstellung oder Erweiterung i.S. des § 255 HGB vorliegt, grundsätzlich außer Betracht zu lassen (BFH-Urteil vom 27.9.2001 X R 55/98, BFH/NV 2002, 627, Rz. 13).

  • BFH, 14.07.2004 - IX R 52/02

    Einbau einer Solaranlage als Erhaltungsaufwand

    b) Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) Herstellungskosten gegeben, wenn nach Fertigstellung bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt (Substanzmehrung) werden und dies eine "Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes" zur Folge hat (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802, unter 3. b; vom 27. Juli 2000 X R 26/97, BFH/NV 2001, 306; vom 27. September 2001 X R 55/98, BFH/NV 2002, 627; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 15.05.2013 - IX R 36/12

    Umbau als Erweiterung i. S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB - Umbau eines Flachdachs

    a) Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) Herstellungskosten --neben Anbau und Aufstockung auch-- gegeben, wenn nach Fertigstellung bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt (Substanzmehrung) werden bzw. seine nutzbare Fläche vergrößert wird und dies eine "Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes" zur Folge hat (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802; vom 27. September 2001 X R 55/98, BFH/NV 2002, 627, unter II.1.b; in BFHE 206, 441, BStBl II 2004, 949, m.w.N.); auf die tatsächliche (Nicht-)Nutzung kommt es --entgegen der Ansicht der Kläger-- nicht an.
  • FG Nürnberg, 15.11.2005 - I 304/04

    Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes

    Dabei ist unter der "Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten" nicht zu verstehen, dass vor der Baumaßnahme eine Nutzung zu bestimmten Zeiten unmöglich gewesen sein musste, sondern es genügt, wenn der objektive Gebrauchswert lediglich gesteigert wird (BFH-Urteil vom 27.09.2001 X R 55/98, BFH/NV 2002, 627 ).
  • FG Münster, 24.06.2020 - 1 K 609/19

    Einordnung von Aufwendungen für Umbauarbeiten als sofort abzugsfähiger

    Die Klägerin verwies in diesem Zusammenhang weiter auf eine Entscheidung des BFH vom 27.09.2001 (Az. X R 55/98).

    Das seitens der Klägerin aufgeführte BFH-Urteil (Az. X R 55/98) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die Trennung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen einerseits und Herstellungskosten andererseits nach dem vorgenannten Urteil nur in den FäIlen der Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung vorzunehmen sei.

    Ein sachlicher Zusammenhang in diesem Sinne besteht, wenn die einzelnen Baumaßnahmen bautechnisch ineinandergreifen (BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BStBl II 1996, 632; BFH, Urteil vom 27. September 2001 - X R 55/98 -, BFH/NV 2002, 627) d.h., wenn die eine Baumaßnahme durch die andere bedingt ist (BFH-Urteil vom 9. März 1962 I 192/61 U, BStBl III 1962, 195).

  • BFH, 22.12.2011 - III R 37/09

    Kumulationsverbot bei dem Zusammentreffen von Investitionszulage und erhöhten

    Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die einzelnen Baumaßnahmen wechselseitig voneinander abhängig, d.h. entweder die Erhaltungsarbeiten Vorbedingung für die Herstellungsarbeiten oder sonst durch sie veranlasst (verursacht) sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 55/98, BFH/NV 2002, 627; BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 IX B 128/03, DStRE 2004, 1187).
  • BFH, 20.03.2019 - X R 4/18

    Kein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bei Erweiterung einer bereits bestehenden

    Dagegen liegt kein "Herstellen einer Wohnung", sondern lediglich deren Erweiterung vor, wenn nach Fertigstellung bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt werden bzw. die nutzbare Fläche vergrößert wird und dies eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes zur Folge hat (BFH-Urteile vom 15. Mai 2013 IX R 36/12, BFHE 241, 381, BStBl II 2013, 732, Rz 13; vom 27. September 2001 X R 55/98, BFH/NV 2002, 627, unter II.1.b, sowie vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802, unter 3.b).
  • BFH, 20.08.2002 - IX R 70/00

    Zum anschaffungsnahen Aufwand

    Laufende Reparaturen, vor allem Schönheitsreparaturen aber auch die Ersetzung alter funktionierender Einrichtungen durch gleichwertige Neue führen noch nicht zu Anschaffungskosten (BFH-Urteile in BFHE 198, 85, zu II. 2. b aa und cc, sowie vom 27. September 2001 X R 55/98, BFH/NV 2002, 627).
  • FG Sachsen-Anhalt, 07.10.2021 - 4 K 550/20

    Werbungskostenabzug bei Eigenbedarfskündigung und Zusammenlegung von Wohnungen

  • BFH, 08.06.2004 - IX B 128/03

    Rüge eines Verfahrensmangels wegen mangelnder Sachverhaltsaufklärung; Abgrenzung

  • FG Thüringen, 20.02.2008 - III 539/04

    Keine Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 bei Schaffung eines neuen

  • BFH, 23.02.2005 - IX B 151/04

    Umbau einer Fremdenpension in ein Haus mit Eigentumswohnungen

  • FG Niedersachsen, 20.09.2006 - 3 K 373/05

    Geltendmachung von Aufwendungen für einen Umbau im Streitjahr als

  • FG Baden-Württemberg, 10.09.2003 - 5 K 341/00

    Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand bei Umbau einer Wohnung in zwei

  • BFH, 03.12.2002 - IX R 71/00

    Anschaffungskosten; Standarderhöhung

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