Rechtsprechung
BFH, 31.01.2002 - III B 170/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Nichtzulassungsbeschwerde - Aussetzung der Vollziehung - Einkommensteuerbescheid - Unrichtige Rechtsmittelbelehrung - Schweigen über die Revisionszulassung
- Judicialis
FGO § 128 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 128 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; GKG § 8 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AdV-Ablehnung; Beschwerde
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 2002, 673
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 24.09.1996 - III B 151/96
Ersetzung der Zulassung der Beschwerde durch das Finanzgericht durch eine …
Auszug aus BFH, 31.01.2002 - III B 170/01
Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256).In einem solchen Fall liegt vielmehr eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vor, welche die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung des FG nicht ersetzen kann (Beschluss des BFH in BFH/NV 1997, 256).
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen, weil der Antragsteller die Beschwerde aufgrund einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung eingelegt hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 256).
- BFH, 10.08.1999 - VII B 22/99
Beschwerdezulassung gegen ablehnenden AdV-Beschluss
Auszug aus BFH, 31.01.2002 - III B 170/01
Für die Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO ist zwar von Gesetzes wegen keine besondere Form vorgeschrieben (vgl. BFH-Beschluss vom 10. August 1999 VII B 22/99, BFH/NV 2000, 77). - BFH, 18.09.1997 - VII B 161/97
Auszug aus BFH, 31.01.2002 - III B 170/01
Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt indes nicht dazu, dass ein nach dem Gesetz nicht zulässiges Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist (BFH-Beschluss vom 18. September 1997 VII B 161/97, BFH/NV 1998, 484).
- BFH, 18.12.2003 - V B 177/03
Unrichtige fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet kein Rechtsmittel
Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 1991 XI B 18/90, BFHE 165, 565, BStBl II 1992, 301; vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673).Schweigen über die Zulassung bedeutet indes Nichtzulassung, so dass die Beschwerde dann unstatthaft ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 673, m.w.N.).
Vielmehr kann eine Rechtsmittelbelehrung, nach der --ohne Hinweis auf die besondere Entscheidung über die Zulassung-- die Beschwerde als zulässig angesehen wird, nur als unrichtige Rechtsmittelbelehrung verstanden werden (…BFH-Beschlüsse vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256; in BFH/NV 2002, 673).
Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt indes nicht dazu, dass ein nach dem Gesetz nicht zulässiges Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 673, m.w.N.).
- BFH, 30.07.2003 - I B 16/03
AdV; Beschwerde
Vielmehr liegt eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vor; sie kann als solche die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung des FG nicht ersetzen (BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673;… in BFH/NV 2000, 77).Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des FG zur Einlegung der Beschwerde veranlasst worden ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 673).
- BFH, 12.09.2005 - VII B 183/05
Ablehnung einer Protokollberichtigung; Beschwerde
Denn eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Statthaftigkeit eines nicht gegebenen Rechtsmittels führen (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, und vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673).Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird jedoch gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) abgesehen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger insbesondere aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung zur Einlegung der Beschwerde veranlasst worden ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1601, und in BFH/NV 2002, 673).
- BFH, 03.11.2004 - I B 97/04
Zulassung der Beschwerde gegen Entscheidung des FG über die Aussetzung der …
Vielmehr liegt eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vor; als solche kann sie die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung des FG nicht ersetzen (…BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1601; vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673;… in BFH/NV 2000, 77).Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des FG zur Einlegung der Beschwerde veranlasst worden ist (…BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1601; in BFH/NV 2002, 673;… vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256;… vom 15. November 1989 V B 143/89, BFH/NV 1990, 725).
- BFH, 16.09.2004 - VII B 160/04
Folgen einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung; Absehen von der Erhebung von …
Denn eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung vermag die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung des FG nicht zu ersetzen (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, und vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673).Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) abgesehen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller insbesondere aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung zur Einlegung der Beschwerde veranlasst worden ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1601, und in BFH/NV 2002, 673).
- BFH, 06.06.2005 - VIII B 78/05
Ablehnender AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde
Der FG-Beschluss vom 15. März 2005 enthält weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO) entnommen werden könnte; aus diesem Schweigen über die Zulassung ergibt sich die Nichtzulassung der Beschwerde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673). - BFH, 08.11.2005 - VII B 157/05
Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrungen
Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein nach dem Gesetz nicht gegebenes Rechtsmittel als zulässig zu behandeln wäre (…BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, und vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673). - BFH, 16.09.2004 - VII S 15/04
Vorlage über die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Denn eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung vermag die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung des FG nicht zu ersetzen (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, und vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673). - BFH, 14.03.2003 - IX B 93/02
Beschwerde gegen AdV-Beschluss
Der angefochtene Beschluss enthält weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO) entnommen werden könnte; aus diesem Schweigen über die Zulassung ergibt sich die Nichtzulassung der Beschwerde (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673). - BFH, 06.09.2002 - IV B 204/01
Beschwerde gegen AdV-Beschluss
Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt indes nicht dazu, dass ein nach dem Gesetz nicht zulässiges Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist (…BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 484, und vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673).
Rechtsprechung
BFH, 30.01.2002 - VI R 57/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs - Unheilbare Unzulässigkeit - Ruhen des Verfahrens - Geltung alter Vorschriften
- Judicialis
FGO a.F. § 115 Abs. 1; ; FGO a.F. § 116; ; BFHEntlG Art. 4; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
- rechtsportal.de
Revisionseinlegung vor Urteilszustellung
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 2002, 673
Wird zitiert von ... (2)
- FG Nürnberg, 23.05.2001 - III 177/00
Arbeitszimmer - Architekten können Kosten voll absetzen
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Häusliches Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt
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