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   BFH, 09.04.2003 - X R 52/01   

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https://dejure.org/2003,5330
BFH, 09.04.2003 - X R 52/01 (https://dejure.org/2003,5330)
BFH, Entscheidung vom 09.04.2003 - X R 52/01 (https://dejure.org/2003,5330)
BFH, Entscheidung vom 09. April 2003 - X R 52/01 (https://dejure.org/2003,5330)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3 s; ; EStG § ... 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2
    Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines selbstständigen Konstrukteurs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung; Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben; Umfassende Wertung der Gesamttätigkeit; Indizielle Bedeutung des zeitlichen Umfangs der Arbeitszimmernutzung; Dauerhafte ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 Nr 6b
    Arbeitszimmer; Außendienst; Mittelpunkt der Betätigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1172
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 09.04.2003 - X R 52/01
    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitszimmer in diesem Sinne den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" darstellt, hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinen Urteilen vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFHE 201, 93; VI R 104/01, BFHE 201, 100 und VI R 28/02, BFHE 201, 106; im Wesentlichen die folgenden --auch vom erkennenden Senat für zutreffend erachteten-- Grundsätze herausgearbeitet:.

    Der zeitliche Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers stellt in diesem Fall kein die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3 EStG (zwingend) ausschließendes Kriterium dar (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 201, 93 unter II. 1. c, aa und bb sowie 2. der Gründe).

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 09.04.2003 - X R 52/01
    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitszimmer in diesem Sinne den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" darstellt, hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinen Urteilen vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFHE 201, 93; VI R 104/01, BFHE 201, 100 und VI R 28/02, BFHE 201, 106; im Wesentlichen die folgenden --auch vom erkennenden Senat für zutreffend erachteten-- Grundsätze herausgearbeitet:.
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus BFH, 09.04.2003 - X R 52/01
    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitszimmer in diesem Sinne den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" darstellt, hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinen Urteilen vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFHE 201, 93; VI R 104/01, BFHE 201, 100 und VI R 28/02, BFHE 201, 106; im Wesentlichen die folgenden --auch vom erkennenden Senat für zutreffend erachteten-- Grundsätze herausgearbeitet:.
  • BFH, 22.11.2006 - X R 1/05

    Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz

    In Anwendung dieser Grundsätze, denen sich auch der erkennende Senat mit Urteilen vom 9. April 2003 X R 75/00 (BFH/NV 2003, 917) und X R 52/01 (BFH/NV 2003, 1172) angeschlossen hat, hat das FG die von ihm festgestellten Tatsachen dahin gewürdigt, dass der Kläger, der im Streitjahr täglich von 7 Uhr bis 17.30 Uhr und teilweise abends sogar bis 20 Uhr außer Haus tätig war, die wesentlichen und für seinen Beruf prägenden Leistungen als Handelsvertreter im Außendienst erbracht hat.
  • BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der

    Dabei kann das häusliche Arbeitszimmer selbst dann (noch) den Mittelpunkt einer beruflichen Betätigung bilden, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten überwiegen (BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFHE 201, 93, BStBl II 2004, 62, und VI R 104/01, BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65; in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43; vom 9. April 2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917, und X R 52/01, BFH/NV 2003, 1172).
  • BFH, 06.07.2005 - XI R 87/03

    Tankstelle ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines

    Aus diesem Grund schließt das zeitliche Überwiegen der außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausgeübten Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ebenso wenig aus wie ein zeitliches Überwiegen der Tätigkeit im Arbeitszimmer dieses bereits zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung macht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 104/01, BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65; vom 28. August 2003 IV R 34/02, BFHE 203, 157, BStBl II 2004, 53; vom 9. April 2003 X R 52/01, BFH/NV 2003, 1172; vom 22. Juli 2003 VI R 20/02, BFH/NV 2004, 33; vom 14. Januar 2004 VI R 55/03, BFH/NV 2004, 944; vom 2. Juli 2003 XI R 5/03, BFH/NV 2004, 29).

    Diese Fallgestaltung ist in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 Alternative 2 EStG ausdrücklich geregelt und führt nach Satz 3 Halbsatz 1 dieser Bestimmung lediglich zu einer auf 2 400 DM begrenzten Anerkennung der Aufwendungen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1172).

