Rechtsprechung
   BFH, 25.03.2003 - VIII R 24/02   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • NWB SteuerXpert START

    EStG §17 Abs. 4, § 10d
    Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG; Eröffnung des Konkursverfahrens über Vermögen einer KapG

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 2, EStG § 17 Abs 4
    Auflösung; Konkurs; Verlustentstehung; Wesentliche Beteiligung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1305



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Wird zitiert von ... (32)  

  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 2/02  

    Schuldzinsen bei Erwerb einer wesentlichen Beteiligung

    Ohne unstreitige greifbare Anhaltspunkte für eine in diesem Sinne vorliegende Vermögenslosigkeit und einen Auflösungsbeschluss der Gesellschafter kommt als Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsverlustes nur die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister in Betracht (zu den Voraussetzungen, die zusätzlich auf der Ebene des Gesellschafters vorliegen müssen, vgl. BFH-Urteil vom 25. März 2003 VIII R 24/02, BFH/NV 2003, 1305, m.w.N.).
  • BFH, 18.05.2005 - VIII B 11/04  

    Verfahrensfehler; Vernehmung des Konkursverwalters; Auflösungsverlust i. S. des §

    An dieser Rechtsprechung hat der BFH auch in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 25. März 2003 VIII R 24/02 (BFH/NV 2003, 1305) festgehalten.

    b) Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Rüge des Klägers auch nicht dadurch von dem Urteil in BFH/NV 2003, 1305 ab, dass es keine Feststellungen zur Vermögenslage auf der Ebene des Gesellschafters getroffen hat.

    Denn die Realisierung eines Auflösungsverlustes setzt kumulativ voraus, dass mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen nicht zu rechnen ist und dass die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten feststeht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1305).

  • FG München, 21.04.2009 - 13 K 1756/07  

    Zurechnung von Gesellschaftsanteilen beim Treugeber - Zeitpunkt der

    Die Rechtsprechung des BFH verfolgt den Zweck, den Zeitpunkt des Entstehens eines Auflösungsverlusts aus Gründen der Rechtssicherheit an objektivierbare Kriterien zu knüpfen, wie sie der Abschluss der Liquidation oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bzw. Konkurseröffnung) mangels Masse darstellen (BFH-Urteile vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731; vom 25. März 2003 VIII R 24/02, BFH/NV 2003, 1305; vom 21. Januar 2004 VIII R 8/02, BFH/NV 2004, 947; vom 1. März 2005 VIII R 46/03, BFH/NV 2005, 2171; BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 2007 VIII S 3/07 (PKH), BFH/NV 2008, 209; vom 29. Dezember 2008 X B 141/08, BFH/NV 2009, 581).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn (auf Gesellschaftsebene) die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter wegen der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2002, 731; in BStBl II 1999, 344) und (auf Gesellschafterebene) absehbar ist, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähige Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen; insofern dürfen keine wesentlichen Änderungen mehr eintreten (BFH-Urteil vom 25. März 2003 VIII R 24/02, BFH/NV 2003, 1305, m.w.N.).

    Vermögenslosigkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die Aktiva zwar für eine Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger, nicht aber für eine Verteilung unter den Gesellschaftern im Rahmen der Vermögensverteilung nach § 72 GmbHG ausreichen (BFH-Urteile in BStBl II 2004, 551; in BFH/NV 2003, 1305; vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).

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