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   BFH, 25.03.2003 - IX R 38/00   

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https://dejure.org/2003,5344
BFH, 25.03.2003 - IX R 38/00 (https://dejure.org/2003,5344)
BFH, Entscheidung vom 25.03.2003 - IX R 38/00 (https://dejure.org/2003,5344)
BFH, Entscheidung vom 25. März 2003 - IX R 38/00 (https://dejure.org/2003,5344)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
    Gemischt genutztes Gebäude; Schuldzinsenabzug

  • datenbank.nwb.de

    Zuordnung von Darlehenszinsen für die Errichtung eines Gebäudes mit einer fremdvermieteten und einer selbstgenutzten Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Zuordnung von Fremd- und Eigenmitteln nicht auf den Innenausbau beschränkt

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Schuldzinsen
    Schuldzinsenabzug bei Vermietung und Verpachtung
    Schuldzinsenabzug für Baudarlehen
    Fremdfinanzierungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden
    Zuordnung der Darlehenszinsen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Darlehen; Ehegatten; Schuldzinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1049
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.04.2002 - IX R 65/98

    Gemischt genutzte Gebäude; Zuordnung von Darlehenszinsen

    Auszug aus BFH, 25.03.2003 - IX R 38/00
    Dient ein Gebäude --wie hier-- nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154, m.w.N.).

    In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Herstellungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten (Entgelte für Lieferungen und Leistungen) --objektiv nachprüfbar-- auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt (z.B. Urteil in BFH/NV 2002, 1154, m.w.N.).

  • BFH, 27.10.1998 - IX R 29/96

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus BFH, 25.03.2003 - IX R 38/00
    Finanziert der Steuerpflichtige dagegen die Errichtung eines (bereits vor Baubeginn in Eigentumswohnungen aufgeteilten) Gebäudes und rechnet er die Herstellungskosten einheitlich ab, ohne die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Kosten gesondert auszuweisen, sind die Darlehenszinsen nur nach dem Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen, abziehbar (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).
  • FG Münster, 28.05.1998 - 2 K 5091/97

    Privat veranlaßter Umzug hindert den Abzug weiterer Kosten

    Auszug aus BFH, 25.03.2003 - IX R 38/00
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 735 veröffentlicht.
  • BFH, 01.03.2005 - IX R 58/03

    Schuldzinsenabzug bei einem nur teilweise zur Gebäudeanschaffung verwendeten

    a) Dient ein Gebäude --wie hier-- nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (z.B. BFH-Urteil vom 25. März 2003 IX R 38/00, BFH/NV 2003, 1049, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 6383/04

    Abzug von Darlehenszinsen bei Errichtung zweier baugleicher Einfamilienhäuser zur

    der Gründe; vom 25. März 2003 - IX R 38/00, BFH/NV 2003, 1049, unter II.1.

    Der wirtschaftliche Zusammenhang kann demgegenüber nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden (BFH in BFH/NV 2003, 1049 aaO.; in BStBl. II 2004, 348 aaO.; in BFH/NV 2006, 264 aaO.).

    In der Rechtsprechung des BFH ist demzufolge anerkannt, dass im Falle der Finanzierung eines teilweise zur Vermietung bestimmten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes, eines Gebäudes mit unterschiedlich genutzten Eigentumswohnungen oder unterschiedlich genutzten Doppelhaushälften (dazu BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX B 167/02, BFH/NV 2003, 478) durch ein Darlehen die Darlehenszinsen grundsätzlich nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden können, es sei denn, dass der Steuerpflichtige die Herstellungskosten den einzelnen Gebäudeteilen zuordnet und die so gesondert zugeordneten Herstellungskosten auch tatsächlich - objektiv nachprüfbar - mit den Darlehensmitteln bezahlt (BFH in BStBl. II 2003, 389, unter II.2. der Gründe; in BFH/NV 2003, 23, unter II.2. der Gründe; in BFH/NV 2003, 1049 aaO.; in BStBl. II 2004, 348 aaO.; in BStBl. II 2005, 597, unter II.1.a) und b) der Gründe; in BFH/NV 2006, 246, unter II.1.a) und b) der Gründe; BFH-Beschlüsse vom 07. April 2005 - IX B 39/05, BFH/NV 2005, 1543; vom 15. Mai 2007 - IX B 184/06, juris,).

    der Gründe; in BFH/NV 2003, 1049 aaO.).

  • BFH, 07.07.2005 - IX R 20/04

    Kein voller Schuldzinsenabzug bei einheitlicher Kaufpreiszahlung

    a) Dient ein Gebäude --wie hier-- nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 25. März 2003 IX R 38/00, BFH/NV 2003, 1049, m.w.N.).

    Daran fehlt es, wenn er die gesamten Anschaffungskosten des gemischt genutzten Gesamtgebäudes einheitlich über ein Zwischenfinanzierungskonto begleicht und gesondert aufgenommene Darlehen lediglich dazu verwendet, Zwischenkredite zurückzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154, und in BFH/NV 2003, 1049).

  • BFH, 23.11.2004 - IX R 2/04

    Schuldzinsenabzug bei Zwischenfinanzierung

    a) Dient ein Gebäude --wie hier-- nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. März 2003 IX R 38/00, BFH/NV 2003, 1049, m.w.N.).

