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   BFH, 29.07.2003 - X B 135/02   

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https://dejure.org/2003,5614
BFH, 29.07.2003 - X B 135/02 (https://dejure.org/2003,5614)
BFH, Entscheidung vom 29.07.2003 - X B 135/02 (https://dejure.org/2003,5614)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 2003 - X B 135/02 (https://dejure.org/2003,5614)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    HGB § 255; ; HGB § ... 255 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 10e; ; EStG § 10e Abs. 1; ; EStG § 10e Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10e; FGO § 115 Abs. 2
    Bestehende Gebäude, Abgrenzung HK/Erhaltungsaufwand

  • datenbank.nwb.de

    Herstellen einer Wohnung bei Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ; Herstellen einer Wohnung ; Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude ; Schlüssige Rüge des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ; Erlass einer Überraschungsentscheidung

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1574
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 15.05.2002 - X R 36/99

    Herstellung einer Wohnung - Vollverschleiß

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - X B 135/02
    Das kann angenommen werden, wenn der angefallene Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistungen nach überschlägiger Berechnung den Wert der Altbausubstanz (Verkehrswert) übersteigt (vgl. im Einzelnen Senatsentscheidung vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158, m.w.N.).

    Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude sind, wie dargestellt, nur dann die Herstellung einer Wohnung, wenn die Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommen (Senatsentscheidung in BFH/NV 2002, 1158).

  • BFH, 16.04.2002 - X B 102/01

    Neues Zulassungsrecht; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - X B 135/02
    Für den --hier anzuwendenden-- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) gilt nichts anderes (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308, und vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045).
  • BFH, 26.10.1999 - X B 40/99

    Kein wirtschaftliches Eigentum beim Nießbraucher

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - X B 135/02
    Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (Senatsentscheidung vom 26. Oktober 1999 X B 40/99, BFH/NV 2000, 563).
  • BFH, 22.01.2003 - X R 9/99

    Anschaffungsnaher Aufwand bei Gebäudekauf zur Eigennutzung

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - X B 135/02
    Die Frage, "ob § 255 HGB bei der Auslegung des § 10e EStG entgegen der Rechtsansicht des Schleswig-Holsteinischen FG anzuwenden ist", hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 22. Januar 2003 X R 9/99, BFHE 201, 256, BFH/NV 2003, 706).
  • BFH, 26.09.1991 - VIII B 41/91

    Anrechnung von Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nur bei Vorlage der in §§

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - X B 135/02
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924; vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, jeweils zum bis einschließlich 2000 geltenden Zulassungsrecht).
  • BFH, 02.04.2002 - VII B 66/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - X B 135/02
    Für den --hier anzuwendenden-- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) gilt nichts anderes (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308, und vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045).
  • BFH, 03.09.2002 - I B 107/01

    NZB; Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - X B 135/02
    Eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert, wenn sie wie vorliegend auf einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte; darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68, m.w.N.).
  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - X B 135/02
    Die gerügte Abweichung von dem BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 39/97 (BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968) liegt jedenfalls nicht vor.
  • BFH, 11.02.2003 - V B 157/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Prüfungsanordnung

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - X B 135/02
    Eine solche liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 V B 157/02, BFH/NV 2003, 929, m.w.N.).
  • BFH, 21.04.1999 - I B 99/98

    Keine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG bei Zahlungen an

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - X B 135/02
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924; vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, jeweils zum bis einschließlich 2000 geltenden Zulassungsrecht).
  • BFH, 03.04.2000 - VIII B 99/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • BFH, 20.09.2006 - I B 11/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574).

    Erforderlich sind u.a. Ausführungen darüber, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1574).

  • BFH, 16.02.2005 - I B 144/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Haftungsbescheid

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574).

    Erforderlich sind u.a. Ausführungen darüber, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1574).

  • BFH, 19.08.2004 - III B 58/03

    Rüge mangelnder Sachaufklärung; Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574).

    Insoweit muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1574).

  • BFH, 15.05.2007 - I B 6/07

    NZB: Gewinnverteilungsbeschluss, Verstoß gegen Kapitalerhaltungsgebot

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574).

    Erforderlich sind u.a. Ausführungen darüber, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1574).

  • BFH, 19.07.2007 - XI B 188/06

    Inhalt einer Betriebsaufgabeerklärung

    Rügt ein Beteiligter die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) durch eine sog. Überraschungsentscheidung, muss er substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich vor dem FG nicht habe äußern können, dass das Urteil auf einen rechtlichen tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt ist, mit dem auch ein Kundiger nach dem bisherigen Verfahren nicht zu rechnen brauchte und was er bei rechtzeitiger Gewährung des rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 14, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591; vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574; vom 30. November 2001 III B 107/01, BFH/NV 2002, 526).
  • BFH, 15.07.2005 - I B 25/05

    Anordnung einer Außenprüfung - Begründungspflicht

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574).
  • BFH, 19.04.2005 - III B 19/04

    Verletzung der Amtsermittlungspflicht; Verbot der Schlechterstellung, aber

    Zudem verlangt eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO), wenn sie sich --wie im Streitfall-- auf einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte bezieht, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen dartut, wozu er sich nicht habe äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und dass die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) bei Berücksichtigung dieses Sachvortrags anders hätte ausfallen können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574; vom 30. November 2001 III B 107/01, BFH/NV 2002, 526).
  • BFH, 16.11.2006 - III B 76/05

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Antrag auf Verlegung des Termins zur

    Bezieht sich die Rüge --wie im Streitfall-- auf einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte, hat der Beschwerdeführer zudem darzutun, wozu er sich nicht äußern konnte, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und dass die Entscheidung des FG bei Berücksichtigung dieses Sachvortrags anders hätte ausfallen können (BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574; vom 19. April 2005 III B 19/04, juris).
  • BFH, 03.08.2005 - I B 74/04

    Totalisatorbetrieb als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574).
  • BFH, 14.03.2006 - I B 110/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574).
  • BFH, 29.06.2005 - I B 6/05

    Handelsvertreter: vGA durch Verzicht auf Ausgleichsanspruch

  • BFH, 03.08.2005 - I B 44/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 16.09.2005 - III S 2/05

    PKH für NZB

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