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   BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01   

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BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01 (https://dejure.org/2002,1029)
BFH, Entscheidung vom 29.01.2002 - VIII B 91/01 (https://dejure.org/2002,1029)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 2002 - VIII B 91/01 (https://dejure.org/2002,1029)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Versicherungsvermittlung - Einkünfte - Steuerhinterziehung - Durchsuchung - Strafermittlungsverfahren - Steuerfahndung - Verwertungsverbot - Beweismittel - Verjährung - Festsetzungsverjährung

  • Judicialis

    FGO § 69; ; FGO § 114;... ; FGO § 33 Abs. 3; ; EStG § 15; ; EStG § 9 a Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 20 Abs. 4; ; EStG § 12 Nr. 2; ; AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 370; ; AO 1977 § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 154; ; AO 1977 § 30 a Abs. 3; ; AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 171 Abs. 5; ; AO 1977 § 386 Abs. 1; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; ; StPO § 108 Abs. 1; ; StPO § 153; ; StPO § 153 a; ; StPO § 98; ; StPO § 102; ; StPO § 105; ; StPO § 304; ; StPO § 152; ; GG Art. 13; ; GG Art. 103; ; GG Art. 19 Abs. 4

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Schätzung - Hinterzogene Zinseinkünfte

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 749
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 15.06.2001 - VII B 11/00

    Steuerhinterziehung: Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften

    Auszug aus BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01
    Nach der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH (Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B 11/00, BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624) --der der beschließende Senat im Aussetzungsverfahren folgt-- ist zum einen die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. § 391 AO 1977) --vorbehaltlich eines groben und greifbaren Gesetzesverstoßes-- nicht mehr der finanzgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen und damit davon auszugehen, dass die Steufa aufgrund eines hinreichenden strafrechtlichen Anfangsverdachts tätig geworden ist (vgl. § 386 Abs. 1 AO 1977, § 152 StPO i.V.m. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977).

    Zum anderen ist die Durchsuchungsanordnung nach der genannten Entscheidung in BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624 --auch zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nach Art. 56 EGVtr n.F. = Art. 73b EGVtr a.F. (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss in BFHE 194, 26, BStBl II 2001, 306)-- dahin auszulegen, dass sie sich lediglich gegen diejenigen Kunden richtete, gegen die ein strafrechtlicher Anfangsverdacht bestand (sog. Verfahrensbeteiligte), weil sie ihre Geldgeschäfte in unüblicher oder zumindest ungewöhnlicher und damit nicht banktypischer Weise, z.B. durch Verschleierung von Geldüberweisungen aufgrund der Buchung auf bankinternen Konten (BVerfG-Entscheidung in NJW 1994, 2079) oder durch Anonymisierung aufgrund Abkoppelung der (Bar-)Zahlungen für ein Tafelgeschäft von bestehenden Konten, betrieben hatten.

    Das Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts hat zudem zur Folge, dass die "Einschränkungen" ( vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499) des § 30a Abs. 3 AO 1977 zum Ausschreiben von Kontrollmitteilungen über legitimationsgeprüfte Guthabenkonten (§ 154 Abs. 2 AO 1977) nicht greifen und das beklagte FA somit befugt war, die Belege im Rahmen der Veranlagung der Streitjahre zu verwerten (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624; vom 4. September 2000 I B 17/00, BFHE 192, 260, BStBl II 2000, 648).

    Unerheblich ist hierbei auch, ob die von den ordentlichen Gerichten angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme (Ermittlungen) auch Zeiträume betrifft, für die bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist (BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1997 VII B 45/97, BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231; in BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624).

  • BVerfG, 23.03.1994 - 2 BvR 396/94

    Durchsuchung von Banken wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung

    Auszug aus BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01
    Wird der Beschluss des AG nicht angefochten oder --wie im Streitfall-- die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen (zur Verfassungsbeschwerde vgl. z.B. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 23. März 1994 2 BvR 396/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 2079; vom 13. Dezember 1994 2 BvR 894/94, NJW 1995, 2839), entfaltet die Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung mit der Folge, dass den Steuergerichten eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen haben.

