Weitere Entscheidung unten: BFH, 09.07.2003

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   BFH, 16.07.2003 - X B 7/03   

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https://dejure.org/2003,7601
BFH, 16.07.2003 - X B 7/03 (https://dejure.org/2003,7601)
BFH, Entscheidung vom 16.07.2003 - X B 7/03 (https://dejure.org/2003,7601)
BFH, Entscheidung vom 16. Juli 2003 - X B 7/03 (https://dejure.org/2003,7601)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel, 3-Objekt-Grenze

  • datenbank.nwb.de

    Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze in Anschaffungsfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendbarkeit der Drei-Objekt-Grenze auch auf Fälle der Veräußerung nach Bebauung; Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Besondere Umstände, die die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels rechtfertigen können; ...

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1423
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 16.07.2003 - X B 7/03
    * Gelten die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) angeführten besonderen Umstände, die auf eine gewerbliche Betätigung bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten schließen lassen, wenn der Steuerpflichtige die Gebäude errichtet hat, auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Gebäude anschafft?.

    Sind die vom Großen Senat im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 angeführten besonderen Umstände, die für eine gewerbliche Betätigung bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten sprechen, als abschließend anzusehen?.

    Beide Rechtsfragen sind durch den Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 geklärt (vgl. unten 1. und 2.).

    Aus dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 ergibt sich zweifelsfrei, dass die Drei-Objekt-Grenze auch in Anschaffungsfällen nicht als Freigrenze wirken sollte.

    a) Der Große Senat hat im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 unter C. III. 3. auf Entscheidungen verwiesen, in denen nicht danach unterschieden wurde, ob der Steuerpflichtige die veräußerten Objekte lediglich angeschafft oder ob er die Grundstücke zuvor bebaut hat (z.B. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1986 VIII R 317/82, BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244; vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053; vom 20. November 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345; vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007).

    Schließlich stellt der Große Senat im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 fest, dass auch er keine Veranlassung sehe, die Rechtsprechung, derzufolge nicht danach zu unterscheiden sei, ob der Steuerpflichtige die veräußerten Objekte lediglich angeschafft oder ob er sie errichtet hat, aufzugeben.

    b) Unter C. III. 5. weist der Große Senat in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 darauf hin, dass nach der in seinem Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 vertretenen Auffassung der Zahl der Objekte und dem zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Betätigung gegeben ist oder nicht, eine indizielle Bedeutung zukomme.

    Bestätigt wird diese Auslegung durch die Aussage des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 (unter C. III. 3.), dass die Gleichstellung von reinen Durchhandelsfällen mit Bebauungsfällen auch unter dem Gesichtspunkt der Verlässlichkeit der Rechtsordnung aufrechtzuerhalten ist (vgl. oben 1. a).

    Lediglich die Beispielsfälle, die der Große Senat im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 für das Vorliegen einer gewerblichen Betätigung beim Verkauf von weniger als vier Grundstücken anführt, beziehen sich auf Errichtungsfälle.

    Aus dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 ergibt sich auch zweifelsfrei, dass die angeführten besonderen Umstände, die auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen, nicht als abschließend angesehen werden können.

    Der X. Senat hat deshalb im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 erkannt, dass neben den vom Großen Senat ausdrücklich anerkannten Ausnahmefällen auch andere gewichtige Umstände auf eine gewerbliche Betätigung selbst bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten schließen lassen, wenn sich aus diesen Umständen ergibt, dass die maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung) in unbedingter Veräußerungsabsicht vorgenommen worden sind.

    Sei das Bauvorhaben beispielsweise nur kurzfristig finanziert worden, habe der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen geschaltet, sei gar vor Fertigstellung des Bauwerks ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen oder habe der Steuerpflichtige Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus übernommen, könne eine unbedingte Veräußerungsabsicht auch dann angenommen werden, wenn keiner der vom Großen Senat im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 angesprochenen Ausnahmefälle vorliege (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238).

    Das FG-Urteil weicht weder vom Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 noch vom Senatsurteil in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238 ab.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 16.07.2003 - X B 7/03
    Der Große Senat ist der Überlegung des X. Senats im Vorlagebeschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183/96 (BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332), wonach diese Rechtsprechung, soweit sie die Drei-Objekt-Grenze auch auf Fälle der Veräußerung nach Bebauung anwende, durch den Beschluss des Großen Senats vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) überholt sei, nicht gefolgt.