    Daran fehlt es, wenn er die gesamten Anschaffungskosten des gemischt genutzten Gesamtgebäudes einheitlich über ein Zwischenfinanzierungskonto begleicht und das gesondert aufgenommene Darlehen lediglich dazu verwendet, den Zwischenkredit zurückzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154, und in BFH/NV 2003, 1049).

  • FG München, 03.09.2007 - 7 K 4129/05

    Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Finanziert der Steuerpflichtige dagegen die Errichtung eines sowohl zu fremden Wohnzwecken als auch zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes mit Eigenmitteln und Darlehen, die er einem gemeinsamen Konto gutschreiben lässt, von dem er alle Gebäudeerrichtungskosten bezahlt, sind die Darlehenszinsen nur anteilig (im Verhältnis der selbstgenutzten Wohnflächen/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen) als Werbungskosten abziehbar (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH--vom25. März 2003 -IX R 38/00, BFH/NV 2003, 1049, m.w.N.;vom 27. Oktober 1998 IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).

    Vielmehr hätte in der vom Kläger gewählten Sachverhaltsgestaltung nur die Führung getrennter Baukonten dem Erfordernis der objektiven Nachprüfbarkeit entsprochen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1049, unter Ziffer II. 2. der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 07.04.2005 - IX B 39/05

    Werbungskostenabzug bei Darlehenszinsen

    Nach der BFH-Rechtsprechung setzt der Werbungskostenabzug von Darlehenszinsen bei einem Gebäude mit unterschiedlich genutzten Eigentumswohnungen voraus, dass der Steuerpflichtige der jeweils vermieteten --ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil-- Eigentumswohnung die auf diese entfallenden Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten gesondert zuordnet und die so zugeordneten Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlt (zu Herstellungsfällen: BFH-Urteile vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348; IX R 38/00, BFH/NV 2003, 1049; grundlegend BFH vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680; IX R 59/95, BFH/NV 1999, 764; IX R 39/96, BFH/NV 1999, 765; dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1130; zu Anschaffungsfällen: BFH vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23; dazu BMF vom 24. April 2003, BStBl I 2003, 287).
  • FG München, 29.06.2006 - 6 K 594/05

    Schuldzinsenabzug bei gemischt-genutzten Gebäuden

    Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch privaten Wohnzwecken, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwendet, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (z. B. BFH-Urteil vom 1.3.2005 IX R 58/03, BStBl, 597; vom 25.3.2003 IX R 38/00, BFH/NV 2003, 1049 ; vom 16.4.2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154 ).

    In einem derartigen Fall ist nur ein anteiliger Abzug der Schuldzinsen möglich (s. BFH-Urteil vom 25.3.2003 in BFH/NV 2003, 1049 ; vom 23.11.2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694 ; vom 7.7.2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264 ).

  • FG Baden-Württemberg, 29.10.2018 - 10 K 782/17

    Schuldzinsen-Abzug bei gemischt-genutzten Gebäuden

    Will er so vorgehen und die Zinsen aus diesem Darlehen in vollem Umfang abziehen, muss er dem jeweils vermieteten Gebäudeteil die darauf entfallenden Anschaffungskosten gesondert zuordnen und die so zugeordneten Anschaffungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BStBl. II 2003, 389; vom 25. März 2003 IX R 38/00, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2003, 1049; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, vom 1. April 2009 IX R 35/08, BStBl. II 2009, 663).
  • FG München, 20.10.2006 - 6 K 426/06

    Zurechnung von Schuldzinsen bei gemischt genutzten Gebäuden

    Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch privaten Wohnzwecken, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwendet, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (z. B. BFH-Urteil vom 1. März 2005 IX R 58/03, BStBl, 597; vom 25. März 2003 IX R 38/00, BFH/NV 2003, 1049 ; vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154 ).

    In einem derartigen Fall ist nur ein anteiliger Abzug der Schuldzinsen möglich (s. BFH-Urteil vom 25. März 2003 in BFH/NV 2003, 1049 ; vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694 ; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264 ).

  • FG München, 05.12.2007 - 9 K 2083/06

    Zuordnung der Anschaffungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes; Zuordnung der

    Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. März 2003 IX R 38/00, BFH/NV 2003, 1049 , m.w.N.).

    Daran fehlt es, wenn er die gesamten Anschaffungskosten des gemischt genutzten Gesamtgebäudes einheitlich über ein Zwischenfinanzierungskonto begleicht und gesondert aufgenommene Darlehen lediglich dazu verwendet, Zwischenkredite zurückzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154 , und in BFH/NV 2003, 1049 ).

  • FG Baden-Württemberg, 29.10.2018 - 10 K 1825/17

    Fremdfinanzierte Anschaffung eines zum Teil vermieteten Mehrfamilienhauses:

  • BFH, 26.02.2008 - IX B 5/08

    Darlegung grundsätzlicher Bedeutung - Schuldzinsen-Abzug bei gemischt-genutzten

  • BFH, 08.06.2006 - IX B 121/05

    Mittelbare Grundstücksschenkung - Wohnungseigentumsförderung

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