    Der Beschluss ist in dem Strafverfahren gegen "namentlich bekannte und namentlich bisher nicht bekannte Kunden" der Z-Bank und X-Lux ergangen (vgl. hierzu BVerfG-Entscheidung in NJW 1994, 2079, 2080; BFH-Beschluss vom 6. Februar 2001 VII B 277/00, BFHE 194, 26, BStBl II 2001, 306, zu Abschn. II. 2. b bb; Pfeiffer, Strafprozeßordnung, Kommentar, § 152 Rz. 3 a.E.; Franzen/Gast-de Haan/Joecks, Steuerstrafrecht, 5. Aufl., § 397 AO 1977 Rz. 42).

    Zum anderen ist die Durchsuchungsanordnung nach der genannten Entscheidung in BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624 --auch zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nach Art. 56 EGVtr n.F. = Art. 73b EGVtr a.F. (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss in BFHE 194, 26, BStBl II 2001, 306)-- dahin auszulegen, dass sie sich lediglich gegen diejenigen Kunden richtete, gegen die ein strafrechtlicher Anfangsverdacht bestand (sog. Verfahrensbeteiligte), weil sie ihre Geldgeschäfte in unüblicher oder zumindest ungewöhnlicher und damit nicht banktypischer Weise, z.B. durch Verschleierung von Geldüberweisungen aufgrund der Buchung auf bankinternen Konten (BVerfG-Entscheidung in NJW 1994, 2079) oder durch Anonymisierung aufgrund Abkoppelung der (Bar-)Zahlungen für ein Tafelgeschäft von bestehenden Konten, betrieben hatten.

    Damit aber entfällt nicht nur der Einwand, die Antragsteller seien einer unzulässigen Rasterfahndung (BFH-Beschluss in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643; BVerfG-Entscheidung in NJW 1994, 2079, 2080: "Flächenfahndung") ausgesetzt gewesen und die Durchsuchungsmaßnahme habe gegen die Grundfreiheiten des EGVtr verstoßen (s. oben).

  • BFH, 14.08.1991 - X R 86/88

    Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund geschätzter

    Auszug aus BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01
    bb) Da im summarischen Verfahren hinsichtlich der (objektiven und subjektiven) strafrechtlichen Grundlagen des Ablaufs der Festsetzungsfrist kein höheres Maß an Gewissheit gegeben sein muss als bei den sonstigen Tatbestandsmerkmalen (vgl. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2001, 630; vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570; vom 14. August 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128; vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36), ist dem FG ferner darin beizupflichten, dass jedenfalls unter Berücksichtigung des im Aussetzungsverfahren gebotenen Wahrscheinlichkeitsurteils (vgl. auch hierzu BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2001, 630; in BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570) und nach dem gegenwärtigen Stand der Sachverhaltsermittlung keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass die Antragsteller vorsätzlich gehandelt, d.h. den Eintritt der Steuerverkürzung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zumindest billigend in Kauf genommen haben (sog. bedingter Tatvorsatz; vgl. § 15 des Strafgesetzbuches --StGB--).

    Abgesehen davon, dass die Einstellung nach § 153 StPO (wegen geringer Schuld) eine hypothetische Schuldbeurteilung im Sinne der Unwahrscheinlichkeit eines Freispruchs voraussetzt und die Beendigung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO (nach Auflagenerfüllung) einen hinreichenden Tatverdacht erfordert (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 153 Rz. 3, § 153a Rz. 7, m.w.N.), verkennt der Beschwerdevortrag vor allem, dass die Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung nicht nach den Vorschriften der StPO, sondern nach denjenigen der AO 1977 und der FGO zu treffen sind (BFH-Entscheidungen in BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570; in BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128; in BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36).

    Nicht behebbare tatsächliche Zweifel dürfen deshalb selbst dann nicht im Rahmen der --grundsätzlich zulässigen-- Schätzung des Hinterziehungsbetrags zu Lasten des Steuerpflichtigen gewürdigt werden, wenn die Unsicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten auf der unterbliebenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen beruht (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteile in BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128; vom 12. Mai 1992 VIII R 33/88, BFH/NV 1992, 793).