    Der Große Senat hat vielmehr aus der Formulierung im Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 "... haben die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgebenden Tätigkeit (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) ..., eine indizielle Bedeutung" geschlossen, dass die bisherige Rechtsprechung Bestand haben sollte.

    Der Große Senat hat weiter auf verschiedene BFH-Urteile, die nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 ergangen sind, hingewiesen und festgehalten, dass auch in diesen Entscheidungen nicht zwischen Veräußerung nach Bebauung und Veräußerung nach Anschaffung unterschieden worden sei.

    b) Unter C. III. 5. weist der Große Senat in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 darauf hin, dass nach der in seinem Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 vertretenen Auffassung der Zahl der Objekte und dem zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Betätigung gegeben ist oder nicht, eine indizielle Bedeutung zukomme.

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Auszug aus BFH, 16.07.2003 - X B 7/03
    Sei das Bauvorhaben beispielsweise nur kurzfristig finanziert worden, habe der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen geschaltet, sei gar vor Fertigstellung des Bauwerks ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen oder habe der Steuerpflichtige Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus übernommen, könne eine unbedingte Veräußerungsabsicht auch dann angenommen werden, wenn keiner der vom Großen Senat im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 angesprochenen Ausnahmefälle vorliege (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238).

    Das FG-Urteil weicht weder vom Beschluss des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 noch vom Senatsurteil in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238 ab.

  • BFH, 18.03.2004 - III R 25/02

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH

    Der BFH hat allerdings in Anwendung der Entscheidung des Großen Senats inzwischen mehrfach, insbesondere bei Bebauungsfällen (Urteil in BFH/NV 2003, 455; Beschluss vom 20. Juni 2003 XI S 21/02, BFH/NV 2003, 1555), bei zwei bzw. sogar nur einem Objekt einen gewerblichen Grundstückshandel angenommen (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2002 VIII R 70/98, BFH/NV 2003, 742; vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl II 2003, 286; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; Beschluss vom 16. Juli 2003 X B 7/03, BFH/NV 2003, 1423; dazu auch Korth, Aktuelles Steuerrecht 2003, 211 ff.).
  • FG Münster, 04.11.2005 - 4 K 2284/01

    Besondere Umstände, die auf eine Veräußerungsabsicht schließen lassen

    Die Aufzählung ist nicht abschließend (BFH Urteil vom 18.09.2002 X R 183/96, BStBl II 2003, 238; Beschluss vom 16.07.2003 X B 7/03, BFH/NV 2003, 1423; Beschluss vom 15.12.2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698; Urteil vom 15.03.2005 X R 39/03, BFHE 209, 320).

    Denn nach Auffassung des BFH (BFH Beschluss vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291; Beschluss vom 16.07.2003 X B 7/03, BFH/NV 2003, 1423; Urteil vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532), der der Senat folgt, erfordern weder das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit noch das ungeschriebene negative Tatbestandsmerkmal "keine Vermögensverwaltung" eine unterschiedliche Auslegung danach, ob es um den bloßen Handel mit Grundstücken (Durchhandelsfälle) oder um eine grundstücksbezogene Wertschöpfung durch Bebauung geht.

  • BFH, 30.01.2006 - X B 116/05

    Divergenz; Verfahrensmangel; übergangener Beweisantrag

    Unter diesen Umständen widerspricht es nicht nur nicht der Rechtsprechung des BFH, sondern stimmt mit deren Wertungen überein, wenn das FG die Tatsache, dass der Kläger die Objekte 4 und 5 bereits vor deren Fertigstellung (Bezugsfertigkeit) verkauft hatte, im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ergänzend zur Rechtfertigung dafür herangezogen hat, weshalb trotz Überschreitens eines fünfjährigen (aber Einhaltung eines zehnjährigen) Verwertungszeitraums zwischen der ersten Veräußerung (Objekt 1) und der letzten Veräußerung (Objekt 6) von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen sei (vgl. hierzu z.B. Senatsurteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II. 3. a, vorletzter Absatz; vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl II 2003, 286, unter II. 1. c, letzter Absatz; vom 18. September 2002 X R 108/96, BFH/NV 2003, 455, unter II. 2. c, zweiter Absatz; Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 X B 7/03, BFH/NV 2003, 1423, unter 2.).
  • FG Düsseldorf, 16.03.2004 - 16 K 4780/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung; Unbedingte Veräußerungsabsicht;

