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   BFH, 23.06.2003 - III B 152/02   

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https://dejure.org/2003,6954
BFH, 23.06.2003 - III B 152/02 (https://dejure.org/2003,6954)
BFH, Entscheidung vom 23.06.2003 - III B 152/02 (https://dejure.org/2003,6954)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 2003 - III B 152/02 (https://dejure.org/2003,6954)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3
    NZB: Mehrfachbegründung, Bindung des FG an Verwaltungsanweisungen

  • datenbank.nwb.de

    Fertigstellung eines neuen Gebäudes bei umfangreichen Sanierungsarbeiten; Inanspruchnahme der Förderung als Ausbau nur durch den Bauherrn; Bindung der Steuergerichte an Verwaltungsanweisungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1290
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.09.1996 - X R 46/93

    Eine Wohnung i. S. von § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG wird nicht schon dadurch

    Auszug aus BFH, 23.06.2003 - III B 152/02
    Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94, und vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BFH/NV 2003, 972, m.w.N.) dann zu bejahen, wenn durch die Baumaßnahmen an einem bereits bestehenden Gebäude die alte Bausubstanz so tiefgreifend umgestaltet wird, dass die Wohnung bautechnisch als neu zu bewerten ist.

    Es hat sich zudem mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10. Februar 1998 (BStBl I 1998, 190, Tz. 12 mit Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94) auseinander gesetzt und ausgeführt, die Voraussetzungen, unter denen aus Gründen der Vereinfachung von einer Neuherstellung auszugehen sei, lägen nicht vor, weil die Baukosten --unter Abzug des Aufwandes für die typischen Erhaltungsmaßnahmen-- nicht höher als der Wert der Altsubstanz gewesen seien.

  • BFH, 30.10.2002 - IX B 129/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Verstoß gegen das GG

    Auszug aus BFH, 23.06.2003 - III B 152/02
    In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (z.B. BFH, Beschluss vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02, BFH/NV 2003, 328, m.w.N.).
  • BFH, 12.09.2001 - IX R 52/00

    Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 23.06.2003 - III B 152/02
    Die Kläger machen des Weiteren geltend, die Rechtsauffassung des FG, der Verkäufer habe keine neue Wohnung hergestellt, stehe im Widerspruch zu den in jüngster Zeit ergangenen BFH-Urteilen zum sog. anschaffungsnahen Herstellungsaufwand vom 12. September 2001 IX R 39/97 (BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968) und IX R 52/00 (BFHE 198, 85, BFH/NV 2002, 966).
  • BFH, 29.01.2003 - III R 53/00

    Eigenheimzulage: Anschaffung einer Wohnung mit Mängeln

    Auszug aus BFH, 23.06.2003 - III B 152/02
    Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94, und vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BFH/NV 2003, 972, m.w.N.) dann zu bejahen, wenn durch die Baumaßnahmen an einem bereits bestehenden Gebäude die alte Bausubstanz so tiefgreifend umgestaltet wird, dass die Wohnung bautechnisch als neu zu bewerten ist.
  • BFH, 20.10.1999 - X R 69/96

    Vorkostenabzug und Disagio

    Auszug aus BFH, 23.06.2003 - III B 152/02
    Der Kläger trägt nicht vor, weshalb vor dem Hintergrund der bislang schon vorliegenden Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1999 X R 69/96, BFHE 190, 185, BStBl II 2000, 259, m.w.N.) grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll, ob es einen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Anwendung von Verwaltungsanweisungen gibt.
  • BFH, 30.01.2001 - VII B 140/00

    Ausfuhranmeldung - Lebensmittelüberwachung - Rindfleisch - Verbraucherschutz -

    Auszug aus BFH, 23.06.2003 - III B 152/02
    Hat das FG --wie hier-- sein Urteil auf mehrere Begründungen gestützt, die die Entscheidung selbständig tragen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer zu jeder dieser Begründungen einen Zulassungsgrund form- und fristgerecht darlegt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschluss vom 30. Januar 2001 VII B 140/00, BFH/NV 2001, 930).
  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

    Auszug aus BFH, 23.06.2003 - III B 152/02
    Die Kläger machen des Weiteren geltend, die Rechtsauffassung des FG, der Verkäufer habe keine neue Wohnung hergestellt, stehe im Widerspruch zu den in jüngster Zeit ergangenen BFH-Urteilen zum sog. anschaffungsnahen Herstellungsaufwand vom 12. September 2001 IX R 39/97 (BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968) und IX R 52/00 (BFHE 198, 85, BFH/NV 2002, 966).
  • BFH, 18.11.1998 - X R 110/95