  • BFH, 25.07.2000 - VII B 28/99

    Unzulässige Rasterfahndung der Steuerfahndung

    Auszug aus BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01
    Gleichwohl wurde durch die --wenn nicht unübliche, so doch jedenfalls ungewöhnliche-- Art der Überweisung deren Ursprung sowie zugleich der eigene (ausländische) Vermögens- und Einkünftebereich der Antragsteller auf deren Veranlassung hin verschleiert und wurden damit im Sinne eines strafrechtlichen Anfangsverdachts konkrete Tatsachen (Anzeichen) geschaffen, die --und sei es auch nur durch Vermittlung von (kriminalistischen) Erfahrungssätzen-- einen Verstoß gegen (steuer-)strafrechtliche Normen als möglich erscheinen lassen (vgl. dazu allgemein Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung, 45. Aufl., § 152 Rz. 4; Pfeiffer, a.a.O., § 152 Rz. 3; zum Anfangsverdacht im Zusammenhang mit legitimationsgeprüften Konten s. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643, zu Abschn. II. 2. d).

    Damit aber entfällt nicht nur der Einwand, die Antragsteller seien einer unzulässigen Rasterfahndung (BFH-Beschluss in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643; BVerfG-Entscheidung in NJW 1994, 2079, 2080: "Flächenfahndung") ausgesetzt gewesen und die Durchsuchungsmaßnahme habe gegen die Grundfreiheiten des EGVtr verstoßen (s. oben).

    Die Antragsteller verkennen hierbei, dass die auf den Verdacht der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gestützte Durchsuchung regelmäßig auch dazu dient, Beweismittel gegen den --bekannten oder noch nicht bekannten-- Haupttäter sicherzustellen (BVerfG-Entscheidung in NJW 1995, 2839; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 208 AO 1977 Tz. 72; vgl. auch BFH-Beschlüsse in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643, zu Abschn. II. 2. a; in BFHE 194, 26, BStBl II 2001, 306, zu Abschn. II. 2. a und b bb).

  • BFH, 06.02.2001 - VII B 277/00

    Weitergabe von Beweismaterial durch Steuerfahndung

    Auszug aus BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01
    Der Beschluss ist in dem Strafverfahren gegen "namentlich bekannte und namentlich bisher nicht bekannte Kunden" der Z-Bank und X-Lux ergangen (vgl. hierzu BVerfG-Entscheidung in NJW 1994, 2079, 2080; BFH-Beschluss vom 6. Februar 2001 VII B 277/00, BFHE 194, 26, BStBl II 2001, 306, zu Abschn. II. 2. b bb; Pfeiffer, Strafprozeßordnung, Kommentar, § 152 Rz. 3 a.E.; Franzen/Gast-de Haan/Joecks, Steuerstrafrecht, 5. Aufl., § 397 AO 1977 Rz. 42).

    Zum anderen ist die Durchsuchungsanordnung nach der genannten Entscheidung in BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624 --auch zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nach Art. 56 EGVtr n.F. = Art. 73b EGVtr a.F. (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss in BFHE 194, 26, BStBl II 2001, 306)-- dahin auszulegen, dass sie sich lediglich gegen diejenigen Kunden richtete, gegen die ein strafrechtlicher Anfangsverdacht bestand (sog. Verfahrensbeteiligte), weil sie ihre Geldgeschäfte in unüblicher oder zumindest ungewöhnlicher und damit nicht banktypischer Weise, z.B. durch Verschleierung von Geldüberweisungen aufgrund der Buchung auf bankinternen Konten (BVerfG-Entscheidung in NJW 1994, 2079) oder durch Anonymisierung aufgrund Abkoppelung der (Bar-)Zahlungen für ein Tafelgeschäft von bestehenden Konten, betrieben hatten.

    Die Antragsteller verkennen hierbei, dass die auf den Verdacht der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gestützte Durchsuchung regelmäßig auch dazu dient, Beweismittel gegen den --bekannten oder noch nicht bekannten-- Haupttäter sicherzustellen (BVerfG-Entscheidung in NJW 1995, 2839; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 208 AO 1977 Tz. 72; vgl. auch BFH-Beschlüsse in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643, zu Abschn. II. 2. a; in BFHE 194, 26, BStBl II 2001, 306, zu Abschn. II. 2. a und b bb).

  • BFH, 20.01.2000 - V R 98/98

    Rechnungsdatum

    Auszug aus BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01
    Da sich der Umfang der Ablaufhemmung in den Fällen des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 nach dem tatsächlichen und für den Steuerpflichtigen erkennbaren Umfang der Ermittlungen richtet (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186; vom 20. Januar 2000 V R 98/98, BFH/NV 2000, 1143) und demnach auch strafverfolgungsverjährte Taten (Zeiträume) erfasst, für die die steuerrechtliche Festsetzungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Juni 1995 IV R 26/94, BFHE 177, 354, BStBl II 1995, 575, betr.

