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   BFH, 07.11.2001 - XI R 14/00   

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https://dejure.org/2001,3923
BFH, 07.11.2001 - XI R 14/00 (https://dejure.org/2001,3923)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2001 - XI R 14/00 (https://dejure.org/2001,3923)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2001 - XI R 14/00 (https://dejure.org/2001,3923)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kaufhauskette - Einzelunternehmen - Betriebsaufspaltung - Grundstücksverpachtung - Holding - Einmann-GmbH - Organträger - Organschaftsverhältnis - Gewerbesteuermessbescheid - Zentralfinanzamt - Außenprüfung - Einspruch - Entscheidungsreife - Rechtsbehelfsstelle - ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 172; ; AO 1977 § ... 171 Abs. 4; ; AO 1977 § 174 Abs. 4; ; AO 1977 § 174 Abs. 5; ; AO 1977 § 171 Abs. 3 a.F.; ; AO 1977 § 362 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 171 Abs. 3 Satz 1; ; AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; ; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; ; BGB § 133

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung von Willenserklärungen; Antrag gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO 1977 § 171 Abs 3, AO 1977 § 171 Abs 4, GewStG § 7
    Ablaufhemmung; Änderung; Antrag; Besetzung; Festsetzungsfrist; Gewerbeertrag; Treu und Glauben; Verjährung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 745
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.09.1994 - VIII R 36/89

    Verpflichtungsklage gegen Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung mangels

    Auszug aus BFH, 07.11.2001 - XI R 14/00
    Die Entscheidung des FG weiche nicht von dem BFH-Urteil vom 27. September 1994 VIII R 36/89 (BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353) ab.
  • BFH, 27.03.1996 - I R 182/94

    Berufsbildende Einrichtung - Anerkennung als Ersatzschule - Gewerbesteuer -

    Auszug aus BFH, 07.11.2001 - XI R 14/00
    Bis zur Unanfechtbarkeit der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide könnten Änderungsbescheide ergehen (BFH-Urteil vom 27. März 1996 I R 182/94, BFHE 180, 444, BStBl II 1997, 449).
  • BFH, 13.01.2000 - VII R 91/98

    Säumniszuschläge bei Aufrechnung

    Auszug aus BFH, 07.11.2001 - XI R 14/00
    Ebenso wenig kann von einem Verzicht des Klägers auf die Geltendmachung des Verjährungsablaufs --ungeachtet ihrer Wirksamkeit (zur Problematik des Verzichts auf öffentlich-rechtliche Positionen vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 2000 VII R 91/98, BFHE 191, 5, BStBl II 2000, 246)-- ausgegangen werden.
  • BFH, 29.10.1998 - XI R 25/98

    Anbringen der Klage beim FA

    Auszug aus BFH, 07.11.2001 - XI R 14/00
    Erklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 25/98, BFH/NV 1999, 633).
  • BFH, 24.06.1998 - II R 17/95

    Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO

    Auszug aus BFH, 07.11.2001 - XI R 14/00
    Die Tatsachenwertung des FG sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt möglich (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juni 1998 II R 17/95, BFH/NV 1999, 282).
  • BFH, 07.07.1966 - V 20/64

    Rücknahme oder Änderung eines Umsatzsteuerbescheides

    Auszug aus BFH, 07.11.2001 - XI R 14/00
    Soweit sich das FA auf ältere Entscheidungen beruft (z.B. BFH-Urteil vom 7. Juli 1966 V 20/64, BFHE 86, 541, BStBl III 1966, 613), ist zu berücksichtigen, dass § 174 Abs. 4 AO 1977 erst seit 1977 gilt und diese Entscheidungen eine Änderungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift noch nicht berücksichtigen konnten.
  • BFH, 05.12.2000 - VIII B 64/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Vertragsauslegung -

    Auszug aus BFH, 07.11.2001 - XI R 14/00
    Auszugehen ist von dem Wortlaut der Erklärung; daneben sind auch der Zusammenhang, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, sowie sämtliche Begleitumstände der Erklärung in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2000 VIII B 64/00).
  • BFH, 05.05.1999 - XI R 6/98

    Dauerschuldzinsen bei Forfaitierung künftiger Forderungen

    Auszug aus BFH, 07.11.2001 - XI R 14/00
    Die Würdigung einer Willenserklärung durch das FG kann der BFH nur darauf hin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (z.B. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) beachtet und nicht gegen Denkgesetze (Gesetze der Logik) und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 XI R 6/98, BFHE 188, 415, BStBl II 1999, 735; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 118 Rz. 17; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Stand März 2001, § 118 FGO Tz. 9, 75; Lange, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., Stand September 1999, § 118 FGO Rz. 127).
  • FG Köln, 19.07.2019 - 2 K 2672/17

    Klageabweisung in einem sog. "cum/ex-Verfahren"

    Er, der Kläger, werde nicht rechtlich und tatsächlich in Bezug auf die von ihm erworbenen Aktien beherrscht (s. BFH, BStBl II 1992, 459; BStBl II 1994, 615; BStBl II 2010, 590; BFH/NV 2004, 620; BFH/NV 2002, 745).
  • BFH, 05.11.2009 - IV R 40/07

    Keine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach versäumter Beteiligung

    Allerdings neigt auch der erkennende Senat zu der Auffassung, dass es eher ungewöhnlich ist, neben dem Einspruchsverfahren einen Antrag nach § 172 AO zu stellen, und dass deshalb in diesem Fall besondere und eindeutige Umstände gegeben sein müssen, um von der Existenz eines solchen Antrags ausgehen zu können (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. November 2001 XI R 14/00, BFH/NV 2002, 745).

