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   BFH, 22.07.2003 - IX R 59/02   

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https://dejure.org/2003,1174
BFH, 22.07.2003 - IX R 59/02 (https://dejure.org/2003,1174)
BFH, Entscheidung vom 22.07.2003 - IX R 59/02 (https://dejure.org/2003,1174)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 2003 - IX R 59/02 (https://dejure.org/2003,1174)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 21 Abs. 2

  • Judicialis

    EStG § 21 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 2
    Teilentgeltliche Vermietung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verbilligte Rückvermietung des von der (Schwieger)Mutter erworbenen Einfamilienhauses ? Bei Aufteilung der Vermietung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil keine Versagung der Einkünfteerzielungsabsicht wegen Verbilligung ? Auch Maßstab des Fremdvergleichs insoweit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verhältnis einer vereinbarten verbilligten Miete zwischen Angehörigen zur ortsüblichen Martkmiete; Negative Überschußprognose bei Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht; Aufteilungsverbot des § 21 Abs. 2 S. 2 Einkommensteuerrecht (EStG); Aufteilung der ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 2
    Einkünfteerzielungsabsicht; Totalüberschuss-Ermittlung; Totalüberschuss-Prognosezeitraum; Verbilligte Vermietung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 566
  • NJW 2004, 1408 (Ls.)
  • NZM 2004, 33
  • BB 2003, 2165
  • BB 2003, 2273
  • DB 2003, 2263
  • BStBl II 2003, 806
  • BFH/NV 2003, 1493
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01

    Überschusserzielungsabsicht bei verbilligten Vermietungen

    Auszug aus BFH, 22.07.2003 - IX R 59/02
    Wird die Nutzungsüberlassung in den Fällen des § 21 Abs. 2 EStG in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt, so ist das in der verbilligten Vermietung liegende nicht marktgerechte Verhalten des Steuerpflichtigen für die Prüfung seiner Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des entgeltlichen Teils ebenso wenig bedeutsam wie für den Fremdvergleich (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46).

    Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts, und zwar insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. November 2002 IX R 48/01 (BFHE 201, 46).

    Führt eine wegen der verbilligten Miete veranlasste Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht (die nach den Grundsätzen in den BFH-Urteilen vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, und vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422 vorzunehmen ist) zu einer negativen Überschussprognose, so ist die Vertragsmiete trotz des in § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG angeordneten Aufteilungsverbots im Wege einer teleologischen Reduktion dieser Vorschrift in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (BFH-Urteil in BFHE 201, 46).

    b) Wird die Nutzungsüberlassung danach in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt, so ist das in der verbilligten Vermietung liegende nicht marktgerechte Verhalten des Steuerpflichtigen für die Prüfung seiner Einkünfteerzielungsabsicht ebenso wenig bedeutsam wie für den Fremdvergleich (BFH in BFHE 201, 46, unter II. 1. b aa a.E. und c; BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 32/02, BFH/NV 2003, 599).

    An dieser Rechtsprechung hat er aber im Rahmen der Auslegung des § 21 Abs. 2 EStG in seinem Urteil in BFHE 201, 46, unter II. 1. b cc nicht mehr festgehalten.

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 22.07.2003 - IX R 59/02
    Führt eine wegen der verbilligten Miete veranlasste Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht (die nach den Grundsätzen in den BFH-Urteilen vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, und vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422 vorzunehmen ist) zu einer negativen Überschussprognose, so ist die Vertragsmiete trotz des in § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG angeordneten Aufteilungsverbots im Wege einer teleologischen Reduktion dieser Vorschrift in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (BFH-Urteil in BFHE 201, 46).

    Überdies entspricht die Prognose zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht den Anforderungen im Urteil des BFH in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726).

    Bei der Prognose zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht ist entgegen der Auffassung des FG von einem Zeitraum von 30 Jahren nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 auszugehen.

  • BFH, 25.01.1994 - IX R 139/92

    Einkommensteuer; Liebhaberei bei teilentgeltlicher Vermietung an Angehörige

    Auszug aus BFH, 22.07.2003 - IX R 59/02
    Zwar hatte der BFH darin eine besondere Art der Nutzung gesehen, die für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mehr mit dem Erzielen von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sein kann (BFH-Urteile vom 25. Januar 1994 IX R 139/92, BFH/NV 1995, 11, und in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. d a.E.).

    Indes ging er in seiner Entscheidung in BFH/NV 1995, 11 davon aus, die Werbungskosten seien auch dann nicht zu kürzen, wenn teilweise unentgeltlich vermietet wird.