    Dies gilt erst recht, wenn der Steuerpflichtige eine solche unbedingte Veräußerungsabsicht zweifelsfrei nach außen --etwa gegenüber dem FA-- bekundet oder in sonstiger Weise dokumentiert hat (BFH-Urteil vom 18.September 2002, X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238 ; vgl. ferner BFH-Beschluss vom 16. Juli 2003 X B 7/03, BFH/NV 2003, 1423 ; ebenso eine unbedingte Veräußerungsabsicht bei Verkaufsbemühungen bejahend auch BFH-Urteil vom 11.März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911 ).
  • FG Düsseldorf, 23.03.2004 - 16 K 4780/99
    Dies gilt erst recht, wenn der Steuerpflichtige eine solche unbedingte Veräußerungsabsicht zweifelsfrei nach außen --etwa gegenüber dem FA-- bekundet oder in sonstiger Weise dokumentiert hat ( BFH-Urteil vom 18.September 2002, X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238 ; vgl. ferner BFH-Beschluss vom 16. Juli 2003 X B 7/03, BFH/NV 2003, 1423; ebenso eine unbedingte Veräußerungsabsicht bei Verkaufsbemühungen bejahend auch BFH-Urteil vom 11.März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911 ).
  • FG Münster, 12.11.2003 - 8 K 1326/02

    Zurechnung von Grundstücksverkäufen bei langjähriger Betriebsunterbrechung

    Werden weniger als vier Objekte veräußert, kann aufgrund besonderer Umstände, etwa der Verbindung mit einer Bebauung, auf eine bedingte Veräußerungsabsicht und damit die Gewerblichkeit geschlossen werden (BFH-Urteil vom 27. November 2002, X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291 sowie BFH-Beschlüsse vom 20. März 2003, III B 174/01, BFH/NV 2003, 1166 und vom 16. Juli 2003, X B 7/03, BFH/NV 2003, 1423).
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Rechtsprechung
   BFH, 09.07.2003 - VIII B 98/03   

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https://dejure.org/2003,9459
BFH, 09.07.2003 - VIII B 98/03 (https://dejure.org/2003,9459)
BFH, Entscheidung vom 09.07.2003 - VIII B 98/03 (https://dejure.org/2003,9459)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2003 - VIII B 98/03 (https://dejure.org/2003,9459)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; SozSichAbk Yug Art. 28
    Kindergeld - Abkommen zwischen Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld nach dem Abkommen über soziale Sicherheit mit Jugoslawien

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1423
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 3/99 R

    Anspruch von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina auf Kindergeld

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - VIII B 98/03
    Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, sondern bereits durch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass nach Art. 28 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 389) Kindergeld nur Personen erhalten, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 12. April 2000 B 14 KG 3/99 R, BSGE 86, 115; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 2001 VI B 138/01, BFHE 198, 91, BStBl II 2002, 480; vom 19. Juni 2002 VIII B 147/01, BFH/NV 2002, 1555).

    Denn der Kläger hat keine Gründe aufgezeigt, die es den Gerichten ermöglichen könnten, sich über die erkennbare Absicht der Vertragspartner des Abkommens, den Arbeitnehmerbegriff auf aktiv beschäftigte Personen und die Bezieher von Kranken- und Arbeitslosengeld zu beschränken (vgl. dazu BSG in BSGE 86, 115, 118 f.), hinwegzusetzen.

  • BFH, 19.06.2002 - VIII B 147/01

    Kindergeld; Abkommen Bundesrepublik-Jugoslawien

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - VIII B 98/03
    Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, sondern bereits durch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass nach Art. 28 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 389) Kindergeld nur Personen erhalten, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 12. April 2000 B 14 KG 3/99 R, BSGE 86, 115; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 2001 VI B 138/01, BFHE 198, 91, BStBl II 2002, 480; vom 19. Juni 2002 VIII B 147/01, BFH/NV 2002, 1555).
  • BFH, 08.10.2001 - VI B 138/01

    Kein Anspruch auf Kindergeld nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen über

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - VIII B 98/03
    Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, sondern bereits durch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass nach Art. 28 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 389) Kindergeld nur Personen erhalten, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 12. April 2000 B 14 KG 3/99 R, BSGE 86, 115; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 2001 VI B 138/01, BFHE 198, 91, BStBl II 2002, 480; vom 19. Juni 2002 VIII B 147/01, BFH/NV 2002, 1555).
  • FG Münster, 08.03.2005 - 6 K 1847/04

