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   BFH, 12.12.2001 - XI R 38/00   

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https://dejure.org/2001,1801
BFH, 12.12.2001 - XI R 38/00 (https://dejure.org/2001,1801)
BFH, Entscheidung vom 12.12.2001 - XI R 38/00 (https://dejure.org/2001,1801)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 2001 - XI R 38/00 (https://dejure.org/2001,1801)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    GmbH - Altersruherente - Invalidenrente - Hinterbliebenenversorgung - Pensionsverzicht - Lohnsteuer-Außenprüfung - Haftungsbescheid

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; EStG § 42d; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 39b Abs. 3; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 39b Abs. 3 Satz 10

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 24 Nr 1 Buchst a, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, EStG § 39b Abs 3, EStG § 42 d
    Abfindung; Entschädigung; Ermäßigter Steuersatz; Haftung; Pensionszusage; Zwang

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 638
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91

    Tarifbegünstigung bei Umwandlung von Pensionsansprüchen in Abfindung

    Auszug aus BFH, 12.12.2001 - XI R 38/00
    In dem Urteil vom 9. Juli 1992 XI R 5/91 (BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27) habe der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache an das FG zurückverwiesen, um feststellen zu lassen, ob der Betroffene bei der Abänderung des Versorgungsvertrags einem erheblichen Druck rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Natur ausgesetzt gewesen sei.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308); der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337; in BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27; vom 28. Juli 1993 XI R 4/93, BFH/NV 1994, 165, und vom 7. März 1995 XI R 54/94, BFH/NV 1995, 961).

  • BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90

    Abstandszahlung an Vermieter (§ 24 EStG )

    Auszug aus BFH, 12.12.2001 - XI R 38/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308); der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337; in BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27; vom 28. Juli 1993 XI R 4/93, BFH/NV 1994, 165, und vom 7. März 1995 XI R 54/94, BFH/NV 1995, 961).
  • BFH, 07.03.1995 - XI R 54/94

    Ablösung eines Versorgungsanspruchs des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 12.12.2001 - XI R 38/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308); der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337; in BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27; vom 28. Juli 1993 XI R 4/93, BFH/NV 1994, 165, und vom 7. März 1995 XI R 54/94, BFH/NV 1995, 961).
  • BFH, 24.10.1990 - X R 161/88

    Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Änderung der

    Auszug aus BFH, 12.12.2001 - XI R 38/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308); der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337; in BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27; vom 28. Juli 1993 XI R 4/93, BFH/NV 1994, 165, und vom 7. März 1995 XI R 54/94, BFH/NV 1995, 961).
  • BFH, 28.07.1993 - XI R 4/93

    Ablösung einer Versorgungszusage (§§ 24 , 34 EStG )

    Auszug aus BFH, 12.12.2001 - XI R 38/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308); der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337; in BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27; vom 28. Juli 1993 XI R 4/93, BFH/NV 1994, 165, und vom 7. März 1995 XI R 54/94, BFH/NV 1995, 961).
  • FG Münster, 17.03.2017 - 1 K 3037/14

    Besteuerung der Abfindung - Fünftelregelung möglich auch wenn Arbeitnehmer die

    Der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 - XI R 38/00 -, BFH/NV 2002, 638; vom 4. September 2002 - XI R 53/01 -, BFHE 200, 275, BStBl. II 2003, 177; vom 3. Dezember 2003 - XI R 31/02 -, DStRE 2004, 812).

    Auch bei dem hier vertretenen weiten Verständnis einer "Konfliktlage" dürften vom Anwendungsbereich des § 24 Nr. 1 a) EStG aber weiterhin solche Fallgestaltungen ausgeschlossen sein, in denen ausschließlich der Steuerpflichtige freiwillig eine Ursachenkette in Gang setzt und die weitere Entwicklung der Ereignisse für ihn vorhersehbar ist, denn der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 - XI R 38/00 -, BFH/NV 2002, 638; vom 4. September 2002 - XI R 53/01 -,BStBl. II 2003, 177; vom 3. Dezember 2003 - XI R 31/02 -, DStRE 2004, 812).

