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   BFH, 05.06.2003 - III R 49/01   

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https://dejure.org/2003,4453
BFH, 05.06.2003 - III R 49/01 (https://dejure.org/2003,4453)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2003 - III R 49/01 (https://dejure.org/2003,4453)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2003 - III R 49/01 (https://dejure.org/2003,4453)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    WEG § 8; ; EigZulG § 2 Abs. 1; ; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 1; ; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 10e Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EigZulG § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 2
    Neuherstellung einer Wohnung durch Renovierung?

  • datenbank.nwb.de

    Herstellen einer Wohnung i. S. des § 2 EigZulG durch Renovierung und Modernisierung eines Gebäudes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erwerb von Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhaus; Eigenheimzulage für Wohnung in grundsaniertem Altbau; Begriff des Herstellens einer Wohnung; Erneuerung nur eines Gebäudeteils; Vollverschleiß eines Gebäudes; Tief greifende Umgestaltung der Altbausubstanz; Erneuerung ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EigZulG § 9 Abs 2
    Neubau; Sanierung; Vollverschleiß

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1400
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.05.2002 - X R 36/99

    Herstellung einer Wohnung - Vollverschleiß

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - III R 49/01
    a) Herstellen einer Wohnung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bedeutet nach der ständigen, insoweit auch im Eigenheimzulagenrecht weiter einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 10e Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die mit der Entscheidung vom 15. Mai 2002 X R 36/99 (BFH/NV 2002, 1158) nochmals konkretisiert worden ist, das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BStBl II 2003, 565).

    Dieser Begriff hat nach der neueren Rechtsprechung des BFH keine eigenständige steuerrechtliche Bedeutung, sondern umschreibt lediglich in tatsächlicher Hinsicht den Vorgang umfangreicher Instandsetzungsarbeiten (Senatsurteil in BStBl II 2003, 565, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 4. a; vom 17. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841, und in BFH/NV 2002, 1158, 1159).

    Unbrauchbar im Sinne eines Vollverschleißes ist nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158 (m.w.N.) ein Gebäude erst bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen.

    Auch soweit die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen eine Neuherstellung annimmt, wenn der angefallene Bauaufwand zuzüglich des Wertes der Eigenleistung den Wert der Altbausubstanz übersteigt, ist nur der die tragenden Bauteile betreffende Bauaufwand in die Vergleichsrechnung einzubeziehen; typische Erhaltungsaufwendungen bleiben außer Betracht (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190, Rz. 12; BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158).

  • BFH, 29.01.2003 - III R 53/00

    Eigenheimzulage: Anschaffung einer Wohnung mit Mängeln

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - III R 49/01
    a) Herstellen einer Wohnung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bedeutet nach der ständigen, insoweit auch im Eigenheimzulagenrecht weiter einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 10e Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die mit der Entscheidung vom 15. Mai 2002 X R 36/99 (BFH/NV 2002, 1158) nochmals konkretisiert worden ist, das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BStBl II 2003, 565).

    Wird hingegen nur ein für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, so reicht dies in der Regel für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäude nicht aus (Senatsurteil in BStBl II 2003, 565, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 25. August 1999 X R 57/96, BFH/NV 2000, 186, und vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282, unter 1. a, m.w.N.).

    Dieser Begriff hat nach der neueren Rechtsprechung des BFH keine eigenständige steuerrechtliche Bedeutung, sondern umschreibt lediglich in tatsächlicher Hinsicht den Vorgang umfangreicher Instandsetzungsarbeiten (Senatsurteil in BStBl II 2003, 565, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 4. a; vom 17. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841, und in BFH/NV 2002, 1158, 1159).

    Es reicht nicht aus, dass das Gebäude z.B. nicht vermietbar ist, weil es wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr zeitgemäßen Wohnvorstellungen entspricht (Senatsurteil in BFH/NV 2003, 972).

  • BFH, 25.08.1999 - X R 57/96

    Wiederaufbau und Renovierung einer durch Brand zerstörten Wohnung;

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - III R 49/01
    Wird hingegen nur ein für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, so reicht dies in der Regel für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäude nicht aus (Senatsurteil in BStBl II 2003, 565, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 25. August 1999 X R 57/96, BFH/NV 2000, 186, und vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282, unter 1. a, m.w.N.).

    Wird jedoch nur ein für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, reicht dies in der Regel für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäude aber nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 186).

