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   BFH, 14.05.2003 - XI R 8/02   

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https://dejure.org/2003,6708
BFH, 14.05.2003 - XI R 8/02 (https://dejure.org/2003,6708)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2003 - XI R 8/02 (https://dejure.org/2003,6708)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2003 - XI R 8/02 (https://dejure.org/2003,6708)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 7 Abs. 5; ; EStG § ... 10d Abs. 3; ; EStG § 10d Abs. 3 Satz 1; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 52 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 177 Abs. 2; ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; ; FGO § 96; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2 § 21
    Gewerblicher Grundstückshandel - finanzielle Schwierigkeiten, Zwangsverwaltung

  • datenbank.nwb.de

    Gewerblicher Grundstückshandel eines selbständigen Immobilienmaklers; Vermietungsabsicht Voraussetzung für Einkünfteerzielungsabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels; 3-Objekte-Grenze; Einkunftserzielungsabsicht trotz fehlender Nutzung eines Gebäudes; Abgrenzung von Veräußerungsabsicht und Vermietungsabsicht bei Investitionen des Eigentümers in die Einrichtung eines Gebäudes; ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 21, EStG § 4 Abs 4, EStG § 9
    Betriebsausgabe; Einkunftserzielungsabsicht; Gewerblicher Grundstückshandel; Vermietung und Verpachtung; Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1315
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 8/02
    Im Allgemeinen wird ein gewerblicher Grundstückshandel dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren veräußert (vgl. insbesondere BFH, Großer Senat, Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, m.w.N.; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Einer im Grunde stets bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht kommt allein keine Bedeutung zu (Großer Senat des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5.).

    Da im Grunde stets eine bedingte Veräußerungsabsicht besteht (vgl. Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5.), kann das Bekunden der Klägerin, sie hätte seinerzeit das Anwesen verkauft, wenn ein entsprechendes Angebot an sie herangetragen worden wäre, allein nicht entscheidend sein.

  • BFH, 04.12.2001 - IX R 70/98

    Mietwohngrundstück; Überschuss-Erzielungsabsicht; auf Dauer angelegte Vermietung

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 8/02
    a) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. Oktober 2000 IX R 52/97, BFH/NV 2001, 587; vom 4. Dezember 2001 IX R 70/98, BFH/NV 2002, 635).

    b) Die Feststellung der Einkunftserzielungsabsicht unterliegt der tatrichterlichen Würdigung des FG, an die das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 635, m.w.N.).

    Der Senat kann auf Grund der vorliegenden Feststellungen des FG nicht abschließend darüber entscheiden, ob, ggf. wann die Klägerin die Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Erdgeschosses und der Pächterwohnung (2. Obergeschoss) zu erzielen, gefasst und ggf. aufgegeben hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 635).

  • BFH, 14.02.1995 - IX R 74/92

    Rechtmäßigkeit der Ansetzung eines Nutzungswertes für eine selbstgenutzte Wohnung

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 8/02
    Aufwendungen für ein (noch) nicht vermietetes Objekt können aber nur dann berücksichtigt werden, wenn anhand der objektiven Umstände festzustellen ist, dass der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkunftserzielung endgültig gefasst und später nicht wieder aufgegeben hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 74/92, BFH/NV 1995, 1051; BFH-Beschluss vom 21. September 2000 IX B 75/00, BFH/NV 2001, 585).
  • BFH, 08.02.1983 - VIII R 130/79

    Wirtschaftlicher Zusammenhang von vorab entstandenen Werbungskosten mit

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 8/02
    Allein diese müssen nicht für eine Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht sprechen (vgl. z.B. BFH- Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 130/79, BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554; vom 6. Dezember 1994 IX R 11/91, BFHE 176, 221, BStBl II 1995, 192).
  • BFH, 27.01.1993 - IX R 64/88

    Anerkennung von Werbungskosten, Absetzungen für Abnutzung und Schuldzinsen bei

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 8/02
    Das Fehlen einer vorübergehenden Nutzung schließt eine Einkunftserzielungsabsicht nicht zwingend aus (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Januar 1993 IX R 64/88, BFH/NV 1993, 528).
  • BFH, 06.12.1994 - IX R 11/91

    Doppelte Haushaltsführung - Kausalität bei der Abgabenordnung - Hilfstatsachen

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 8/02
    Allein diese müssen nicht für eine Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht sprechen (vgl. z.B. BFH- Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 130/79, BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554; vom 6. Dezember 1994 IX R 11/91, BFHE 176, 221, BStBl II 1995, 192).
  • BFH, 05.04.1995 - I B 126/94