  • BSG, 17.02.2011 - B 10 EG 17/09 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Einkommen -

    Der Ursachenzusammenhang wird nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung unterbrochen bei Ereignissen, mit denen der Steuerpflichtige nicht rechnen konnte und die für ihn außerhalb seiner Vorstellung lagen (BFH Urteil vom 12.12.2001 - XI R 38/00 - juris RdNr 10) .
  • BFH, 07.07.2004 - XI R 10/03

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

    Wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 2001 XI R 38/00 (BFH/NV 2002, 638) ergebe, könne ein von einem Anteilserwerber ausgeübter Druck die von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vorausgesetzte Zwangslage begründen, so dass die rechtliche Einschätzung der Kläger keinesfalls unvertretbar gewesen sei.

    Der Kläger habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, denn seine rechtliche Wertung des Sachverhalts stimme mit der Rechtsprechung des BFH überein (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 638).

    Entgegen der Auffassung der Kläger kann die Revision nicht nach § 126 Abs. 4 FGO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Verzicht auf Pensionszusagen anlässlich der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen zurückgewiesen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 638).

  • BFH, 10.04.2003 - XI R 4/02

    Abfindung eines Pensionsanspruchs begünstigte Entschädigung?

    Der Verkauf sei --wie im vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall vom 12. Dezember 2001 XI R 38/00 (BFH/NV 2002, 638)-- nur unter Verzicht auf die Versorgungsansprüche möglich gewesen.

    Der Streitfall unterscheide sich von dem Fall in BFH/NV 2002, 638 insofern, als der Kläger berechtigt gewesen sei, bei Eintritt des Versicherungsfalls anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu verlangen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das schadensstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 638; BFH-Urteil vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177).

  • BFH, 13.08.2003 - XI R 18/02

    Steuerbegünstigte Entschädigung und Anteilsveräußerung

    Die Auffassung des FA widerspreche dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 2001 XI R 38/00 (BFH/NV 2002, 638).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 638; vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177; vom 10. April 2003 XI R 4/02, BFH/NV 2003, 1366).

    So kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen (BFH in BFH/NV 2002, 638; in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177; in BFH/NV 2003, 1366); der Anteilsverkauf und der Verzicht auf die Versorgungsansprüche sind also getrennt zu beurteilen.

  • BFH, 04.09.2002 - XI R 53/01

    Entschädigung bei Liquidation einer GmbH

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. Urteil des BFH vom 12. Dezember 2001 XI R 38/00, BFH/NV 2002, 638).

    So kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen (BFH in BFH/NV 2002, 638).

  • BFH, 10.04.2003 - XI R 32/02

    Ablösung einer Pensionszusage - Verkauf der GmbH-Anteile

    Ereignisse, mit denen der Steuerpflichtige nicht rechnen konnte und die für ihn außerhalb seiner Vorstellung lagen, unterbrechen den Ursachenzusammenhang und können eine für die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG relevante Zwangslage herbeiführen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 38/00, BFH/NV 2002, 638).

    Denn die Gesellschaft wird in ihrer Liquidität durch laufende Zahlungen weniger beeinträchtigt als durch eine einmalige Abfindung (BFH in BFH/NV 2002, 638).

    Mit einem solchen Druck muss nicht in jedem Falle gerechnet werden (BFH in BFH/NV 2002, 638).

  • FG Düsseldorf, 03.06.2003 - 3 K 3989/98

    Tarifbegünstigung; Entschädigung; Gesellschafter-Geschäftsführer;

    Das FA hält an der von ihm in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest und sieht auch keinen Anlass, dem Klagebegehren auf Grund des Urteils des BFH vom 12.12.2001 - XI R 38/00 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 638) zu entsprechen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, setzt eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das Schaden stiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. Urteil des BFH vom 12.12.2001 XI R 38/00, BFH/NV 2002, 638 m. w. N.).

    In den Urteilen vom 12.12.2001 XI R 38/00 (a. a. O.) und vom 11.12.2002 XI R 41/01 (amtlich nicht veröffentlicht, jedoch wiedergegeben in Steuern und Bilanzen 2003, 324) hat der BFH diese Rechtsprechung für Sachverhalte, die mit dem Streitfall vergleichbar sind, dahingehend konkretisiert, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der sich aus Alters- oder Krankheitsgründen zur Veräußerung seiner GmbH-Anteile entschließt, nicht damit rechnen muss, dass dies nur bei gleichzeitigem Verzicht auf seine Pensionsansprüche möglich ist.