    § 146a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung --AO--; ebenso BFH in BFH/NV 2000, 1143; in BFH/NV 1998, 1059, betr.

  • BFH, 07.10.1997 - VIII R 52/94

    Umfang der Hemmung des Ablaufs von Festsetzungsfristen durch Ermittlungsmaßnahmen

    Auszug aus BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01
    Dem steht nicht entgegen, dass zu diesen Zeitpunkten die die Veranlagungszeiträume 1988 und 1989 betreffenden Taten strafrechtlich wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden konnten (§§ 370, 369 Abs. 2 AO 1977 i.V.m. § 78 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4, §§ 78a ff. StGB; s. hierzu sowie zur Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Tat für den Tatbestand der Steuerhinterziehung Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 VIII R 52/94, BFH/NV 1998, 1059, m.w.N.).

    § 146a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung --AO--; ebenso BFH in BFH/NV 2000, 1143; in BFH/NV 1998, 1059, betr.

  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung -

    Auszug aus BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01
    bb) Da im summarischen Verfahren hinsichtlich der (objektiven und subjektiven) strafrechtlichen Grundlagen des Ablaufs der Festsetzungsfrist kein höheres Maß an Gewissheit gegeben sein muss als bei den sonstigen Tatbestandsmerkmalen (vgl. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2001, 630; vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570; vom 14. August 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128; vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36), ist dem FG ferner darin beizupflichten, dass jedenfalls unter Berücksichtigung des im Aussetzungsverfahren gebotenen Wahrscheinlichkeitsurteils (vgl. auch hierzu BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2001, 630; in BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570) und nach dem gegenwärtigen Stand der Sachverhaltsermittlung keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass die Antragsteller vorsätzlich gehandelt, d.h. den Eintritt der Steuerverkürzung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zumindest billigend in Kauf genommen haben (sog. bedingter Tatvorsatz; vgl. § 15 des Strafgesetzbuches --StGB--).

    Abgesehen davon, dass die Einstellung nach § 153 StPO (wegen geringer Schuld) eine hypothetische Schuldbeurteilung im Sinne der Unwahrscheinlichkeit eines Freispruchs voraussetzt und die Beendigung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO (nach Auflagenerfüllung) einen hinreichenden Tatverdacht erfordert (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 153 Rz. 3, § 153a Rz. 7, m.w.N.), verkennt der Beschwerdevortrag vor allem, dass die Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung nicht nach den Vorschriften der StPO, sondern nach denjenigen der AO 1977 und der FGO zu treffen sind (BFH-Entscheidungen in BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570; in BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128; in BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36).

  • BFH, 12.03.1992 - IV R 29/91

    Betriebsvermögen eines Zahnarztes

    Auszug aus BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01
    bb) Da im summarischen Verfahren hinsichtlich der (objektiven und subjektiven) strafrechtlichen Grundlagen des Ablaufs der Festsetzungsfrist kein höheres Maß an Gewissheit gegeben sein muss als bei den sonstigen Tatbestandsmerkmalen (vgl. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2001, 630; vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570; vom 14. August 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128; vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36), ist dem FG ferner darin beizupflichten, dass jedenfalls unter Berücksichtigung des im Aussetzungsverfahren gebotenen Wahrscheinlichkeitsurteils (vgl. auch hierzu BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2001, 630; in BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570) und nach dem gegenwärtigen Stand der Sachverhaltsermittlung keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass die Antragsteller vorsätzlich gehandelt, d.h. den Eintritt der Steuerverkürzung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zumindest billigend in Kauf genommen haben (sog. bedingter Tatvorsatz; vgl. § 15 des Strafgesetzbuches --StGB--).

    Abgesehen davon, dass die Einstellung nach § 153 StPO (wegen geringer Schuld) eine hypothetische Schuldbeurteilung im Sinne der Unwahrscheinlichkeit eines Freispruchs voraussetzt und die Beendigung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO (nach Auflagenerfüllung) einen hinreichenden Tatverdacht erfordert (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 153 Rz. 3, § 153a Rz. 7, m.w.N.), verkennt der Beschwerdevortrag vor allem, dass die Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung nicht nach den Vorschriften der StPO, sondern nach denjenigen der AO 1977 und der FGO zu treffen sind (BFH-Entscheidungen in BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570; in BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128; in BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36).

