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   BFH, 15.02.2002 - XI B 19/01   

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https://dejure.org/2002,10165
BFH, 15.02.2002 - XI B 19/01 (https://dejure.org/2002,10165)
BFH, Entscheidung vom 15.02.2002 - XI B 19/01 (https://dejure.org/2002,10165)
BFH, Entscheidung vom 15. Februar 2002 - XI B 19/01 (https://dejure.org/2002,10165)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Betriebsaufgabe - Grundstück - Einkommensteuer

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.; ; FGO § 116 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundstückverkauf; Veräußerungsgewinn - laufender Gewinn

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 783
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 21.11.1989 - VIII R 19/85

    Steuerliche Behandlung des Gewinns aus dem Verkauf des Grundstücks als

    Auszug aus BFH, 15.02.2002 - XI B 19/01
    Eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) ist nicht gegeben.
  • BFH, 25.01.1995 - X R 76/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn

    Auszug aus BFH, 15.02.2002 - XI B 19/01
    Mit Urteil vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92 (BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388) hat der BFH --unter Berufung auf das Urteil vom 9. September 1993 IV R 30/92 (BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105)-- entschieden, dass die Unterscheidung zwischen dem Verkauf von Grundstücken an Wiederverkäufer einerseits und Endabnehmer andererseits "nicht signifikant" sei; anders als bei einer Veräußerung beweglicher Waren und Erzeugnisse seien Handelsstufen nicht ersichtlich (vgl. auch Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., 2001, § 16 Rz. 342).
  • BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Begünstigter Veräußerungsgewinn?

    Auszug aus BFH, 15.02.2002 - XI B 19/01
    Mit Urteil vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92 (BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388) hat der BFH --unter Berufung auf das Urteil vom 9. September 1993 IV R 30/92 (BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105)-- entschieden, dass die Unterscheidung zwischen dem Verkauf von Grundstücken an Wiederverkäufer einerseits und Endabnehmer andererseits "nicht signifikant" sei; anders als bei einer Veräußerung beweglicher Waren und Erzeugnisse seien Handelsstufen nicht ersichtlich (vgl. auch Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., 2001, § 16 Rz. 342).
  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02

    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

    Hieraus folgt aber nicht nur, dass der gewerbliche Grundstückshandel keine bestimmten und damit für die steuerrechtliche Beurteilung signifikanten Handelsstufen kennt, sondern weiterhin auch, dass das typusprägende Händlerbild das Gesamtspektrum des Grundstücksumschlags (Erwerb und Veräußerung) und damit neben dem bloßen Durchhandeln auch sämtliche Phasen der Grundstücksentwicklung, -bebauung oder -modernisierung und Grundstücksteilung sowie die Zwischenschaltung von Großabnehmern umfasst (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2002 XI B 19/01, BFH/NV 2002, 783).

    Abgesehen davon, dass das Urteil vom BFH nicht mehr bestätigt, sondern durchgängig als besonders gelagerter "atypischer" Fall eingestuft worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 225; in BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; in BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110; vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451; in BFH/NV 2002, 783; vgl. auch FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.) und der im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt keine signifikanten Parallelen zu den Verhältnissen des Verfahrens VIII R 19/85 aufweist (keine Beschränkung des Gesellschaftszwecks, keine beginnende Geschäftstätigkeit, keine Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit auf ein einziges Grundstück), ist die Entscheidung durch die zu Abschn. II.2.a der Gründe wiedergegebene Folgerechtsprechung, der der erkennende Senat nicht nur --wie ausgeführt-- angesichts der sie tragenden sachlichen Erwägungen, sondern auch aus Gründen der objektiven Nachprüfbarkeit und damit im Interesse der Rechtsvereinfachung und Normanwendungsgleichheit, ausdrücklich zustimmt, überholt.

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Hieraus folgt aber nicht nur, dass der gewerbliche Grundstückshandel keine bestimmten und damit für die steuerrechtliche Beurteilung signifikanten Handelsstufen kennt, sondern weiterhin auch, dass das typusprägende Händlerbild das Gesamtspektrum des Grundstücksumschlags (Erwerb und Veräußerung) und damit neben dem bloßen Durchhandeln auch sämtliche Phasen der Grundstücksentwicklung, -bebauung oder -modernisierung und Grundstücksteilung sowie die Zwischenschaltung von Großabnehmern umfasst (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388; vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467, und vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; auch BFH-Beschluss vom 15. Februar 2002 XI B 19/01, BFH/NV 2002, 783).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 35/05

    Anteile an Grundstückshandelsgesellschaft; Veräußerungsgewinn

    Hieraus folgt aber nicht nur, dass der gewerbliche Grundstückshandel keine bestimmten und damit für die steuerrechtliche Beurteilung signifikanten Handelsstufen kennt, sondern weiterhin auch, dass das typusprägende Händlerbild das Gesamtspektrum des Grundstücksumschlags (Erwerb und Veräußerung) und damit neben dem bloßen Durchhandeln auch sämtliche Phasen der Grundstücksentwicklung, -bebauung oder -modernisierung und Grundstücksteilung sowie die Zwischenschaltung von Großabnehmern umfasst (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388; vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2002 XI B 19/01, BFH/NV 2002, 783).
  • FG Nürnberg, 08.12.2004 - V 208/02

    Erfassung der Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kommanditanteilen im Rahmen

    Dies ist der Fall, wenn die bisherige unternehmerische Tätigkeit mit dem Grundstücksverkauf im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird (BFH - Entscheidungen vom 15.02.2002 XI B 19/01, BFH/NV 2002, 783 sowie vom 21.11.1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990, 625).
  • FG Nürnberg, 27.04.2005 - V 117/04

    Gewinn aus Veräußerung sämtlicher Kommanditanteile an einer

    Dies ist der Fall, wenn die bisherige unternehmerische Tätigkeit mit dem Grundstücksverkauf im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird (BFH-Entscheidungen vom 15.02.2002 XI B 19/01, BFH/NV 2002, 783 sowie vom 21.11.1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990, 625).
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