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   BFH, 17.07.2003 - VII B 49/03   

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https://dejure.org/2003,8314
BFH, 17.07.2003 - VII B 49/03 (https://dejure.org/2003,8314)
BFH, Entscheidung vom 17.07.2003 - VII B 49/03 (https://dejure.org/2003,8314)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 2003 - VII B 49/03 (https://dejure.org/2003,8314)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    SGB I § 54; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; ZPO §§ 850 ff.; ; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4; ; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4; ; ZPO § 850 Abs. 3; ; ZPO § 851; ; AO 1977 § 319

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 319; SGB I § 54; ZPO § 850 ff.
    Pfändbarkeit von Kapitallebensversicherungen

  • datenbank.nwb.de

    Pfändbarkeit von in einem Betrag ausgezahlten Kapitallebensversicherungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pfändung einer befreienden Kapitallebensversicherung; Pfändungsschutz bei Forderungspfändung; Anspruch auf Sicherung des existenznotwendigen Lebensbedarfs durch Pfändungsschutzvorschriften; Gleichstellung des Fiskus mit privaten Gläubigern

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1538
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.10.1998 - VII B 2/98

    Forderungspfändung; Pfändungsschutz

    Auszug aus BFH, 17.07.2003 - VII B 49/03
    Diese Regelung ist vom Gesetzgeber gewollt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 8. Oktober 1998 VII B 2/98, BFH/NV 1999, 443).

    Wer kein Arbeitseinkommen oder sonstiges im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften privilegiertes Einkommen bezieht, muss es ertragen, dass seine Gläubiger nicht privilegierte Forderungen vollständig wegpfänden und er dadurch sozialhilfebedürftig wird (BFH in BFH/NV 1999, 443).

  • BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Verwertung - Vermögen - angemessene

    Auszug aus BFH, 17.07.2003 - VII B 49/03
    Soweit das Bundessozialgericht --BSG-- (vgl. die Urteile vom 29. Januar 1997 11 RAr 21/96, Sozialrecht 3-4220 § 6 Nr. 4, und vom 22. Oktober 1998 B 7 AL 118/97 R, BSGE 83, 88) die Verwertung einer Kapitallebensversicherung bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für unzumutbar hält und das der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dienende Vermögen als Schonvermögen unberücksichtigt lässt, soweit sich daraus eine zusätzliche Alterssicherung errechnet, die drei Siebtel der Standardrente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt, ist diese Rechtsprechung, wie bereits das FG Bremen (Urteil vom 26. Januar 1999 297227K 2, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 418) entschieden hat, auf den Bereich des Pfändungsschutzes nach den ZPO-Vorschriften nicht übertragbar.
  • BGH, 12.12.2001 - IV ZR 47/01

    Pfändung einer nicht bestehenden Forderung

    Auszug aus BFH, 17.07.2003 - VII B 49/03
    Derart ausgestaltete Kapitallebensversicherungen, deren Versicherungssumme in einem Betrag ausgezahlt wird, sind, auch nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Sonderfall des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, unbeschränkt pfändbar (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2001 IV ZR 47/01, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 755).
  • BFH, 12.07.1994 - VII B 102/94

    Klagebefugnis einer Person die nicht Adressat eines Ausfuhrerstattungsbescheids

    Auszug aus BFH, 17.07.2003 - VII B 49/03
    Sie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht klärungsbedürftig, denn sie ist aufgrund der Systematik des Vollstreckungsrechts und der bestehenden Pfändungsschutzvorschriften eindeutig zu verneinen und im Ergebnis offensichtlich so zu entscheiden, wie es das FG (stillschweigend) getan hat (s. zu diesem Kriterium Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 12. Juli 1994 VII B 102/94, BFH/NV 1995, 229, m.w.N.).
  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 21/96

    Unzumutbarkeit der Verwertung einer Kapitallebensversicherung vor Inanspruchnahme

    Auszug aus BFH, 17.07.2003 - VII B 49/03
    Soweit das Bundessozialgericht --BSG-- (vgl. die Urteile vom 29. Januar 1997 11 RAr 21/96, Sozialrecht 3-4220 § 6 Nr. 4, und vom 22. Oktober 1998 B 7 AL 118/97 R, BSGE 83, 88) die Verwertung einer Kapitallebensversicherung bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für unzumutbar hält und das der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dienende Vermögen als Schonvermögen unberücksichtigt lässt, soweit sich daraus eine zusätzliche Alterssicherung errechnet, die drei Siebtel der Standardrente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt, ist diese Rechtsprechung, wie bereits das FG Bremen (Urteil vom 26. Januar 1999 297227K 2, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 418) entschieden hat, auf den Bereich des Pfändungsschutzes nach den ZPO-Vorschriften nicht übertragbar.
  • BFH, 12.06.1991 - VII R 54/90

    Die Pfändung einer privaten Kapitallebensversicherung unterliegt weder den

    Auszug aus BFH, 17.07.2003 - VII B 49/03
    Wie der Senat bereits entschieden und ausführlich begründet hat, wird die Pfändung einer Kapitallebensversicherung, deren Versicherungssumme mit dem Tod des Versicherungsnehmers, spätestens jedoch zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig wird, nicht durch § 54 SGB I oder durch §§ 850 ff. ZPO ausgeschlossen und beschränkt, selbst wenn diese Versicherung --was im Streitfall nicht einmal der Fall ist-- eine befreiende in dem Sinne ist, dass sie Voraussetzung für die Entlassung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist (BFH-Urteil vom 12. Juni 1991 VII R 54/90, BFHE 164, 399, BStBl II 1991, 747).
  • BFH, 31.07.2007 - VII R 60/06