    Wohneigentumsförderung für Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 23.06.2003 - III B 152/02
    Nach der Rechtsprechung besteht für norminterpretierende Verwaltungsanweisungen keine Bindung der Steuergerichte, dagegen sind zur Selbstbindung führende Billigkeitsregelungen der Verwaltung grundsätzlich auch von den Steuergerichten zu beachten, allerdings nicht im Anfechtungsverfahren, sondern in einem besonderen Verwaltungsverfahren (BFH-Urteil vom 18. November 1998 X R 110/95, BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 1777/02

    Freibetrag nach § 13a ErbStG: Realteilung einer Erbengemeinschaft als

    Soweit der besagten Verwaltungsanweisung lediglich norminterpretierenden Charakter zukommen sollte, besteht jedenfalls keine Bindung für die Steuergerichte (vgl. z.B.: BFH vom 23. Juni 2003 III B 152/02, BFH/NV 2003 S. 1290).

    Allerdings besteht diese Bindung nicht für das -- streitgegenständliche -- Anfechtungsverfahren, sondern nur für das Billigkeitsverfahren (vgl. z.B.: BFH vom 18. November 1998 X R 110/95, BStBl II 1999 S. 225; BFH vom 23. Juni 2003 III B 152/02, a.a.O.).

  • BFH, 04.08.2005 - II B 34/04

    NZB: kumulative Urteilsbegründung; unrichtige Rechtsanwendung

    Hat das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich gesehen das Urteil trägt, muss der Beschwerdeführer zu jeder dieser Begründungen einen Grund für die Zulassung der Revision darlegen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 2003 III B 152/02, BFH/NV 2003, 1290; vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, und vom 22. Februar 2005 X B 97/04, BFH/NV 2005, 1085).
  • BFH, 06.08.2004 - II B 69/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Die Klägerin hat im Verfahren wegen Festsetzung des Verspätungszuschlags den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz) i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juni 2003 III B 152/02, BFH/NV 2003, 1290, 1291).
  • BFH, 20.10.2005 - III R 18/04

    InvZul für Modernisierung

    b) Der Senat kann im Streitfall offen lassen, ob es sich bei dieser Verwaltungsregelung um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt, an welche die Steuergerichte grundsätzlich nicht gebunden sind, oder um eine zur Selbstbindung der Verwaltung führende Billigkeitsregelung, auf deren Anwendung der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch hat (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2003 III B 152/02, BFH/NV 2003, 1290, m.w.N.).
  • BFH, 25.11.2004 - XI B 66/04

    Widmung gewillkürten Betriebsvermögens

    Bei dieser Sachlage kann der Senat offen lassen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde auch deswegen keinen Erfolg haben kann, weil das FG seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige rechtliche Gesichtspunkte gestützt hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Juni 2003 III B 152/02, BFH/NV 2003, 1290).
  • BFH, 12.11.2004 - II B 151/03

    Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

    Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz) i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO ist die Gegenüberstellung einander widersprechender Rechtssätze in der angefochtenen Entscheidung einerseits und den bestimmt zu bezeichnenden angeblichen Divergenzentscheidungen andererseits erforderlich (BFH-Beschluss vom 23. Juni 2003 III B 152/02, BFH/NV 2003, 1290, 1291).
  • BFH, 04.08.2004 - II B 81/03

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei mehreren selbständig tragenden

    Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz) i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO erfordert die Gegenüberstellung einander widersprechender Rechtssätze in der angefochtenen Entscheidung einerseits und den bestimmt zu bezeichnenden angeblichen Divergenzentscheidungen andererseits (BFH-Beschluss vom 23. Juni 2003 III B 152/02, BFH/NV 2003, 1290).
  • BFH, 11.03.2004 - II B 18/03

    Darlegung des Zulassungsgrunds der Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz) i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO ist die Gegenüberstellung einander widersprechender Rechtssätze in der angefochtenen Entscheidung einerseits und den bestimmt zu bezeichnenden angeblichen Divergenzentscheidungen andererseits erforderlich (BFH-Beschluss vom 23. Juni 2003 III B 152/02, BFH/NV 2003, 1290, 1291).
  • BFH, 21.11.2003 - III B 83/03

    Anfechtungsmöglichkeit bezüglich der Feststellung des Grades der Behinderung

    a) Für die Darlegung einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Gegenüberstellung einander widersprechender Rechtssätze in der angefochtenen Entscheidung einerseits und den bestimmt zu bezeichnenden angeblichen Divergenzentscheidungen andererseits erforderlich (BFH-Beschluss vom 23. Juni 2003 III B 152/02, BFH/NV 2003, 1290, 1291).
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