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   BFH, 28.12.2001 - VII B 109/01   

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BFH, 28.12.2001 - VII B 109/01 (https://dejure.org/2001,2615)
BFH, Entscheidung vom 28.12.2001 - VII B 109/01 (https://dejure.org/2001,2615)
BFH, Entscheidung vom 28. Dezember 2001 - VII B 109/01 (https://dejure.org/2001,2615)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung - Haftbefehl - Erzwingungshaft

  • Judicialis

    AO 1977 § 95; ; AO 1977 § 284; ; AO 1977 § 284 Abs. 8 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Divergenz; grundsätzliche Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 663
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90

    Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne

    Auszug aus BFH, 28.12.2001 - VII B 109/01
    a) Der vom BFH in seinem Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) aufgestellte Rechtssatz, wonach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verbietet, wenn die Vollstreckungsbehörde die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners bereits zuverlässig kennt, wird vom FG in keiner Weise in Frage gestellt.

    a) Die aufgeworfene Frage, ob auch das "Kennen können" der Vollstreckungsbehörde (nämlich hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners), was der Kläger mit einem freiwillig angebotenen Vermögensverzeichnis nach § 95 AO 1977 herbeiführen wollte, das vom FA aber abgelehnt wurde, die Aufforderung nach § 284 AO 1977 unverhältnismäßig macht, ist nicht klärungsbedürftig, weil der Senat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertritt, dass sich die Vollstreckungsbehörde nicht mit einem freiwillig angebotenen und beeideten Vermögensverzeichnis nach § 95 AO 1977 begnügen muss (BFH in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57; vgl. ferner die Hinweise bei Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 12 mit Fn. 6, und zuletzt --dort noch nicht berücksichtigt-- die Senatsbeschlüsse vom 22. September 1998 VII B 188/98, BFH/NV 1999, 737, und vom 4. März 1999 VII B 307/98, BFH/NV 1999, 1302).

    d) Sollte das FG, wie der Kläger vorträgt, der Auffassung gewesen sein, dass allein die nach § 284 AO 1977 abgegebene eidesstattliche Versicherung strafbewehrt sei, so wäre diese Auffassung zwar falsch, hätte aber keinen Einfluss auf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, denn richtigerweise wollte das FG mit diesem Argument ausführen, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO 1977 nicht nur wegen ihrer Strafbewehrtheit, sondern gerade wegen der damit verbundenen Folge der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (vgl. BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) den notwendigen psychologischen Druck auf den Vollstreckungsschuldner ausübt und damit das FA eher in die Lage versetzt, zuverlässig Kenntnis über die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zu erlangen, als eine nach § 95 AO 1977 abgegebene eidesstattliche Versicherung.

  • BFH, 04.08.1992 - VII R 40/91

    Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Eintragung in das

    Auszug aus BFH, 28.12.2001 - VII B 109/01
    c) Die ferner vom Kläger aufgeworfene Frage, ob sich die Vollstreckungsbehörde nicht wenigstens dann, wenn der Vollstreckungsschuldner wegen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erhebliche berufliche Nachteile zu befürchten hat, mit einer freiwillig nach § 95 AO 1977 angebotenen eidesstattlichen Versicherung begnügen muss, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des BFH bereits in verneinendem Sinne geklärt ist (vgl. Senatsurteile vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, und vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220).
  • BFH, 22.09.1992 - VII R 96/91

    Ermessensgerechtheit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen

    Auszug aus BFH, 28.12.2001 - VII B 109/01
    c) Die ferner vom Kläger aufgeworfene Frage, ob sich die Vollstreckungsbehörde nicht wenigstens dann, wenn der Vollstreckungsschuldner wegen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erhebliche berufliche Nachteile zu befürchten hat, mit einer freiwillig nach § 95 AO 1977 angebotenen eidesstattlichen Versicherung begnügen muss, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des BFH bereits in verneinendem Sinne geklärt ist (vgl. Senatsurteile vom 4. August 1992 VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342, und vom 22. September 1992 VII R 96/91, BFH/NV 1993, 220).
  • BFH, 04.03.1999 - VII B 307/98

    Divergenz; Ermessensausübung des FA bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus BFH, 28.12.2001 - VII B 109/01
    a) Die aufgeworfene Frage, ob auch das "Kennen können" der Vollstreckungsbehörde (nämlich hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners), was der Kläger mit einem freiwillig angebotenen Vermögensverzeichnis nach § 95 AO 1977 herbeiführen wollte, das vom FA aber abgelehnt wurde, die Aufforderung nach § 284 AO 1977 unverhältnismäßig macht, ist nicht klärungsbedürftig, weil der Senat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertritt, dass sich die Vollstreckungsbehörde nicht mit einem freiwillig angebotenen und beeideten Vermögensverzeichnis nach § 95 AO 1977 begnügen muss (BFH in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57; vgl. ferner die Hinweise bei Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 12 mit Fn. 6, und zuletzt --dort noch nicht berücksichtigt-- die Senatsbeschlüsse vom 22. September 1998 VII B 188/98, BFH/NV 1999, 737, und vom 4. März 1999 VII B 307/98, BFH/NV 1999, 1302).
  • BFH, 23.04.1992 - VIII B 49/90

    Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift

    Auszug aus BFH, 28.12.2001 - VII B 109/01
    Die Anforderungen an die Darlegung der Divergenz gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. (vgl. z.B. die BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, 672, und vom 7. Dezember 1994 II B 179/93, BFH/NV 1995, 695, jeweils m.w.N.) können insoweit unverändert in das seit 1. Januar 2001 geltende Revisionszulassungsrecht übernommen werden.
  • BFH, 22.09.1998 - VII B 188/98

    Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung

    Auszug aus BFH, 28.12.2001 - VII B 109/01
    a) Die aufgeworfene Frage, ob auch das "Kennen können" der Vollstreckungsbehörde (nämlich hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners), was der Kläger mit einem freiwillig angebotenen Vermögensverzeichnis nach § 95 AO 1977 herbeiführen wollte, das vom FA aber abgelehnt wurde, die Aufforderung nach § 284 AO 1977 unverhältnismäßig macht, ist nicht klärungsbedürftig, weil der Senat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertritt, dass sich die Vollstreckungsbehörde nicht mit einem freiwillig angebotenen und beeideten Vermögensverzeichnis nach § 95 AO 1977 begnügen muss (BFH in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57; vgl. ferner die Hinweise bei Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 12 mit Fn. 6, und zuletzt --dort noch nicht berücksichtigt-- die Senatsbeschlüsse vom 22. September 1998 VII B 188/98, BFH/NV 1999, 737, und vom 4. März 1999 VII B 307/98, BFH/NV 1999, 1302).
  • BFH, 07.12.1994 - II B 179/93

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Unterlassen des Beweisantritts von

    Auszug aus BFH, 28.12.2001 - VII B 109/01
    Die Anforderungen an die Darlegung der Divergenz gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. (vgl. z.B. die BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, 672, und vom 7. Dezember 1994 II B 179/93, BFH/NV 1995, 695, jeweils m.w.N.) können insoweit unverändert in das seit 1. Januar 2001 geltende Revisionszulassungsrecht übernommen werden.
  • BFH, 19.06.2002 - IX B 74/01

    Verfahrensmängel; fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung

    Es bleibt dahingestellt, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung), insbesondere zur Erheblichkeit der Abweichung und zur Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 59, 65) hinreichend dargelegt hat (dazu vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 IX B 85/01, BFH/NV 2002, 529; vom 28. Februar 2002 III B 155/01, BFH/NV 2002, 804; s.a. Beschluss vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663); jedenfalls ist der gerügte Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung, insbesondere zu den zitierten BFH-Entscheidungen (vom 19. August 1986 IX S 5/83, BFHE 147, 453, BStBl II 1987, 212, und vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322) nicht gegeben.
  • BFH, 12.07.2002 - XI B 152/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Sie hat aber nicht --was zur Darlegung der Divergenz erforderlich wäre-- abstrakte Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der angeführten Divergenzentscheidungen herausgearbeitet und gegenübergestellt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663).
  • BFH, 24.01.2005 - III B 20/04

    Gewerblichkeit eines Geschenkeladens

    Wird mit der Beschwerde geltend gemacht, das FG sei von der Rechtsprechung des BFH abgewichen, erfordert die ausreichende Bezeichnung der Divergenz außer der Angabe von Entscheidungen des BFH die Gegenüberstellung aus diesen Entscheidungen und dem angefochtenen FG-Urteil abgeleiteter abstrakter tragender Rechtssätze in einer Weise, dass die Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205, und vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663, m.w.N.).
  • BFH, 19.11.2012 - VII B 126/12

    Mitwirkung des Schuldners bei der Ermittlung der Haftungsquote

    Die angestrebte BFH-Entscheidung muss geeignet und notwendig sein, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über eine bestimmte Rechtsfrage zu verhindern (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschluss vom 12. Oktober 2011 III B 56/11, BFH/NV 2012, 178; Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663; BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040).
  • BFH, 13.06.2002 - IX B 25/02

    Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuer - Grundsätzliche Bedeutung -

    Soweit sich die Kläger auf Divergenz als Unterfall der Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) berufen (vgl. die st. Rspr. des BFH, z.B. Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663) und dabei eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geltend machen, haben sie eine Divergenz nicht schlüssig dargelegt.

    Hierzu müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der mutmaßlichen Divergenzentscheidung gegenübergestellt werden, so dass die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr., vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 663; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Anm. 42, m.w.N.).