  • BFH, 07.12.2000 - II B 84/00

    Hinterziehung von VSt, AdV

    Auszug aus BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01
    Dies gilt --wie der erkennende Senat mit Beschluss vom 27. Oktober 2000 VIII B 77/00, BFHE 193, 63, BStBl II 2001, 16) entschieden hat-- auch für die vor dem 1. Januar 1993 zugeflossenen Zinserträge (vgl. zur Vermögensteuer BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2000 II B 84/00, BFH/NV 2001, 630).

    bb) Da im summarischen Verfahren hinsichtlich der (objektiven und subjektiven) strafrechtlichen Grundlagen des Ablaufs der Festsetzungsfrist kein höheres Maß an Gewissheit gegeben sein muss als bei den sonstigen Tatbestandsmerkmalen (vgl. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2001, 630; vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570; vom 14. August 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128; vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36), ist dem FG ferner darin beizupflichten, dass jedenfalls unter Berücksichtigung des im Aussetzungsverfahren gebotenen Wahrscheinlichkeitsurteils (vgl. auch hierzu BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2001, 630; in BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570) und nach dem gegenwärtigen Stand der Sachverhaltsermittlung keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass die Antragsteller vorsätzlich gehandelt, d.h. den Eintritt der Steuerverkürzung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zumindest billigend in Kauf genommen haben (sog. bedingter Tatvorsatz; vgl. § 15 des Strafgesetzbuches --StGB--).

  • BFH, 27.10.2000 - VIII B 77/00

    Hinterziehungszinsen bei Kapitaleinkünften

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

  • BFH, 02.04.1998 - V R 60/97

    Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung mit Schuldausschließungsgrund

  • BFH, 04.09.2000 - I B 17/00

    Auskunftserteilung nach dem EG-Amtshilfe-Gesetz ( EGAHiG )

  • BFH, 10.03.1992 - X B 18/91

    Übernahme der Darlegungen der Steuerfahndung durch ein Finanzgericht im Rahmen

  • BVerfG, 13.12.1994 - 2 BvR 894/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschlagnahme bei einer Bank im Zusammenhang

  • BFH, 17.02.1999 - IV B 66/98

    Steuerhinterziehung; Weitergabe nicht erklärter Einnahmen an Dritte

  • BFH, 22.06.1995 - IV R 26/94

    Festsetzungsfrist; an der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs für den

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung

  • BFH, 26.03.1980 - I B 11/80

    Wiederherstellung eines BFH-Beschlusses - Kompetenzüberschreitung des FG -

  • BFH, 16.04.1997 - XI R 61/94

    Ermittlungen der Steuerfahndung gegenüber einem Handlungsunfähigen hemmen nicht

  • BFH, 20.12.2000 - I R 50/00

    Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden nach § 18 AStG

  • BFH, 09.03.1999 - VIII R 19/97

    Steufa; Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung

  • BFH, 12.05.1992 - VIII R 33/88

    Erforderlichkeit der Beiladung des Dritten bei gemeinsamer Interessenlage im Fall

  • BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97

    Weitergabe von Zufallsfunden durch die Steuerfahndung

  • BFH, 30.03.1999 - VIII R 19/98

    Kapitalschenkung an Kinder; Zurechnung von Zinsen

  • BFH, 17.05.1995 - I B 118/94

    Steuerfahndung - Besteuerungsverfahren - Spontanauskunft

  • BFH, 02.02.2001 - IV B 162/99

    Beschwerde - Rechtsmittel - Verfahrensmangel - Verfolgungsverjährung

  • BFH, 16.12.1997 - VII B 45/97

    Ermittlungsbefugnis der Steuerfahndung

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 81/04

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der

    d) Auf die Ausführungen des BFH im Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01 (BFH/NV 2002, 749), auf die das FG sein Urteil zusätzlich stützt, kommt es im Streitfall nicht an.
  • FG Hessen, 13.06.2005 - 11 K 3858/01

    Verwertungsverbot; rechtswidrige Durchsuchung; Unterlagen; Besteuerungsverfahrens

    Der VIII. Senat des BFH habe in seiner Entscheidung vom 29.01.2002 (Az.: VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749 ) ausgeführt, dass eine nicht mit der Beschwerde angefochtene Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung entfalte, mit der Folge, dass den Steuergerichten eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt sei und sie für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen hätten.