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 22.07.2003 - IX R 59/02
    Die Ausnahmefälle, die dann noch zur Prüfung seiner Einkünfteerzielungsabsicht führen können (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771), umfassen nicht wiederum den Umstand des verbilligten Vermietens, der ja gerade die Aufteilung des Rechtsgeschäfts herbeigeführt hatte.

    Zwar hatte der BFH darin eine besondere Art der Nutzung gesehen, die für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mehr mit dem Erzielen von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sein kann (BFH-Urteile vom 25. Januar 1994 IX R 139/92, BFH/NV 1995, 11, und in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. d a.E.).

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 22.07.2003 - IX R 59/02
    Führt eine wegen der verbilligten Miete veranlasste Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht (die nach den Grundsätzen in den BFH-Urteilen vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, und vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422 vorzunehmen ist) zu einer negativen Überschussprognose, so ist die Vertragsmiete trotz des in § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG angeordneten Aufteilungsverbots im Wege einer teleologischen Reduktion dieser Vorschrift in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (BFH-Urteil in BFHE 201, 46).
  • BFH, 05.11.2002 - IX R 32/02

    Verbilligte Wohnungsvermietung

    Auszug aus BFH, 22.07.2003 - IX R 59/02
    b) Wird die Nutzungsüberlassung danach in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt, so ist das in der verbilligten Vermietung liegende nicht marktgerechte Verhalten des Steuerpflichtigen für die Prüfung seiner Einkünfteerzielungsabsicht ebenso wenig bedeutsam wie für den Fremdvergleich (BFH in BFHE 201, 46, unter II. 1. b aa a.E. und c; BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 32/02, BFH/NV 2003, 599).
  • BFH, 06.10.2004 - IX R 30/03

    Vermieten einer Wohnung in einem aufwendig gestalteten Wohngebäude führt zur

    Die Aufteilung ist Rechtsfolge dieses so geprägten Verhaltens und führt bei teilentgeltlichen Rechtsgeschäften zu einer Aufspaltung des zivilrechtlich einheitlichen Rechtsgeschäfts in einen steuerbaren entgeltlichen und in einen nicht steuerbaren unentgeltlichen Teil (BFH-Urteile vom 22. Juli 2003 IX R 59/02, BFHE 202, 566, BStBl II 2003, 806, und vom 4. August 2003 IX R 56/02, BFH/NV 2004, 39, jeweils m.w.N.).

    Soweit er seine Immobilie unentgeltlich nutzen lässt, wird er von vornherein nicht steuerbar tätig und kann deshalb auch seine damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehen (BFH-Urteil in BFHE 202, 566, BStBl II 2003, 806).

  • BFH, 14.12.2004 - IX R 1/04

    Mietvertrag auf bestimmte Zeit bedingt nicht stets befristete Vermietertätigkeit

    Dabei wird es hinsichtlich der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei der hier gegebenen Sachlage die Rechtsprechung des BFH zur verbilligten Vermietung zu beachten haben (BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646), die zu einer Aufspaltung des zivilrechtlich einheitlichen Rechtsgeschäfts in einen steuerbaren entgeltlichen und in einen nicht steuerbaren unentgeltlichen Teil führen kann (BFH-Urteile vom 22. Juli 2003 IX R 59/02, BFHE 202, 566, BStBl II 2003, 806, und vom 4. August 2003 IX R 56/02, BFH/NV 2004, 39, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 31.07.2007 - IX R 8/07

    Verträge zwischen Angehörigen

    Eine verbilligte Miete ist nicht in den Fremdvergleich einzubeziehen, sondern Kriterium der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht (BFH-Urteile vom 22. Juli 2003 IX R 59/02, BFHE 202, 566, BStBl II 2003, 806; vom 24. August 2004 IX R 28/03, BFH/NV 2005, 50).
  • BFH, 02.04.2008 - IX R 63/07

    Keine befristete Vermietungstätigkeit bei bloß indifferenten Überlegungen einer

    Abgesehen davon, dass die Mieterin nach den Feststellungen des FG nicht das gesamte Haus gemietet hatte, sondern nur einige Räume, ist eine verbilligte Miete nicht in den Fremdvergleich einzubeziehen, sondern Kriterium der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 IX R 59/02, BFHE 202, 566, BStBl II 2003, 806, m.w.N.).
  • BFH, 27.07.2004 - IX R 73/01