  • BFH, 19.02.2008 - XI B 205/07

    Selbständigkeit des leistenden Unternehmers - Beiladung des Leistungsempfängers -

    Wird mit der Beschwerde geltend gemacht, das FG sei von der Rechtsprechung des BFH abgewichen, erfordert die ausreichende Bezeichnung der Divergenz außer der Angabe von Entscheidungen des BFH die Gegenüberstellung abstrakter tragender Rechtssätze aus diesen Entscheidungen und dem angefochtenen FG-Urteil in einer Weise, dass die Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205; vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663, und vom 5. November 2007 XI B 42/07, BFH/NV 2008, 190).
  • BFH, 05.11.2007 - XI B 42/07

    Änderungsbefugnis des FA bei nachträglich bekannt gewordenen Provisionseinnahmen

    Wird mit der Beschwerde geltend gemacht, das FG sei von der Rechtsprechung des BFH abgewichen, erfordert die ausreichende Bezeichnung der Divergenz außer der Angabe von Entscheidungen des BFH die Gegenüberstellung aus diesen Entscheidungen und dem angefochtenen FG-Urteil abgeleiteter abstrakter tragender Rechtssätze in einer Weise, dass die Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205, und vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663, m.w.N.).
  • BFH, 16.05.2006 - VII B 259/05

    Kraftfahrzeugsteuer wegen widerrechtlicher inländischer Nutzung von

    Die ausreichende Bezeichnung der Divergenz erfordert außer der genauen Bezeichnung der abweichenden Entscheidungen die Gegenüberstellung der aus diesen Entscheidungen und dem angefochtenen FG-Urteil abgeleiteten abstrakten tragenden Rechtssätze derart, dass die Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663, m.w.N.).
  • BFH, 24.05.2007 - VII B 105/06

    Berichtigung des Rubrums des finanzgerichtlichen Urteils wegen gesetzlichen

    Wird mit der Beschwerde geltend gemacht, das FG sei von der Rechtsprechung des BFH abgewichen, erfordert die ausreichende Bezeichnung der Divergenz außer der Angabe von Entscheidungen des BFH die Gegenüberstellung aus diesen Entscheidungen und dem angefochtenen FG-Urteil abgeleiteter abstrakter tragender Rechtssätze in einer Weise, dass die Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663, m.w.N.).
  • BFH, 09.08.2006 - VII B 238/05

    Eidesstattliche Versicherung

    Zur Darlegung dieser Zulassungsvoraussetzung hat der Beschwerdeführer nicht nur die vermeintlichen Divergenzentscheidungen zu benennen, er muss die abstrakten Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils und der Divergenzentscheidungen so genau bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663, m.w.N.).
  • BFH, 13.07.2006 - VII B 296/05

    Anordnung einer Betriebsprüfung bei Festsetzungsverjährung; Darlegung der

  • BFH, 15.12.2005 - IX B 131/05

    Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten

  • BFH, 07.11.2006 - VII B 29/06

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; LSt-Haftung

  • BFH, 10.10.2006 - VII B 87/06

    Haftung; strafbares Handeln des Steuerberaters

  • BFH, 29.11.2002 - IX B 69/02

    Grundsätze zur Anerkennung von Darlehens-Verträgen zwischen nahen Angehörigen -

  • BFH, 27.10.2003 - III B 151/02

    Recht auf Gehör; Verfahrensmangel

  • BFH, 26.06.2002 - IX B 129/01

    Kreditkosten - Darlehensmittel - Werbungskosten - Werbungskostenabzug - Nachweis

  • BFH, 10.06.2003 - III B 64/02

    InvZ-Begünstigung bei einem Mischbetrieb mit Schwerpunkt im Bereich des Handels

  • BFH, 03.09.2002 - I B 131/01

    Abgrenzung zwischen Leistungsengelt und verdeckter Gewinnausschüttung -

  • BFH, 06.08.2002 - I B 130/01

    Leistungsentgelt - Verdeckte Gewinnausschüttung - Voraussetzungen einer

  • BFH, 28.12.2001 - VII B 110/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfassungswidrigkeit einer Norm

  • BFH, 10.05.2004 - III B 134/03

    Anschaffung einer fertiggestellten Wohnung, wenn der Erwerber selbst noch

  • BFH, 10.10.2002 - IX B 74/02

    Änderung eines Einkommensteuerbescheides - Vorläufigkeit eines Bescheides -

  • FG München, 10.08.2005 - 1 K 4253/02

    Fehlende Kausalität zwischen möglicher Amtspflichtverletzung und späterer

  • FG München, 16.10.2002 - 1 K 2540/02

    Kollision von strafprozessualem Schweigerecht und Mitwirkungspflichten bei

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