    Pfändungsschutz für Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht nur bei

    Diese Regelung ist vom Gesetzgeber gewollt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Beschluss vom 17. Juli 2003 VII B 49/03, BFH/NV 2003, 1538, m.w.N.).
  • FG München, 01.03.2011 - 13 K 2710/08

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage wegen erfolgter Pfändung einer

    Diese Regelung ist vom Gesetzgeber gewollt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Beschluss vom 17. Juli 2003 VII B 49/03, BFH/NV 2003, 1538, m.w.N.).

    Wer kein Arbeitseinkommen oder sonstiges im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften privilegiertes Einkommen bezieht, muss es ertragen, dass seine Gläubiger nicht privilegierte Forderungen vollständig wegpfänden und er dadurch sozialhilfebedürftig wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1538, m.w.N.).

  • BFH, 02.11.2007 - VII S 20/07

    Kein Pfändungsschutz für Kapitallebensversicherungen

    Zu Recht hat das FG darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BFH ein Pfändungsschutz für Kapitallebensversicherungen nicht anzuerkennen sei und dass insoweit ein Pfändungsverbot nicht bestehe (Senatsentscheidungen vom 17. Juli 2003 VII B 49/03, BFH/NV 2003, 1538, m.w.N.; vom 31. Juli 2007 VII R 60/06, BFH/NV 2007, 2159).
  • FG Berlin, 11.09.2006 - 9 K 9222/04

    Pfändung von Kapitallebensversicherungen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17. Juli 2003 VII B 49/03, BFH/NV 2003, 1538 m.w.N.), der der erkennende Senat beitritt, ist eine Kapitallebensversicherung, deren Versicherungssumme mit dem Tod des Versicherungsnehmers, spätestens jedoch zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig und in einem Betrag ausgezahlt wird, grundsätzlich unbeschränkt pfändbar.
  • FG Nürnberg, 11.10.2007 - 3 V 1280/07

    Aussetzung der Vollziehung von Pfändungsverfügungen und Einziehungsverfügungen;

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17.07.2003 VII B 49/03, BFH/NV 2003, 1538 m.w.N.) umfasst der Pfändungsschutz bei der Forderungspfändung grundsätzlich lediglich das Arbeitseinkommen und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge des Vollstreckungsschuldners.
  • FG München, 14.11.2008 - 14 V 3293/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pfändungsverfügung - Zulässigkeit der Pfändung

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Juli 2003 VII B 49/03, BFH/NV 2003, 1538 m.w.N.) umfasst der Pfändungsschutz bei der Forderungspfändung grundsätzlich lediglich das Arbeitseinkommen und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge des Vollstreckungsschuldners.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2004 - 16 B 1578/04

    Verpflichtung zur Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt i.H.v. 80 % des

    Angesichts dessen kann dahinstehen, dass in der Tat einiges dafür spricht, dass die dem Konto der Antragstellerin monatlich in Höhe von 500 EUR zufließende Kaufpreisrate zum einen als Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG einzuordnen ist - vgl. zur Abgrenzung Einkommen/Vermögen: BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296 = FEVS 51, 1; - 5 C 14.98 -, Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 29 = FEVS 51, 51, und - 5 C 16.98 -, Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 30 = NJW 1999, 3210 - und zum anderen den Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO nicht unterliegt, vgl. BFH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - VII B 49/03 -, BFH/NV 2003, 1538 = juris, was wiederum fraglich erscheinen lässt, ob die nach Darstellung der Antragstellerin von ihr zur Vermeidung weiterer Kosten mit Rechtsanwalt Q. und Steuerberater S. geschlossenen Abtretungsvereinbarungen vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht zu Recht als sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB eingeordnet worden sind.
  • FG München, 13.01.2010 - 14 K 830/09

    Pfändung einer Lebensversicherung

    29 § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - SGB II beinhaltet eine Regelung für zu berücksichtigendes Vermögen bei der Bemessung der Grundsicherung für Arbeitssuchende und ist auf das Vollstreckungsverfahren nicht übertragbar (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 2003 VII B 49/03, BFH/NV 2003, 1538).
  • FG München, 05.06.2012 - 14 K 226/12

    Vollstreckungsmaßnahmen

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17.07.2003 VII B 49/03, BFH/NV 2003, 1538 m.w.N.) muss der Vollstreckungsschuldner die mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Kontenpfändungen oder Pfändungen anderer Forderungen, einhergehenden Beschränkungen und Auslagen im Rahmen des gesetzlich geregelten Pfändungsschutzes hinnehmen.
  • FG München, 15.03.2012 - 14 V 471/12

    Aufhebung der Vollziehung einer Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung wegen

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17.07.2003 VII B 49/03, BFH/NV 2003, 1538 m.w.N.) muss der Vollstreckungsschuldner die mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Kontenpfändungen oder Pfändungen anderer Forderungen, einhergehenden Beschränkungen und Auslagen im Rahmen des gesetzlich geregelten Pfändungsschutzes hinnehmen.
  • FG München, 13.01.2010 - 14 K 3906/08

    Pfändung einer Lebensversicherung

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