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   BFH, 21.12.2001 - VII R 24/01   

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https://dejure.org/2001,6629
BFH, 21.12.2001 - VII R 24/01 (https://dejure.org/2001,6629)
BFH, Entscheidung vom 21.12.2001 - VII R 24/01 (https://dejure.org/2001,6629)
BFH, Entscheidung vom 21. Dezember 2001 - VII R 24/01 (https://dejure.org/2001,6629)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Forderungspfändung bei Steuerrückständen - Säumniszuschlag - Vollstreckung - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsfreie Revision - Schlüssigkeit der Klägerbehauptung - Selbstständiges Verteidigungsmittel

  • Judicialis

    AO 1977 § 256; ; FGO § ... 134; ; FGO § 119 Nr. 1; ; FGO § 119 Nr. 2; ; FGO § 119 Nr. 6; ; FGO § 115 Abs. 1 a.F.; ; FGO § 116 Abs. 1 a.F.; ; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 a.F.; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 2 a.F.; ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassungsfreie Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 660
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.01.1993 - VII R 121/92

    Unzureichende Begründung des Widerrufstatbestands

    Auszug aus BFH, 21.12.2001 - VII R 24/01
    Verfahrensmängel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO sind nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den betreffenden Mangel ergeben, d.h. wenn sie schlüssig vorgetragen sind (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. Januar 1993 VII R 121/92, BFH/NV 1994, 40; ständige Rechtspr. des BFH).

    Das ist nur dann der Fall, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet oder einen eigenständigen Klagegrund oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat, mithin das Urteil bezüglich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen ist (BFH/NV 1994, 40, m.w.N.).

  • BFH, 30.11.1981 - GrS 1/80

    Ablehnung eines Richters - Befangenheit - Beschwerde - Mitwirkung des erfolglos

    Auszug aus BFH, 21.12.2001 - VII R 24/01
    b) Die Rüge, das FG sei bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil an dem Urteil zwei Richter mitgewirkt hätten, die abgelehnt gewesen seien (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F., § 119 Nr. 1 FGO), entbehrt schon deshalb der Schlüssigkeit, weil dieser Fall kein Anwendungsfall des § 119 Nr. 1 FGO ist, sondern unter die vorgehende spezielle Regelung des § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO a.F., § 119 Nr. 2 FGO fällt (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217).
  • BFH, 08.05.1992 - III B 163/92

    Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

    Auszug aus BFH, 21.12.2001 - VII R 24/01
    Denn sollten die Beschwerden später für begründet erachtet werden, steht es dem Kläger frei, gemäß § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Nichtigkeitsklage bzw. Nichtigkeitsantrag zu erheben bzw. zu stellen (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Mai 1992 III B 163/92, BFHE 167, 299, BStBl II 1992, 675).
  • BFH, 16.12.2009 - V B 23/08

    Keine Gesamtnichtigkeit des UStG - Anwendung des § 68 FGO bei Ersatz von

    Von einem derartigen Urteil wäre nur dann auszugehen, wenn Urteilsgründe entweder überhaupt fehlen oder das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat oder wenn die gegebene Begründung so substanzlos ist, dass sie die maßgeblichen Feststellungen und Erwägungen des FG nicht erkennen lässt (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363; BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106; vom 21. Dezember 2001 VII R 24/01, BFH/NV 2002, 660).
  • BFH, 09.01.2009 - V B 23/08

    Nichtigkeit des UStG - Umsatzsteuer-Nachschau - Abhängigkeit der Zulässigkeit der

    Von einem derartigen Urteil wäre nur dann auszugehen, wenn Urteilsgründe entweder überhaupt fehlen oder das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat oder wenn die gegebene Begründung so substanzlos ist, dass sie die maßgeblichen Feststellungen und Erwägungen des FG nicht erkennen lässt (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363; BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106; vom 21. Dezember 2001 VII R 24/01, BFH/NV 2002, 660).
  • BFH, 17.06.2010 - X B 218/09

    Keine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von

    Er ist vielmehr nur dann gegeben, wenn es entweder an Urteilsgründen überhaupt fehlt oder das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat oder wenn die gegebene Begründung so substanzlos ist, dass es die maßgeblichen Feststellungen und Erwägungen des FG nicht erkennen lässt (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363; BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106; vom 21. Dezember 2001 VII R 24/01, BFH/NV 2002, 660).
  • BFH, 30.10.2008 - VIII B 163/08