    Die Würdigung einer Willenserklärung durch das FG kann der BFH nur daraufhin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (z. B. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) beachtet und nicht gegen Denkgesetze (Gesetze der Logik) und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 745, m. w. N.).

    bb) Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil in BFH/NV 2002, 745) verstößt die Rücknahme des Einspruchs gemäß § 362 Abs. 1 Satz 1 AO nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und kann nicht als eine illoyale Rechtsausübung angegriffen werden.

    (2) Das FA hatte - worauf das FG unter Bezug auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 745 zutreffend hingewiesen hat - im Streitfall unabhängig vom Einspruchsverfahren die Möglichkeit, die Anerkennung der Organschaft auch verwaltungsverfahrensmäßig so abzuwickeln, dass das Ergebnis der Organgesellschaft bei der Klägerin als Organträger hätte erfasst werden können.

    Ist Treu und Glauben schon grundsätzlich kein Institut, verfahrensmäßige Fehler des FA aufzufangen (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 745), so war die Klägerin auch angesichts der im Streitfall gegebenen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des FA nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, dem FA eine gesetzeskonforme Feststellung offenzuhalten.

  • BFH, 18.11.2003 - VII R 5/02

    Erledigung der Hauptsache; Eintritt der Zahlungsverjährung

    Nach den von der Rechtsprechung zu diesem Rechtsinstitut entwickelten Grundsätzen kann ein Steuerpflichtiger an der Geltendmachung eines Rechts dann gehindert sein, wenn er mit der Berufung darauf in gravierender Weise gegen die berechtigten Belange der Behörde verstößt und sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH, Urteile vom 7. Juli 1966 V 20/64, BFHE 86, 541, BStBl III 1966, 613; vom 6. Februar 1991 I R 13/86, BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673; vom 23. Juni 1993 X R 214/87, BFH/NV 1994, 295, 297, und vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733, 735, jeweils m.w.N.) und wenn ihn deshalb eine Rechtspflicht zu einem bestimmten Verhalten trifft (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2001 XI R 14/00, BFH/NV 2002, 745, 747, und BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 865).

    Der Grundsatz von Treu und Glauben verdrängt jedoch gesetztes Recht --wie die sich aus einer fehlgeschlagenen Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes ergebenden Rechtsfolgen-- nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, in denen die Belange der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in so hohem Maße verletzt werden, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit zurücktreten müssen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 745; in BFH/NV 1996, 865, und vom 17. Juni 1992 X R 47/88 BFHE 169, 103, BStBl II 1993, 174, 175, und Senatsurteil vom 5. Februar 1980 VII R 101/77, BFHE 130, 90, 95).

    Für den V, der sein mit dem AdV-Antrag verfolgtes Ziel, von der Erhebung und zwangsweisen Beitreibung der Haftungsschuld bis zu einer Entscheidung über den Einspruch gegen den Haftungsbescheid verschont zu bleiben, erreicht hatte, bestand kein Anlass auf einer schriftlichen AdV-Verfügung zu bestehen oder nach einer solchen nachzufragen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1996, 865, und in BFH/NV 2002, 745, 747).

    Ein wirksamer Verzicht auf den Eintritt der Zahlungsverjährung scheidet ohnehin aus, weil es sich hierbei nicht um ein Gestaltungsrecht der Beteiligten, sondern um einen kraft Gesetzes eintretenden Erlöschenstatbestand handelt (§ 232 i.V.m. § 47 AO 1977, vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 745, und Senatsurteil in BFHE 203, 20, BFH/NV 2003, 1624), der eine nachfolgende Geltendmachung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis verbietet, ungeachtet, ob einer der Beteiligten auf dessen Bestehen vertraut hat (§§ 47, 232 AO 1977; vgl. auch Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl., Rz. 1 zu § 232).