  • BFH, 15.10.2003 - XI R 11/02

    Ablösung einer Versorgungszusage im Rahmen der Liquidation

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. Urteil des BFH vom 12. Dezember 2001 XI R 38/00, BFH/NV 2002, 638).

    So kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtigungen zu übernehmen (BFH in BFH/NV 2002, 638).

  • FG Düsseldorf, 14.05.2002 - 6 K 7467/98

    Gesellschafter-Geschäftsführer; Anteilsverkauf; Abfindung; Pensionszusage;

    Zwar hat der Kläger vorliegend durch den Verkauf der Geschäftsanteile an der A GmbH eine Ursache für die - gleichzeitig - erfolgte Auflösung seines Dienstverhältnisses gesetzt, allerdings muss ein Gesellschafter, der sich zum Verkauf seiner Anteile an einer Kapitalgesellschaft entschließt, nicht damit rechnen, dass sein Dienstverhältnis als Geschäftsführer der Gesellschaft in jedem Fall sofort - ohne Einhaltung einer möglichen Kündigungsfrist - beendet wird (vgl. auch BFH vom 12.12.2001 XI R 38/00, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2002, 497 für den Fall des Verzichts auf eine Pensionszusage).

    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 07.03.1995 (XI R 54/94, BFH/NV 1995, 961) eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG nicht angenommen hat, wenn der Anteilseigner auf eine ihm erteilte Pensionszusage vor Verkauf auf Druck des Erwerbers verzichten muss, hat der BFH diese Rechtsauffassung im Urteil vom 12.12.2001 XI R 38/00, DStRE 2002, 497 nicht aufrecht erhalten.

  • BFH, 03.12.2003 - XI R 31/02

    Ablösung des Rentenanspruchs eines Gesellschafter-Geschäftsführers als

  • BFH, 03.12.2003 - XI R 30/02

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Ablösung von Pensionsansprüchen; Zwangslage

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 55/04

    Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 64/01

    Verzicht eines GmbH-Geschäftsführers auf Pensionszusage

  • FG Düsseldorf, 17.03.2017 - 1 K 3037/14
  • FG Münster, 05.05.2011 - 3 K 4151/08

    Abfindungszahlung an einen Arbeitnehmer für dessen Erfindungen nach Beendigung

  • FG Köln, 17.12.2002 - 9 K 4254/99

    Ermittlungspflichtverletzung bei Entlassungsentschädigungen

  • BFH, 11.12.2002 - XI R 41/01

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Tarifbegünstigung für Abfindung für Verzicht auf

  • FG Köln, 20.02.2002 - 3 K 3249/01

    Ausschluß des Schadens mangels Zwangslage; Umwandlung einer monatlichen

  • FG Münster, 26.06.2003 - 14 K 1515/98

    Abfindung für Verzicht auf Witwenpension bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis

  • FG Düsseldorf, 18.03.2002 - 17 K 4226/99

    GmbH: Verzicht auf Pensionsansprüche bei Liquidation

  • FG Münster, 04.03.2004 - 8 K 2801/01

    Zwangslage bei Eigenkündigung aufgrund Rahmensozialplan nach BetrVG

  • FG Köln, 24.10.2001 - 4 K 6195/98

    Keine steuerbegünstigte Abfindung von unverfallbaren Pensionsansprüchen

  • FG Köln, 24.10.2001 - 4 K 7154/98

    Entschädigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

  • FG Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 K 133/99

    Abfindung für Verzicht auf Pensionsanwartschaft zur Ermöglichung eines Verkaufs

  • FG München, 04.09.2013 - 10 K 2411/10

    Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 EStG -- Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • FG Saarland, 04.05.2010 - 1 K 1069/06

    Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG a. F. für an Beamten gezahlte Abfindung

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2002 - 5 K 2416/99

    Erhält eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin für den Verzicht auf

  • FG München, 10.12.2002 - 13 K 4873/99

    Kein ermäßigter Steuersatz bei Umwandlung einer Rückdeckungsversicherung in eine

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