    Wird daher der Beschluss des Amtsgerichts betreffend einer Durchsuchung und Beschlagnahme nicht angefochten oder die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen, so entfaltet die Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung mit der Folge, dass den Steuergerichten eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen haben (vgl. BFH, Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749 ).

    Umgekehrt kann - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH zu den Ergebnissen einer (rechtswidrigen) Außenprüfung - ein Verwertungsverbot aus der Rechtswidrigkeit einer verfahrensmäßig gesondert zu beurteilenden - d.h. anfechtbaren - Ermittlungsmaßnahme nur dann abgeleitet werden, wenn die Maßnahme in dem dafür vorgesehenen Verfahren für rechtswidrig erklärt worden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Januar 2002 VIII B 91/01, a.a.O., vom 10. März 1992 X B 18/91, BFH/NV 1992, 367; vom 17. Mai 1995 I B 118/94, BStBl II 1995, 497 ).

    Ein Verwertungsverbot entfällt vorliegend auch nicht dadurch, dass bei der Sicherstellung von Unterlagen, die in einem Ermittlungsverfahren gegen Bankkunden in Vollzug eines Durchsuchungsbeschlusses gegen die Bank sichergestellt wurden, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. § 391 AO ) - vorbehaltlich eines offensichtlich groben und greifbaren Gesetzesverstoßes - nicht mehr der finanzgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen und damit davon auszugehen ist, dass die Steuerfahndung aufgrund eines hinreichenden strafrechtlichen Anfangsverdachts für eine Steuerhinterziehung tätig geworden ist (vgl. § 386 Abs. 1 AO ; § 152 StPO i.V.m. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - BFH, Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, a.a.O.; vom 15. Juni 2001 VII B 11/00, BStBl II 2001, 624 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B 11/00, BStBl II 2001, 624 ; Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749 ) - der sich der Senat anschließt - ist eine Durchsuchungsanordnung gegen eine Bank im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Bankkunden auch zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nach Art. 56 EGVertr.

    Ist jedoch die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung abhängig, so ist der strafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" auch im Steuerfestsetzungsverfahren zu beachten, was es ausschließt, in diesem Fall die Schätzung der hinterzogenen Steuern - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten - auf Wahrscheinlichkeitserwägungen, d.h. auf ein reduziertes Beweismaß zu stützen und an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzungsrahmens auszurichten (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749 , m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 4 K 75/98

    Während eines Steuerstrafverfahrens beschlagnahmte Unterlagen; Verwertungsverbot;

    Dies schließe es nach dem Urteil des BFH vom 14. August 1991 X R 86/88 (BStBl II 1992, 128 ) und dem Beschluss des BFH vom 29.1.2002 VIII B 91/01 (BFH/NV 2002, 749 ) aus, die Schätzung der hinterzogenen Steuern - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten - auf Wahrscheinlichkeitserwägungen, d.h. auf ein reduziertes Beweismaß zu stützen und an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzungsrahmens auszurichten.

    Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Verwertungsverbot nicht bereits deshalb zu verneinen ist, weil die Beschlagnahme der entsprechenden Unterlagen bisher nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren für rechtswidrig erklärt worden ist (vgl. zu dieser grundsätzlichen Voraussetzung z.B. den Beschluss des BFH vom 29.1.2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749, 752 unter III. 2. a) aa)), sondern - im Gegenteil - die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen in dem soeben genannten Beschluss des OLG ... vom 17.10.2001 sogar ausdrücklich - wenn auch nur inzidenter - bestätigt wurde.

    Diese Prüfung hat auch nicht - wie die Klin meint - nach den Vorschriften der StPO , sondern nach denjenigen der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung zu erfolgen (vgl. z.B. den Beschluss des BFH vom 29.1.2002 VIII B 91/01, a.a.O., S. 754).

    Nicht behebbare tatsächliche Zweifel dürfen deshalb selbst dann nicht im Rahmen der - grundsätzlich zulässigen - Schätzung des Hinterziehungsbetrags zu Lasten des Steuerpflichtigen gewürdigt werden, wenn die Unsicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten auf der unterbliebenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen beruht (Beschluss des BFH vom 29.1.2002 VIII B 91/01, a.a.O., S. 755, m.w.N.).

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