  • BFH, 13.10.1998 - IX R 61/95

    Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - III R 49/01
    Wird hingegen nur ein für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, so reicht dies in der Regel für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäude nicht aus (Senatsurteil in BStBl II 2003, 565, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 25. August 1999 X R 57/96, BFH/NV 2000, 186, und vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282, unter 1. a, m.w.N.).
  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - III R 49/01
    Dieser Begriff hat nach der neueren Rechtsprechung des BFH keine eigenständige steuerrechtliche Bedeutung, sondern umschreibt lediglich in tatsächlicher Hinsicht den Vorgang umfangreicher Instandsetzungsarbeiten (Senatsurteil in BStBl II 2003, 565, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 4. a; vom 17. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841, und in BFH/NV 2002, 1158, 1159).
  • BFH, 15.11.1995 - X R 102/95

    1. Keine Herstellung einer Wohnung i. S. von § 10 e EStG durch Verbindung von

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - III R 49/01
    Die Altbausubstanz muss tiefgreifend umgestaltet worden sein, die neu eingefügten Gebäudeteile müssen der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen (BFH-Urteile vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92, und vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94).
  • BFH, 17.12.1997 - X R 54/96

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung der Anschaffung eines Hauses -

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - III R 49/01
    Dieser Begriff hat nach der neueren Rechtsprechung des BFH keine eigenständige steuerrechtliche Bedeutung, sondern umschreibt lediglich in tatsächlicher Hinsicht den Vorgang umfangreicher Instandsetzungsarbeiten (Senatsurteil in BStBl II 2003, 565, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, unter I. 4. a; vom 17. Dezember 1997 X R 54/96, BFH/NV 1998, 841, und in BFH/NV 2002, 1158, 1159).
  • BFH, 11.09.1996 - X R 46/93

    Eine Wohnung i. S. von § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG wird nicht schon dadurch

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - III R 49/01
    Die Altbausubstanz muss tiefgreifend umgestaltet worden sein, die neu eingefügten Gebäudeteile müssen der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen (BFH-Urteile vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92, und vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94).
  • FG Sachsen, 26.11.2009 - 1 K 89/06

    Baumaßnahmen i.S.d. Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) bei Vorliegen einer

    Denn das Herstellen einer Wohnung im Sinne dieser Regelung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung voraus (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 2006 IX R 19/05, BStBl II 2007, 693, und vom 5. Juni 2003 III R 49/01, BFH/NV 2003, 1400 m.w.N.).

    Auch umfangreiche Instandsetzungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an der Wohnung führen ebenso wenig zur Neuherstellung wie eine sog. Generalüberholung (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BStBl II 2003, 565, und vom 5. Juni 2003 III R 49/01, BFH/NV 2003, 1400) oder die (bloße interne) Umgestaltung des durch Außenmauern umbauten Raums (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1999 IX B 91/99, BFH/NV 2000, 428, zu § 3 Fördergebietsgesetz).

    Es reicht nicht aus, dass das Gebäude z.B. wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr zeitgemäßen Wohnvorstellungen entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 III R 49/01, BFH/NV 2003, 1400).

    Wird jedoch nur ein für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, reicht dies in der Regel für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäude aber nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juni 2003 III R 49/01, BFH/NV 2003, 1400 und 25. August 1999 X R 57/96, BFH/NV 2000, 186).

  • BFH, 04.11.2004 - III R 73/03

    Keine von der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung abweichende Ausübung

    Indes käme die Herstellung einer neuen Wohnung nur nach Maßgabe der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565; vom 5. Juni 2003 III R 49/01, BFH/NV 2003, 1400).
  • BFH, 07.11.2006 - IX R 19/05

    Eigenheimzulage: Neuherstellung einer Wohnung, Wohnungsbegriff, Umbau

    Auch umfangreiche Instandsetzungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an der Wohnung führen dann ebenso wenig zur Neuherstellung wie eine sog. Generalüberholung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565; vom 5. Juni 2003 III R 49/01, BFH/NV 2003, 1400).
  • FG Köln, 19.01.2007 - 10 K 3821/03

    Sofortige Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein zur Einkunftserzielung

    Das ist insbesondere der Fall, wenn Gebäudeteile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind (BFH-Urteile vom 5. Juni 2003 III R 49/01, BFH/NV 2003, 1400 bzw. III R 43/02, BFH/NV 2003, 1402).
  • BFH, 26.10.2006 - IX B 9/06