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2020 - 1 K 2191/15

    Behandlung eines Verzichts auf eine zuvor unter dem Nennwert erworbene Forderung

    Trotz des Verbots der Buchstabeninterpretation hat die Auslegung aber vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BFH-Urteil vom 7. November 2001 XI R 14/00, BFH/NV 2002, 745; Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch-Kommentar, 66. Aufl., § 133 Rn. 14).
  • BFH, 21.09.2016 - V R 24/15

    Grenzen der widerstreitenden Steuerfestsetzung - "Maßgeblicher Sachverhalt" i. S.

    a) Nach dem auch im Steuerrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann ein Steuerpflichtiger zwar an der Geltendmachung eines Rechts gehindert sein, wenn er mit der Berufung darauf in gravierender Weise gegen die berechtigten Belange der Behörde verstößt und sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 2003 VII R 5/02, BFH/NV 2004, 1057, sowie vom 23. Juni 1993 X R 214/87, BFH/NV 1994, 295, 297, und vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733, 735; jeweils m.w.N.) und wenn ihn deshalb eine Rechtspflicht zu einem bestimmten Verhalten trifft (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 2001 XI R 14/00, BFH/NV 2002, 745, 747, und vom 24. April 1996 II R 37/93, BFH/NV 1996, 865).
  • FG Köln, 08.05.2007 - 1 K 1988/06

    Abgabenordnungsrechtliche Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für einen

    Ob das durch einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie eine Steuerberaterin gefertigte Schreiben vom 17.Januar 2002 ein Antrag in diesem Sinne sein kann, ist angesichts der Bezeichnung als Einspruch zweifelhaft, s. BFH-Urteil vom 7.11.2001, XI R 14/00, BFH/NV 2002, 745 und Tipke/Kruse Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 172 AO Rz. 33 ff. jeweils m.w.N., kann jedoch dahingestellt bleiben.

    BFH-Urteil vom 7.11.2001 XI R 14/00, BFH/NV 2002, 745.

    BFH-Urteil vom 7.11.2001, XI R 14/00, BFH/NV 2002, 745.

    BFH-Urteil vom 7.11.2001, XI R 14/00, BFH/NV 2002, 745.

  • FG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 K 168/20

    Rechtzeitigkeit der Rücknahme eines Einspruchs zur Abwendung einer verbösernden

    Dabei kann die Einspruchsrücknahme als Ausübung eines legitimen Verfahrensrechts weder als Verstoß gegen Treu und Glauben noch als illoyale Rechtsausübung angesehen werden (BFH, Urteile vom 5. November 2009 IV R 40/07, BStBl II 2010, 720; vom 7. November 2001 XI R 14/00, BFH/NV 2002, 745).
  • BFH, 18.10.2006 - XI R 42/04

    Unterhaltsleistung an Ehegatten; Realsplitting

    Trotz des Verbots der Buchstabeninterpretation hat die Auslegung aber vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BFH-Urteil vom 7. November 2001 XI R 14/00, BFH/NV 2002, 745; Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., § 133 Rn. 14).
  • FG München, 16.03.2006 - 5 K 2941/04

    Prüfungsmitteilung des Lohnsteueraußenprüfers ist kein Änderungsantrag der

    Sie verwiesen insbesondere auf die Ausführungen in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ), 62. Auflage 2003, Einführung vor § 164 Rz. 11 sowie das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 07.11.2001 XI R 14/00, BFH/NV 2002, 745 .

    Er folgt auch der Rechtsprechung, nach der bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille nach §§ 133, 157 BGB zu erforschen ist, ausgehend vom Wortlaut der Erklärung und unter Einbeziehung des Erklärungszusammenhangs und der Begleitumstände der Erklärung (BFH-Urteil vom 07.11.2001 XI R 14/00, BFH/NV 2002, 745 ).

    Der Senat folgt zwar der Auffassung, dass Erklärungen eines Steuerpflichtigen nicht formalistisch zu prüfen, sondern so auszulegen sind, dass dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Steuerrechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht (BFH-Urteil vom 07.11.2001 a.a.O.; so auch Kruse/Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Kommentar, § 4 Rz. 165).

  • FG Hamburg, 01.02.2019 - 4 K 58/15

    Energiesteuer: Antragstellung i.S. der §§ 95 Abs. 1, 98 Abs. 1 und 100 Abs. 1

    Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage der Partei entspricht (BFH, Urteil vom 7. November 2001, XI R 14/00, juris; BGH, Urteil vom 12.12.2014, V ZR 53/14, juris).
  • BFH, 18.01.2011 - X B 34/10

    Anforderungen an die Darlegung einer Sachaufklärungsrüge

  • FG Schleswig-Holstein, 01.07.2004 - 5 K 100/03

    Mögliche Auslegung eines Schreibens zur Rücknahme eines Einspruchs

  • BFH, 01.04.2009 - IX R 5/08

    Auslegung einer Willenserklärung als Antrag auf schlichte Änderung eines

  • BFH, 10.03.2009 - IX B 177/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz - Einspruchsrücknahme - Sachaufklärung -

  • FG Nürnberg, 03.12.2009 - 7 K 1038/09

    Anwendung des § 35b GewStG trotz Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids -

  • FG Hamburg, 28.10.2003 - III 219/02

    Finanzgerichtsordnung: Unzulässigkeit der Klage nach Erledigung des

  • FG Bremen, 07.09.2006 - 1 K 69/06

    Selbstanzeige ist kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3 AO

  • FG München, 06.05.2003 - 7 K 1801/02

    Antrag nach § 171 Abs. 3 AO (1977); Antrag nach § 171 Abs. 3 AO;

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