Weitere Entscheidung unten: BFH, 22.01.2002

Rechtsprechung
   BFH, 21.02.2002 - VII B 281/01   

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 2002, 952



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BFH, 28.04.2010 - VI B 167/09  

    Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich sind keine

    Auch dies ist so klar und eindeutig, dass es nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2002 VII B 281/01, BFH/ NV 2002, 952).
  • BFH, 12.12.2002 - VII B 115/02  

    Kfz-Steuer, Erhöhung der Kfz-Steuer

    a) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer durch das KraftStÄndG 1997 nicht deshalb zu beanstanden ist, weil die Steuer nicht nur geringfügig erhöht worden ist (Beschluss des Senats vom 21. Februar 2002 VII B 281/01, BFH/NV 2002, 952).
  • BFH, 19.01.2004 - VII B 209/03  

    Staffelung der KraftSt nach der Größe des Hubraums verfassungsgemäß

    Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 verfassungsgemäß ist, insbesondere auch nicht berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand einer früheren, günstigeren Besteuerung von älteren Fahrzeugen enttäuscht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. April 2001 VII S 6/01, BFH/NV 2001, 1303, und vom 21. Februar 2002 VII B 281/01, BFH/NV 2002, 952; Urteil vom 15. Juni 1999 VII R 86/98, BFH/NV 1999, 1645), und dass es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz gibt, dass Steuern innerhalb einer bestimmten Zeit nur um einen bestimmten Prozentsatz erhöht werden dürfen (Beschluss in BFH/NV 2002, 952, und vom 4. Februar 2002 VII B 62/01, BFH/NV 2002, 815).
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  • FG Hessen, 22.09.2010 - 6 K 134/08  

    Erstattung von Steuern wegen nichtiger Steuergesetze aufgrund fehlender Existenz

    Selbst im Falle der Annahme der behaupteten "Legitimationslücke" seitens des Verfassungsgebers bzw. des Fehlens eines plebiszitären Legitimationsaktes könnte dies nicht zur Folge haben, bis zum Ergehen eines solchen Legitimationsaktes die tatsächliche Staatspraxis des Erlasses von Gesetzen auf der Grundlage des GG außer Acht zu lassen und auf deren Grundlage erlassene Vollzugsakte als rechtswidrig zu verwerfen (BFH vom 21.02.2002 - VII B 281/01, BFH/NV 2002, 952; BFH vom 28.04.2010 - VI B 167/09, BStBl. II 2010, 747).
  • FG München, 07.05.2003 - 4 K 3642/01  

    Verfassungsmäßigkeit der KraftSterhöhung zum 1.1.2001

    Die Erhöhung verstößt auch weder gegen Art. 14 GG noch gegen den Vertrauensgrundsatz (s. FG München, Urteil vom 22.10.1987 X 277/86 Kraft, EFG 1988, 325, Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.02.2000 14 KraftStG 446/98, EFG 2001, 530 und BFH-Beschlüsse vom 21.02.2002 VII BewG 281/01, BFH/NV 2002, 952 und vom 12.12.2002 VII BewG 115/02, BFH/NV 2003, 513 sowie a.a.O. BStBl II 1990, 931).

Rechtsprechung
   BFH, 22.01.2002 - I B 75/01   

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 2002, 952



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Wird zitiert von ...  

  • BFH, 20.08.2003 - I R 99/02  

    Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

    Gegen die Zusage sofort unverfallbarer, aber zeitanteilig bemessener Rentenansprüche ist unter den im Streitfall gegebenen Umständen aus steuerlicher Sicht im Grundsatz ebenso wenig einzuwenden wie gegen die Dauer der Probezeit der beiden neu eingestellten Geschäftsführer (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2002 I B 75/01, BFH/NV 2002, 952; vom 4. Mai 1998 I B 131/97, BFH/NV 1998, 1530; vgl. auch Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 9. Dezember 2002, BStBl I 2002, 1393, unter 1.).
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