    Aussetzung nach § 74 FGO; Übertragung auf den Einzelrichter

    Auch umfangreiche Instandsetzungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an der Wohnung führen dann ebenso wenig zur Neuherstellung wie eine sog. Generalüberholung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565; vom 5. Juni 2003 III R 49/01, BFH/NV 2003, 1400) oder die (bloße interne) Umgestaltung des durch Außenmauern umbauten Raums (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 428).
  • FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 2 K 4091/08

    Neubau einer DG-Wohnung: einzelne der Wohnung ein bautechnisch neues Gepräge

    Die Herstellung einer Wohnung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung voraus (BFH-Urteile vom 7. November 2006 IX R 19/05, BStBl II 2007, 693 und vom 5. Juni 2003 III R 49/01, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2003, 1400 m.w.N.).

    Auch umfangreiche Instandsetzungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an der Wohnung führen ebenso wenig zur Neuherstellung wie eine sogenannte Generalüberholung (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 III R 53/00, a.a.O., und vom 5. Juni 2003 III R 49/01, a.a.O.) oder die (bloße interne) Umgestaltung des durch Außenmauern umbauten Raums (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1999 IX B 91/99, BFH/NV 2000, 428).

  • BFH, 20.11.2003 - III R 14/03

    EigZul: Ausbauten und Erweiterungen

    a) Herstellen einer Wohnung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bedeutet nach der ständigen, insoweit auch im Eigenheimzulagenrecht weiter einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 10e Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158; vom 5. Juni 2003 III R 49/01, BFH/NV 2003, 1400).
  • FG Sachsen, 10.11.2004 - 7 K 557/03

    Kein "Neubau" durch Sanierung eines Altbaus nur wegen Höhe der Aufwendungen;

    Des weiteren muss die Wohnung bautechnisch neu sein, d.h. die Baumaßnahme muss einem Neubau gleichkommen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH Urteil vom 11. September 1996 - X R 46/93, BStBl. 1998, 94, BFH Urteil vom 15. November 1995 - X R 102/95, BStBl. II 1998, 92 jeweils zu § 10 e EStG , zu § 9 EigZulG vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 - III R 49/01, BFH/NV 2003, 1400 ).

    Nicht ausreichend ist hingegen die bloße Umgestaltung des durch die Außenmauern umbauten Raumes (vgl. BFH Urteil vom 5. Juni 2003 - III R 49/01, a. a. O.).

  • FG Bremen, 27.11.2003 - 4 K 61/03

    Eigenheimzulagenbegünstigung einer Dachkonstruktionsveränderung; Eigenheimzulage

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. Urteil des BFH vom 5.6.2003 III R 49/01 BFH/NV 2003, Seite 1400 m. w. N.) setzt das Herstellen einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Eigenheimzulagegesetz voraus, dass eine neue, bisher nicht vorhandene Wohnung geschaffen wird.

    Des weiteren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes die Höhe der Modernisierungsaufwendungen im Verhältnis zum Wert der Altbausubstanz grundsätzlich für die Beurteilung der hier zu entscheidenden Frage unerheblich (vgl. Urteil des BFH vom 5.6.2003 III R 49/01 BFH/NV 2003, Seite 1400 ).

  • FG Düsseldorf, 17.03.2005 - 11 K 691/03

    Eigenheimzulage; Neuherstellung; Umbau; Zusammenlegung von Räumen;

    Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude können danach nur dann als Herstellung einer Wohnung i.S. des § 2 Satz 1 EigZulG beurteilt werden, wenn diese Wohnung bautechnisch neu ist (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BFHE 2002, 57, BStBl. II 2003, 565; vom 5. Juni 2003 III R 49/01, BFH/NV 2003, 1400; vom 26. Juni 2003 III R 41/02, BFH/NV 2004, 11; sowie vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92).
  • BFH, 20.10.2005 - III R 18/04

    InvZul für Modernisierung

  • FG Sachsen, 14.07.2005 - 8 K 2539/04

    Eigenheimzulage; Fördersatz bei mit Anbau verbundener umfassender Altbausanierung

  • FG Hessen, 15.03.2006 - 3 K 5968/98

    Eigenheimzulage: Herstellen einer neuen Wohnung

  • FG München, 14.02.2006 - 10 K 463/06

    Anspruch auf Eigenheimzulage wegen Durchführung umfangreicher Umbaumaßnahmen;

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