    Ausdehnung des Prüfungszeitraums einer Außenprüfung zur Überprüfung

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 8/02
    In den nach § 10d Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG erstmals zum 31. Dezember 1990 festzustellenden verbleibenden Verlustabzug gehen die aus den Vorjahren stammenden und noch nicht ausgeglichenen Verluste ein (BFH-Beschluss vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496).
  • BFH, 21.09.2000 - IX B 75/00

    Vermietung/Verpachtung: Vorab entstandene Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 8/02
    Aufwendungen für ein (noch) nicht vermietetes Objekt können aber nur dann berücksichtigt werden, wenn anhand der objektiven Umstände festzustellen ist, dass der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkunftserzielung endgültig gefasst und später nicht wieder aufgegeben hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 74/92, BFH/NV 1995, 1051; BFH-Beschluss vom 21. September 2000 IX B 75/00, BFH/NV 2001, 585).
  • BFH, 30.03.1999 - VIII R 30/96

    Einkünfte aus Kapitalvermögen; Schuldzinsen als WK; Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 8/02
    c) Sollte sich die Klägerin nach der im zweiten Rechtsgang gewonnenen Überzeugung des FG seinerzeit noch nicht entschieden haben, ob das Grundstück mit dem geplanten Hotel garni verkauft oder langfristig vermietet werden soll, so fehlt es an der Einkunftserzielungsabsicht (z.B. BFH-Urteile vom 15. September 1992 XI R 15/91, BFH/NV 1994, 301, m.w.N.; vom 30. März 1999 VIII R 30/96, BFH/NV 1999, 1321).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 8/02
    Im Allgemeinen wird ein gewerblicher Grundstückshandel dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren veräußert (vgl. insbesondere BFH, Großer Senat, Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, m.w.N.; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).
  • BFH, 15.09.1992 - IX R 15/91

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Mietkaufmodellen (§ 2 EStG )

  • BFH, 14.03.1989 - VIII R 96/84

    Anordnung der Aussetzung der Verhandlung - Verkauf von drei Eigentumswohnungen

  • BFH, 10.10.2000 - IX R 52/97

    Einkünfteerzielungsabsicht; Verkaufsgarantie

  • FG Köln, 19.01.2007 - 10 K 3821/03

    Sofortige Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein zur Einkunftserzielung

    MitUrteil vom 14. Mai 2003 XI R 8/02 (BFH/NV 2003, 1315) hob der BFH das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das FG Köln zurück.

    Die Einkünfteerzielungsabsicht kann erst nachträglich einsetzen und auch wieder wegfallen (BFH-Urteile vom 5. November 2002 IX R 18/02, BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914, BFH/NV 2003, 549, vom 14. Mai 2003 XI R 8/02, BFH/NV 2003, 1315).

    Das Fehlen einer vorübergehenden Nutzung schließt eine Einkunftserzielungsabsicht nicht zwingend aus (BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 8/02, BFH/NV 2003, 1315).

    Ebenfalls irrelevant für die Frage der Einkunftserzielungsabsicht der Klägerin ist nach Ansicht des BFH, welche Absichten die Klägerin mit dem 1992 neu geplanten Objekt verfolgt hat (BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 8/02, BFH/NV 2003, 1315).

    Denn einer im Grunde stets bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240 , BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5.) kommt allein keine Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 8/02, BFH/NV 2003, 1315).

    Eine solche Vernehmung würde im Übrigen nur das Ergebnis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Jahre 1985 und 1991 widerspiegeln, ohne Aufschluss darüber zu geben, ob die Einkunftserzielungsabsicht in den Jahren 1987 bis einschließlich 1990 vorgelegen hat, da die Einkünfteerzielungsabsicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch erst nachträglich einsetzen oder wieder wegfallen kann (BFH-Urteile vom 5. November 2002 IX R 18/02, BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914, BFH/NV 2003, 549, vom 14. Mai 2003 XI R 8/02, BFH/NV 2003, 1315).

  • BFH, 18.08.2010 - X R 30/07

    Abgrenzung von Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen hinsichtlich

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das angefochtene Urteil mit Entscheidung vom 14. Mai 2003 XI R 8/02 (BFH/NV 2003, 1315) aufgehoben und die Sache an das FG Köln zur Nachholung von Feststellungen zurückverwiesen, ob und gegebenenfalls wann die Klägerin die Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Erdgeschosses und der Pächterwohnung (2. Obergeschoss) zu erzielen aufgegeben habe.
  • BFH, 31.07.2007 - IX R 30/05

    Längerer Leerstand eines Ferienhauses und Einkünfteerzielungsabsicht

    Dieser ist gegeben, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst hat und nicht wieder aufgegeben hat (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 2003 XI R 8/02, BFH/NV 2003, 1315, unter II. A. 2. a; vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477).
  • BFH, 06.09.2006 - IX R 13/05

