Rechtsprechung
   BFH, 17.07.2003 - III R 5/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7529
BFH, 17.07.2003 - III R 5/02 (https://dejure.org/2003,7529)
BFH, Entscheidung vom 17.07.2003 - III R 5/02 (https://dejure.org/2003,7529)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 2003 - III R 5/02 (https://dejure.org/2003,7529)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,7529) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 12 Nr. 1; ; EStG § 33; ; EStG § 33 Abs. 1; ; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1, 2 § 12 Nr. 1
    Außergewöhnliche Belastung, Klima-Heilbehandlung am Toten Meer

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für eine Klimaheilbehandlung am Toten Meer als agw. Bel.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anerkennung von Kuraufwendungen als außergewöhnliche Belastung; Erfordernis eines amtsärztlichen Attests; Ermäßigung der Einkommensteuer; Mitveranlassung eines Kuraufenthaltes durch andere Zwecke; Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Kur; Touristische ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33
    Heilkur; Kur; Totes Meer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1568
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 01.02.2001 - III R 22/00

    Außergewöhnliche Belastung bei Ayur-Veda-Behandlung

    Auszug aus BFH, 17.07.2003 - III R 5/02
    Nur wenn die Reise zur Heilung oder Linderung nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheint, können Ausgaben für Kurreisen ausnahmsweise als Krankheitskosten berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).

    Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit ist aber regelmäßig die Vorlage eines vor Beginn der Maßnahme ausgestellten amtsärztlichen Attestes erforderlich, aus dem sich zweifelsfrei entnehmen lässt, dass der Steuerpflichtige krank und die den Aufwendungen zugrunde liegende Art der Behandlung medizinisch indiziert ist (BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 III R 52/93, BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614, und in BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).

    Den Nachweis in objektivierter und qualifizierter Weise zu führen, ist unverzichtbar, um die Inanspruchnahme ungerechtfertigter Steuervorteile zu verhindern, mit der im besonderen Maße bei Aufwendungen zu rechnen ist, die ihrer Art nach nicht eindeutig und unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl II 2001, 94, m.w.N., und in BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).

    Zwar hat der erkennende Senat ausnahmsweise die Vorlage eines erst nachträglich ausgestellten amtsärztlichen Attestes zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen in Fällen zugelassen, in denen von dem Steuerpflichtigen nicht erwartet werden konnte, dass er die Notwendigkeit erkennt, eine amtsärztliche Begutachtung im Vorhinein vornehmen zu lassen, weil ein derartiges Erfordernis für bestimmte Aufwendungen erstmals später höchstrichterlich aufgestellt worden ist (BFH-Urteile vom 17. Dezember 1997 III R 35/97, BFHE 185, 34, BStBl II 1998, 298, und in BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).

  • BFH, 08.07.1994 - III R 48/93

    Ansprüche auf Gewährung einer Beihilfe nach den beamtenrechtlichen Vorschriften -

    Auszug aus BFH, 17.07.2003 - III R 5/02
    Es ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung daher nicht verwehrt, allgemeingültige Kriterien zur Konkretisierung der Nachweispflicht hinsichtlich der Notwendigkeit von Kuraufwendungen aufzustellen (BFH-Urteile in BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614, und vom 8. Juli 1994 III R 48/93, BFH/NV 1995, 24).

    Angesichts der langjährigen BFH-Rechtsprechung, nach der die Nachweise für die Notwendigkeit einer Kur vor deren Antritt zu beschaffen sind (z.B. BFH-Urteile vom 14. Februar 1980 VI R 218/77, BFHE 130, 54, BStBl II 1980, 295, und in BFH/NV 1995, 24), rechtfertigt aber die Unwissenheit des Klägers über die Nachweisanforderungen keine Ausnahme.

  • BFH, 30.06.1995 - III R 52/93

    Von einem amtsärztlichen Attest vor Kurantritt kann abgesehen werden, wenn

    Auszug aus BFH, 17.07.2003 - III R 5/02
    Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit ist aber regelmäßig die Vorlage eines vor Beginn der Maßnahme ausgestellten amtsärztlichen Attestes erforderlich, aus dem sich zweifelsfrei entnehmen lässt, dass der Steuerpflichtige krank und die den Aufwendungen zugrunde liegende Art der Behandlung medizinisch indiziert ist (BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 III R 52/93, BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614, und in BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).

    Es ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung daher nicht verwehrt, allgemeingültige Kriterien zur Konkretisierung der Nachweispflicht hinsichtlich der Notwendigkeit von Kuraufwendungen aufzustellen (BFH-Urteile in BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614, und vom 8. Juli 1994 III R 48/93, BFH/NV 1995, 24).