    Aussetzung des Verfahrens, Rückforderung von Kindergeld; Kindergeld

    Anspruchsberechtigt nach diesem Abkommen sind jedoch - allenfalls - nur Personen, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen (vgl.: BFH, Beschluss vom 09. Juli 2003, VIII B 98/03, BFH/NV 2003, 1423).
  • BFH, 28.06.2004 - VIII B 93/04

    Kindergeld: Sozial-Abkommen mit Jugoslawien

    Es ist durch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass nach Art. 28 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 389) Kindergeld nur Personen erhalten, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 12. April 2000 B 14 KG 3/99 R, BSGE 86, 115; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 2001 VI B 138/01, BFHE 198, 91, BStBl II 2002, 480; vom 19. Juni 2002 VIII B 147/01, BFH/NV 2002, 1555; vom 9. Juli 2003 VIII B 98/03, BFH/NV 2003, 1423).
  • FG Düsseldorf, 20.03.2007 - 10 K 1510/04

    Kindergeld; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbefugnis; Humanitäre Gründe;

    oder Lohnersatzleistungen in Form von Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld erhalten (vergl. dazu die Beschlüsse des BFH vom 9. Juli 2003 - VIII B 98/03, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH >BFH/NV< 2003, 1423 und vom 28. Juni 2004 - VIII B 93/04, BFH/NV 2004, 1638 ).
  • BFH, 23.08.2004 - VIII B 157/04

    Bindungswirkung eines die Festsetzung von Kindergeld ablehnenden Bescheids;

    Denn es ist durch die bereits vorliegende Rechtsprechung geklärt und damit nicht mehr klärungsbedürftig, dass und aus welchen Gründen nach dieser Regelung Kindergeld nur Personen erhalten, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. April 2000 B 14 KG 3/99 R, BSGE 86, 115; BFH-Beschlüsse vom 8. Oktober 2001 VI B 138/01, BFHE 198, 91, BStBl II 2002, 480; vom 9. Juli 2003 VIII B 98/03, BFH/NV 2003, 1423).
  • FG Baden-Württemberg, 14.04.2008 - 4 K 2784/07

    Prozesskostenhilfe: Kein Kindergeld für mazedonische Staatsangehörige nach dem

    Dies galt - ungeachtet des insoweit anderslautenden Abkommenstextes - auch dann, wenn sich die Kinder nicht in dem anderen Vertragsstaat Jugoslawien aufhielten, sondern in Deutschland als dem Vertragsstaat, in dem der Anspruchsteller beschäftigt war (Urteil des Niedersächsischen FG vom 31. Januar 2008 16 K 343/07, [...]; inzident auch BFH-Entscheidungen vom 4. November 2002 VIII B 131/02, BFH/NV 2003, 168, vom 9. Juli 2003 VIII B 98/03, BFH/NV 2003, 1423, und vom 22. November 2007 III R 63/04, [...], unter II.5.).
  • FG Düsseldorf, 06.03.2007 - 10 K 1510/04

    Anspruch einer jugoslawischen Staatsbürgerin auf Kindergeld nach den Regelungen

    Nach der Rechtsprechung des BFH unterfallen diesem Abkommen nämlich nur diejenigen Personen, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder Lohnersatzleistungen in Form von Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld erhalten (vergl. dazu die Beschlüsse des BFH vom 9. Juli 2003 - VIII B 98/03, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2003, 1423 und vom 28. Juni 2004 - VIII B 93/04, BFH/NV 2004, 1638).
  • FG Münster, 24.04.2007 - 15 K 3830/04

    Aufhebung der einem geduldeten Ausländer bewilligten Kindergeldgewährung für den

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 08.10.2001, VI B 138/01, in BStBl II 2002, 480;Beschluss vom 19.06.2002, VIII B 147/01, in BFH/NV 2002, 1555;Beschluss vom 09.07.2003, VIII B 98/03, in BFH/NV 2003, 1423) hat aber ein Bezieher von Arbeitslosenhilfe keinen Anspruch auf Kg nach diesem Abkommen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.02.2004 - 5 K 1145/02

    Kindergeldberechtigung nach deutsch-jugoslawischem Sozialabkommen bei

    Hinsichtlich einer Anspruchsberechtigung nach Artikel 28 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit hat der Bundesfinanzhof (vgl. zuletzt Beschluss vom 9. Juli 2003 VIII B 98/03 , BFH/NV 2003, 1423) entschieden, dass bereits durch die bisherige Rechtsprechung geklärt sei, dass Artikel 28 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit seinem Wortlaut gemäß zu verstehen sei und nur die dort ausdrücklich genannten Personenkreise (Arbeitnehmer) erfasse.
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