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

    Wird die Nutzungsüberlassung danach in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt, so ist das in der verbilligten Vermietung liegende nicht marktgerechte Verhalten des Steuerpflichtigen für die Prüfung seiner Einkünfteerzielungsabsicht und für den Fremdvergleich ohne Bedeutung (z.B. BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 IX R 59/02, BFHE 202, 566, BStBl II 2003, 806, m.w.N.).
  • BFH, 16.03.2004 - IX R 58/02

    VuV: keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften

    Ausgehend davon hat der Senat in ständiger Rechtsprechung über streitige Fragen vorab entstandener Werbungskosten (u.a. BFH-Urteile vom 4. März 1997 IX R 29/93, BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610, unter 2.; vom 11. August 1989 IX R 87/86, BFHE 158, 326, BStBl II 1990, 130), der Einkünfteerzielungsabsicht (u.a. BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; vom 22. Juli 2003 IX R 59/02, BFHE 202, 566, BStBl II 2003, 806) und der Aufteilung von Werbungskosten in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Teil (u.a. BFH-Urteile vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171; vom 27. Oktober 1998 IX R 39/96, BFH/NV 1999, 765) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung entschieden.
  • FG Münster, 08.11.2005 - 6 K 6518/02

    Abweichung vom BFH: Liebhaberei bei krassem Verlust

    Unter Berücksichtigung der bisher aufgefallenden steuerlichen Verluste und des noch zu erwartenden Zinsaufwandes müssten die Kläger bei Zugrundelegung einer 30-jährigen Nutzungsdauer (s. BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 IX R 59/02, BFHE 202, 566, BStBl. II 2003, 806 m.w.N.) bis zum Jahr 2016 Mieteinnahmen von jährlich ca. 20.000,- DM haben.
  • BFH, 24.08.2004 - IX R 28/03

    Einkünfteerzielungsabsicht: verbilligte Vermietung

    Das in der verbilligten Vermietung liegende nicht marktgerechte Verhalten des Steuerpflichtigen ist für den Fremdvergleich ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 IX R 59/02, BFHE 202, 566, BStBl II 2003, 806).
  • FG Baden-Württemberg, 21.06.2005 - 4 K 250/01

    Veräußerung eines Hauses an nahen Angehörigen bei verzinslicher Stundung des

    § 21 Abs. 2 EStG privilegiert in seiner Rechtsfolge typischerweise Mietverhältnisse unter Angehörigen, indem er diese bereits dann grundsätzlich steuerlich anerkennt, wenn der Mietpreis die Grenze von 50 % (jetzt 56%) der ortsüblichen Marktmiete nicht unterschreitet und selbst dann noch eine steuerliche Teilanerkennung verbleibt (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 IX R 59/02, BFHE 202, 566, BStBl II 2003, 806).
  • BFH, 24.10.2003 - IX B 90/03

    Verbillige Vermietung

    Das Finanzgericht (FG) hat sich bei seiner Entscheidung zutreffend an den Grundsätzen orientiert, die der Bundesfinanzhof (BFH) zur Besteuerung verbilligter Mieten aufgestellt hat (BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646; ergänzt durch das BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 IX R 59/02, BFH/NV 2003, 1493).
  • FG Hamburg, 17.12.2013 - 6 K 147/12

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei verbilligter Vermietung an nahe

  • FG Hamburg, 13.11.2006 - 2 K 322/04

    Einkünfte aus Vermietung bei Mietvertrag zwischen Angehörigen

  • BFH, 04.08.2003 - IX R 56/02

    VuV; verbilligte Vermietung; Einkünfteerzielungsabsicht

  • FG Münster, 20.01.2004 - 6 K 5226/00

    Urteilsberichtigung bei falscher Rechtsmittelbelehrung

  • FG München, 08.04.2014 - 5 V 3539/13

    Festsetzungsverjährung, Ermittlungspflicht des FA, Mietverträge unter nahen

  • FG München, 22.04.2009 - 9 K 162/07

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht durch Totalüberschussprognose bei

  • FG Nürnberg, 29.11.2006 - III 98/05

    Fehlende Einkunftserzielungsabsicht - Renten- und Sozialversicherungsbeiträge

  • FG Thüringen, 12.11.2003 - III 917/01

    Fremdvergleich bei Angehörigen-Mietvertrag; Einkommensteuer 1999

  • FG München, 22.09.2005 - 10 K 1667/03

    Kontoführungsgebühr; Rückwirkende Vereinbarung

  • FG München, 23.10.2018 - 12 K 1097/15

    Einkommenssteuer

  • FG München, 19.04.2011 - 13 K 1655/09

    Vermietung einer Wohnung an nahe Angehörige - Nachweis höherer

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