  • BFH, 17.12.1997 - III R 35/97

    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Begleitperson

    Auszug aus BFH, 17.07.2003 - III R 5/02
    Zwar hat der erkennende Senat ausnahmsweise die Vorlage eines erst nachträglich ausgestellten amtsärztlichen Attestes zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen in Fällen zugelassen, in denen von dem Steuerpflichtigen nicht erwartet werden konnte, dass er die Notwendigkeit erkennt, eine amtsärztliche Begutachtung im Vorhinein vornehmen zu lassen, weil ein derartiges Erfordernis für bestimmte Aufwendungen erstmals später höchstrichterlich aufgestellt worden ist (BFH-Urteile vom 17. Dezember 1997 III R 35/97, BFHE 185, 34, BStBl II 1998, 298, und in BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).
  • BFH, 03.06.1987 - III R 205/81

    Anforderungen an Nachweis - Unterhaltsleistungen - Unterhalt an im Ausland

    Auszug aus BFH, 17.07.2003 - III R 5/02
    Wenn über gleichartige Sachverhalte in einer Vielzahl von Verfahren zu entscheiden ist, handelt es sich bei der Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des Zumutbaren der Nachweispflicht genügt ist, auch um rechtliche Wertungen (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 1987 III R 205/81, BFHE 150, 151, BStBl II 1987, 675).
  • BFH, 07.06.2000 - III R 54/98

    Außergewöhnliche Belastung bei Legasthenie

    Auszug aus BFH, 17.07.2003 - III R 5/02
    Den Nachweis in objektivierter und qualifizierter Weise zu führen, ist unverzichtbar, um die Inanspruchnahme ungerechtfertigter Steuervorteile zu verhindern, mit der im besonderen Maße bei Aufwendungen zu rechnen ist, die ihrer Art nach nicht eindeutig und unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl II 2001, 94, m.w.N., und in BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543).
  • BFH, 29.10.1992 - III R 232/90

    Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung in einer Kur als

    Auszug aus BFH, 17.07.2003 - III R 5/02
    Von den strengen Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Kurreise lässt die Rechtsprechung nur insoweit Ausnahmen zu, als sie statt eines amtsärztlichen Gutachtens die Bescheinigung einer Versicherungsanstalt oder die Bestätigung einer Behörde anerkennt, wenn sich aus diesen Schriftstücken zweifelsfrei ergibt, dass der Steuerpflichtige krank und der Aufenthalt an einem bestimmten Kurort für einen gewissen Zeitraum medizinisch angezeigt ist (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1992 III R 232/90, BFH/NV 1993, 231, m.w.N.).
  • BFH, 14.02.1980 - VI R 218/77

    Anerkennung von Aufwendungen für eine Kurreise als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 17.07.2003 - III R 5/02
    Angesichts der langjährigen BFH-Rechtsprechung, nach der die Nachweise für die Notwendigkeit einer Kur vor deren Antritt zu beschaffen sind (z.B. BFH-Urteile vom 14. Februar 1980 VI R 218/77, BFHE 130, 54, BStBl II 1980, 295, und in BFH/NV 1995, 24), rechtfertigt aber die Unwissenheit des Klägers über die Nachweisanforderungen keine Ausnahme.
  • FG Baden-Württemberg, 13.12.2001 - 14 K 217/00

    Anerkennung der Aufwendungen für einen Kuraufenthalt am Toten Meer als

    Auszug aus BFH, 17.07.2003 - III R 5/02
    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 467 veröffentlicht.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2008 - 3 K 160/07

    Außergewöhnliche Belastungen bei Körperbehinderung - Keine Abzugsfähigkeit von

    Durch diese typisierende Anerkennung als außergewöhnliche Belastung soll ein unzumutbares Eindringen in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen vermieden werden (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 2003 III R 5/02, BFH/NV 2003, 1568).
  • BFH, 15.10.2007 - III B 112/06

    Außergewöhnliche Belastung: Einlagerung von Nabelschnurblut

    Durch diese typisierende Anerkennung als außergewöhnliche Belastung soll ein unzumutbares Eindringen in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen vermieden werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 17. Juli 2003 III R 5/02, BFH/NV 2003, 1568).
  • BFH, 25.10.2007 - III R 63/06

    Bekleidungskosten von Transsexuellen keine außergewöhnliche Belastung

    a) Bei krankheitsbedingten Aufwendungen liegt Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen vor, soweit Maßnahmen zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit durchgeführt werden (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958; vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805; vom 17. März 2003 III R 5/02, BFH/NV 2003, 1568).
  • FG Hamburg, 07.03.2008 - 5 K 30/07

    Aufwendung für Coaching-Kurs als Werbungskosten; Umzugskosten als

    Bei krankheitsbedingten Aufwendungen liegt Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen vor, soweit Maßnahmen zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit durchgeführt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 6.4.1990 III R 60/88, BStBl II 1990, 958 ; vom 18.6.1997 III R 84/96, BStBl II 1997, 805 ; vom 17.3.2003 III R 5/02, BFH/NV 2003, 1568 ; vom 25.10.2007 III R 63/06, n. v.).
  • BFH, 25.02.2005 - III B 13/04

    Internatsunterbringung als außergewöhnliche Belastung

    Im Übrigen hat der Senat mit Urteil vom 17. Juli 2003 III R 5/02 (BFH/NV 2003, 1568), das die Anerkennung von Aufwendungen für eine Klimaheilbehandlung am Toten Meer als außergewöhnliche Belastung betrifft, die in der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Anerkennung derartiger Aufwendungen ausdrücklich bestätigt.
  • BFH, 27.09.2006 - III B 78/05

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, des Erfordernisses einer

    Als Folge dieser Bewertung hat das FG --ausgehend von der Rechtsprechung des BFH-- die Anerkennung der geltend gemachten Fahrt- und Unterkunftskosten des Klägers und auch die Aufwendungen der Klägerin für die Begleitung mangels Vorlage eines entsprechenden vor den Reisen ausgestellten amtsärztlichen oder behördlichen Attests nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt (Urteile des Senats vom 17. Dezember 1997 III R 35/97, BFHE 185, 34, BStBl II 1998, 298, und vom 17. Juli 2003 III R 5/02, BFH/NV 2003, 1568).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht