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   BFH, 07.02.2002 - VII B 150/01   

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https://dejure.org/2002,5009
BFH, 07.02.2002 - VII B 150/01 (https://dejure.org/2002,5009)
BFH, Entscheidung vom 07.02.2002 - VII B 150/01 (https://dejure.org/2002,5009)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - VII B 150/01 (https://dejure.org/2002,5009)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der Beschwerdefrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Judicialis

    FGO § 56; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 2; ; FGO § 155; ; ZPO § 85 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 795
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.02.1999 - X R 102/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - VII B 150/01
    b) Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiliger --wie im Streitfall die Klägerin-- auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss er darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221, m.w.N.).
  • BGH, 16.03.2000 - VII ZR 320/99

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - VII B 150/01
    Der Prozessbevollmächtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsantrags vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss hiernach jedenfalls vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2000 VII ZR 320/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 297).
  • BFH, 27.03.1985 - II R 118/83

    Finanzgerichtsverfahren - Wiedereinsetzungsantrag - Frist - Nachschieben von

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - VII B 150/01
    Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (vgl. § 56 Abs. 2 FGO; ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteil vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586; BFH-Beschluss vom 9. März 1993 VI R 60/90, BFH/NV 1993, 616, m.w.N.).
  • BFH, 06.11.1997 - VII R 113/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - VII B 150/01
    Hiernach schließt jedes Verschulden --also auch eine einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (Senatsbeschluss vom 6. November 1997 VII R 113/97, BFH/NV 1998, 709).
  • BFH, 09.03.1993 - VI R 60/90

    Unzulässigkeit einer Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus BFH, 07.02.2002 - VII B 150/01
    Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (vgl. § 56 Abs. 2 FGO; ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteil vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586; BFH-Beschluss vom 9. März 1993 VI R 60/90, BFH/NV 1993, 616, m.w.N.).
  • BFH, 14.12.2011 - X B 50/11

    Keine Wiedereinsetzung bei bloßer Eintragung einer Wiedervorlagefrist -

    Wenn --wie im Streitfall-- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt wird, muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795; vom 24. Juni 2002 IX R 38/01, BFH/NV 2002, 1467, und vom 14. Mai 2007 VIII B 47/07, BFH/NV 2007, 1684).

    Der Prozessbevollmächtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsantrags vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist für die Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss hiernach vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 795; in BFH/NV 2007, 1684, und vom 8. Februar 2008 X B 95/07, BFH/NV 2008, 969, m.w.N.).

    Dazu gehört auch der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 795; in BFH/NV 2007, 1684, und in BFH/NV 2008, 969).

  • BFH, 24.06.2008 - X R 38/07

    Erfolgloser Antrag des Finanzamts auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der

    Weiter muss er darlegen, wann und wie die in der Sachbearbeitung von Rechtsbehelfen und Fristsachen eingesetzten Beschäftigten entsprechend belehrt werden und wie die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795; vom 24. Januar 2005 III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312).
  • BFH, 22.05.2018 - XI R 22/17

    Organisationsverschulden bei Überwachung der Revisionsbegründungsfrist

    Wenn --wie im Streitfall-- von einer Finanzbehörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt wird, muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass die Finanzbehörde alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass sie durch regelmäßige Belehrung und Überwachung ihrer Bürokräfte für die Einhaltung ihrer Anordnungen Sorge getragen hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795; vom 24. Juni 2002 IX R 38/01, BFH/NV 2002, 1467; vom 14. Mai 2007 VIII B 47/07, BFH/NV 2007, 1684, und vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440).
  • BFH, 24.05.2023 - XI R 34/21

    Zum Organisationsverschulden der Finanzverwaltung bei der Übermittlung

    Weiter muss es darlegen, wann und wie die in der Sachbearbeitung von Rechtsbehelfen und Fristsachen eingesetzten Beschäftigten entsprechend belehrt werden und wie die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 07.02.2002 - VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795, Rz 10; vom 24.01.2005 - III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312, Rz 14; vom 11.05.2010 - XI R 24/08, Rz 14; vom 06.11.2012 - VIII R 40/10, Rz 8).
  • BFH, 04.09.2007 - VIII B 77/07

    Anforderungen und Darlegung für den Ausschluss eines Organisationsverschuldens

    Dazu gehört auch der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795).

    Überdies ist dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu entnehmen, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 795).

  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 40/10

    Wiedereinsetzungsantrag des Finanzamts - Verspäteter Antrag auf mündliche

    Weiter muss es darlegen, wann und wie die in der Sachbearbeitung von Rechtbehelfen und Fristsachen eingesetzten Beschäftigten entsprechend belehrt werden und wie die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795; vom 24. Januar 2005 III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312; vom 11. Mai 2010 XI R 24/08, BFH/NV 2010, 1834).
  • BFH, 17.11.2015 - V B 56/15

    Begründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen -

    Der Prozessbevollmächtigte muss alle Vorkehrungen getroffen haben, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und muss durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen haben (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795; vom 24. Juni 2002 IX R 38/01, BFH/NV 2002, 1467, und vom 14. Dezember 2011 X B 50/11, BFH/NV 2012, 440).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.07.2002 - 5 Sa 359/02

    Rechtzeitige Berufungsbegründung

    Es ist anerkanntes Recht, dass jedes Verschulden -- also auch eine einfache Fahrlässigkeit -- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (vgl. BFH, 07.02.2002 -- VII B 150/01 --).

    Fehlt in derartigen Fällen -- wie vorliegend -- entsprechender Vortrag, dann kann ein Organisationsverschulden nicht ausgeschlossen werden (vgl. BFH, 07. Februar 2002, Az: VII B 150/01 --).

  • BFH, 08.02.2008 - X B 95/07

    Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen

    Dazu gehört auch der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795; vom 24. Januar 2005 III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312; in BFH/NV 2003, 1589).
  • BFH, 29.11.2007 - VIII B 58/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Vortrag und Glaubhaftmachung von Tatsachen bei einem

    Der BFH hat bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen in rechtsgrundsätzlicher Weise dazu Stellung genommen, was der Steuerpflichtige, der sich auf ein Büroversehen beruft, zur Frage eines etwaigen Organisationsverschuldens seines Prozessbevollmächtigten im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darzulegen hat (aus der reichhaltigen Rechtsprechung siehe nur BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221; vom 13. November 1998 X R 31/97, BFH/NV 1999, 941; vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795).
  • BFH, 24.07.2002 - VII B 150/02

    Wiedereinsetzung; Büroversehen

  • BFH, 05.11.2008 - VII B 15/08

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei selbstverschuldeter

  • BFH, 14.05.2007 - VIII B 47/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Büroversehen

  • BFH, 11.02.2003 - VII B 118/02

    Wiedereinsetzung - Büroversehen/Organisationsfehler

  • BFH, 26.06.2003 - IV R 12/02

    Freiberufliche Tätigkeit: Personalvermittlung

  • BFH, 24.06.2002 - IX R 38/01

    Wiedereinsetzung; Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

  • BFH, 04.10.2004 - VII B 27/04

    Rüge mangelnder Sachaufklärung und Verletzung der richterlichen Hinweispflicht

  • BFH, 04.05.2004 - VII B 54/03

    Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Begründungsfrist einer eingelegten NZB

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.12.2020 - 2 Sa 209/20

    Berufungsbegründung - Fristberechnung - Fünf-Monats-Frist -

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 2204/04

    Wirksame Bekanntgabe von Steuerbescheiden eines Vereins an eine als faktischer

  • FG Münster, 31.08.2023 - 10 K 2110/19

    Verfahrensrecht - Welche Anforderungen sind an einen Wiedereinsetzungsantrag zu

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