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Tatbestandsberichtigungsantrags - Begründung

    Erforderlich ist vielmehr, dass es entweder an Entscheidungsgründen überhaupt fehlt, das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat oder die gegebene Begründung wegen ihrer Substanzlosigkeit die maßgeblichen Feststellungen und Erwägungen des FG nicht erkennen lässt (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363; BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106; vom 21. Dezember 2001 VII R 24/01, BFH/NV 2002, 660).
  • BFH, 17.07.2008 - I B 27/08

    Fehlende Urteilsgründe

    Er ist vielmehr nur dann gegeben, wenn es entweder an Urteilsgründen überhaupt fehlt oder das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat oder wenn die gegebene Begründung so substanzlos ist, dass es die maßgeblichen Feststellungen und Erwägungen des FG nicht erkennen lässt (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363; BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106; vom 21. Dezember 2001 VII R 24/01, BFH/NV 2002, 660).
  • BFH, 11.05.2005 - IV B 140/03

    Begründungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde zur steuerlichen

    Er ist vielmehr nur dann gegeben, wenn es entweder an Urteilsgründen überhaupt fehlt oder das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat oder wenn die gegebene Begründung so substanzlos ist, dass sie die maßgeblichen Feststellungen und Erwägungen des FG nicht erkennen lässt (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363; BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106, und vom 21. Dezember 2001 VII R 24/01, BFH/NV 2002, 660).
  • BFH, 18.06.2003 - I B 172/02

    "Nicht mit Gründen versehenes" Urteil

    Er ist vielmehr nur dann gegeben, wenn es entweder an Urteilsgründen überhaupt fehlt oder das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat oder wenn die gegebene Begründung so substanzlos ist, dass es die maßgeblichen Feststellungen und Erwägungen des FG nicht erkennen lässt (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363; BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 1999 II B 91/97, BFH/NV 1999, 1106; vom 21. Dezember 2001 VII R 24/01, BFH/NV 2002, 660).
  • BFH, 12.05.2003 - V B 252/02

    Richterablehnung; Verletzung des Rechts auf Gehör; Überraschungsentscheidung

    b) Im Streitfall kann offen bleiben, ob seit In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl 1, 1757) die Rüge, ein Ablehnungsgesuch sei vom Finanzgericht (FG) zu Unrecht zurückgewiesen worden, mit der Besetzungsrüge nach § 119 Nr. 1 FGO geltend gemacht werden kann (verneinend zu § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Nr. 1 FGO i.d.F. vor dem 2.FGOÄndG die ständige BFH-Rechtsprechung seit der Entscheidung des Großen Senats vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982; vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 21. Dezember 2001 VII R 24/01, BFH/NV 2002, 660; für die Rechtslage nach In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 9, m.w.N.); im Streitfall fehlt es insoweit schon an einer schlüssigen Rüge, denn die pauschale Ablehnung aller Richter eines Spruchkörpers ist grundsätzlich unstatthaft (z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 1997 IX B 85/97, BFH/NV 1998, 718, und vom 15. Dezember 2000 VII B 201/00, BFH/NV 2001, 637).
  • BFH, 08.10.2008 - I B 72/08

    Bemessung von Pensionsrückstellungen - Fehlen von Entscheidungsgründen

    Er ist vielmehr nur dann gegeben, wenn es entweder an Urteilsgründen überhaupt fehlt oder das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat oder wenn die gegebene Begründung so substanzlos ist, dass sie die maßgeblichen Feststellungen und Erwägungen des FG nicht erkennen lässt (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363; BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106; vom 21. Dezember 2001 VII R 24/01, BFH/NV 2002, 660).
  • BFH, 24.02.2009 - I B 187/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Pflege eines Sportplatzes als Zweckbetrieb -

    Er ist vielmehr nur dann gegeben, wenn es entweder an Urteilsgründen überhaupt fehlt oder das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat oder wenn die gegebene Begründung so substanzlos ist, dass es die maßgeblichen Feststellungen und Erwägungen des FG nicht erkennen lässt (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363; BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106; vom 21. Dezember 2001 VII R 24/01, BFH/NV 2002, 660).
  • FG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 7 K 215/06

    Erbteilspfändung des FA: Behauptung des Ausscheidens des Vollstreckungsschuldners

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