  • BFH, 13.10.2003 - VI R 27/02

    Häusliches Arbeitszimmer: Betätigungsmittelpunkt bei mehreren Tätigkeiten

    Man kann daher auch nicht --in Anlehnung an die beiden Urteile des X. Senats in BFH/NV 2003, 917, und vom 9. April 2003 X R 52/01 (BFH/NV 2003, 1172)-- auf die Indizwirkung eines hohen Zeitanteils der außerhäuslichen Betätigung verweisen; denn ein solcher Zeitanteil lässt sich auf der Grundlage der vorinstanzlichen Entscheidung nicht bestimmen.
  • BFH, 23.03.2005 - III R 17/03

    Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der Tätigkeit bei Handelsvertreter

    Diese Grundsätze hat der BFH in einer Reihe von weiteren Entscheidungen zu Außendiensttätigkeiten durchgehend bestätigt (vgl. BFH-Urteile vom 9. April 2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917, betreffend einen selbständigen Layouter; vom 9. April 2003 X R 52/01, BFH/NV 2003, 1172, betreffend Konstrukteur; vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFHE 201, 93, BStBl II 2004, 62, betreffend im Außendienst tätige Produkt- und Fachberaterin; vom 13. November 2002 VI R 104/01, BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65, betreffend im Außendienst tätigen Verkaufsleiter; vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, betreffend im Außendienst tätige Ärztin für den Medizinischen Dienst einer Krankenkasse; in BFH/NV 2004, 1387; in BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75, m.w.N.; vom 29. April 2003 VI R 86/01, BFH/NV 2003, 1174, betreffend Leitenden Vertriebsingenieur für den Einbau technischer Spezialanlagen; vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69).
  • BFH, 17.06.2004 - IV R 33/02

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten

    Dabei kann das häusliche Arbeitszimmer selbst dann (noch) den Mittelpunkt einer beruflichen Betätigung bilden, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten überwiegen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFHE 201, 93, BStBl II 2004, 62, und VI R 104/01, BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65; vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43; vom 9. April 2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917, und X R 52/01, BFH/NV 2003, 1172).

    Im Gegenteil hätte das FG, die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers unterstellt, die Indizwirkung des hohen Zeitanteils der im Arbeitszimmer verbrachten Tätigkeit in seine Gesamtwürdigung mit einbeziehen müssen (vgl. zur Indizwirkung bei umgekehrtem Sachverhalt: BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 1172, und in BFH/NV 2003, 917).

  • BFH, 15.12.2005 - XI B 87/05

    NZB: Konzertpianistin - häusliches Arbeitszimmer, Mittelpunkt der Tätigkeit

    Ob ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 104/01, BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65; vom 9. April 2003 X R 52/01, BFH/NV 2003, 1172; vom 24. Februar 2005 IV R 29/03, BFH/NV 2005, 1271).

    Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben in Bezug auf diese Feststellung des FG keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1172).

  • FG Köln, 10.12.2008 - 7 K 97/07

    Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als

    Denn unabhängig davon, dass zeitliche Aspekte in diesem Zusammenhang allenfalls eine Indizwirkung entfalten können (vgl. etwa BFH-Urteile vom 15.3.2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133 m.w.N. undvom 9.4.2003 X R 52/01, BFH/NV 2003, 1172), ist zu berücksichtigen, dass das Skript nach den eigenen Angaben des Klägers in den beiden Folgejahren (2005 und 2006) nur "gelegentlich" aktualisiert wurde und erst in 2007 wieder "gründlich angepasst" werden musste.
  • FG Hamburg, 08.04.2004 - II 126/03

    Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer und ausgelagerter Arbeitsraum

    Dafür sprechen - wie der VI. Senat des BFH in den erwähnten Urteilen ausführlich und überzeugend dargelegt hat - sowohl Wortlaut und Systematik als auch Sinn und Zweck der Regelungen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG (vgl. BFH Urteil vom 9. April 2003, Az: X R 52/01 BFH/NV 2003, 1172 -1174).
  • FG Nürnberg, 16.04.2002 - I 261/01

    Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit einer

    Die Revision wird im Hinblick auf einen ähnlichen, dem BFH unter dem Az. X R 52/01 (vorgehend FG Nürnberg, Urteil vom 25.7. 2001 III 250/2000 EFG 2002, 314 ) zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt (Arbeitszimmer eines gewerblich tätigen Konstrukteurs) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.
  • FG München, 28.03.2007 - 1 K 3354/06

    Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als

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