    VuV - Verwirklichung des Tatbestandes; vorab entstandene WK

    Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst und nicht wieder aufgegeben hat (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 2003 XI R 8/02, BFH/NV 2003, 1315, unter II.A.2.a); vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477).
  • BFH, 20.05.2016 - III B 62/15

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung -

    bb) Soweit die Kläger eine Abweichung vom BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 8/02 (BFH/NV 2003, 1315) rügen, fehlt es jedenfalls an einer Darlegung zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte.
  • FG Münster, 12.11.2003 - 8 K 1326/02

    Zurechnung von Grundstücksverkäufen bei langjähriger Betriebsunterbrechung

    So kann etwa eine schon begonnene Veräußerungstätigkeit, die für eine zeitlang unterbrochen wird, im Einzelfall auch lediglich als Betriebsunterbrechung angesehen werden, die die Gewerblichkeit der Tätigkeit nicht berührt (vgl. einerseits BFH-Urteil vom 11. März 2003, IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911, in dem eine 11 bis 14 jährige Unterbrechung als unschädlich für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels angenommen wird, sowie andererseits BFH-Urteil vom 14. Mai 2003, XI R 8/02, BFH/NV 2003, 1315, das eine 16 jährige Untätigkeit im Sinne eines Nichtverkaufes von Objekten als zu lange ansieht, um noch einen gewerblichen Grundstückshandel anzunehmen).

    In dieser Einschätzung sieht sich der Senat auch durch das Urteil des BFH vom 14. Mai 2003 (BFH/NV 2003, 1315) bestätigt, in dem der BFH eine 16 jährige Untätigkeit im Rahmen eines möglichen gewerblichen Grundstückshandels bei konkurrierenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) in der Weise bewertet hat, dass der dann nach so langer Zeit vorgenommene Verkauf nicht als gewerblicher Grundstückshandel angesehen wurde.

  • FG Köln, 04.07.2019 - 10 K 1962/15

    Rechtsstreit um die Bewertung des Betriebs einer Flugzeug-Vercharterung als vGA

    Bei seiner Würdigung berücksichtigt der erkennende Senat auch, dass die erforderliche Überschusserzielungsabsicht bei einer Tätigkeit von Anfang an fehlen und erst später einsetzen, oder auch erst später einsetzen und dann wiederum wegfallen kann, mit der Folge, dass eine einkommensteuerrechtlich relevante Tätigkeit entsprechend erst später beginnt oder auch wieder wegfällt (grundlegend BFH v. 25.6.1984 - GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; ferner BFH v. 17.11.2004 - X R 62/01 BStBl II 2005, 336, BFHE 208, 522, v. 5.11.2002 - IX R 18/02, BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914, vom 14.5.2003 - XI R 8/02, BFH/NV 2003, 1315).
  • BFH, 28.03.2007 - IX R 46/05

    VuV: WK-Abzug für Gutachterkosten?

    Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst und nicht wieder aufgegeben hat (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 2003 XI R 8/02, BFH/NV 2003, 1315, unter II A 2 a; vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477).
  • BFH, 15.12.2005 - IX B 103/05

    Selbst genutzte Wohnung: Verkaufs- oder Vermietungsabsicht?; grundsätzliche

    Die Absicht, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen, fehlt dann, wenn der Steuerpflichtige sich noch nicht entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen will (z.B. BFH-Urteile vom 25. März 2003 IX R 21/99, BFH/NV 2003, 1168; vom 14. Mai 2003 XI R 8/02, BFH/NV 2003, 1315).
  • FG Nürnberg, 26.09.2013 - 6 K 325/13

    Vermietungsabsicht bezüglich einer leerstehenden Wohnung

    Dieser ist gegeben, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst hat und nicht wieder aufgegeben hat (vgl. BFH-Urteile vom 14.05.2003 XI R 8/02, BFH/NV 2003, 1315, unter II. A. 2. a; vom 11.01.2005 IX R 15/03, BStBl II 2005, 477).
  • FG Nürnberg, 11.10.2012 - 6 K 680/11

    Keine Vermietungsabsicht bei jahrelangem Leerstand

  • FG Thüringen, 29.04.2009 - III 1342/04

    Abgrenzung zwischen Vermietungseinkünften und Kapitaleinkünften: Vereinbarung

  • FG Hessen, 30.07.2009 - 13 K 1121/07

    Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Überlassung der Dispositionsbefugnis des

  • FG Hamburg, 02.03.2005 - VI 54/03

    Gewinnerzielungsabsicht bei Verträgen unter nahen Angehörigen

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