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   BFH, 18.03.2003 - I B 122/02   

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https://dejure.org/2003,3734
BFH, 18.03.2003 - I B 122/02 (https://dejure.org/2003,3734)
BFH, Entscheidung vom 18.03.2003 - I B 122/02 (https://dejure.org/2003,3734)
BFH, Entscheidung vom 18. März 2003 - I B 122/02 (https://dejure.org/2003,3734)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ZPO § 227 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 155

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1
    Antrag auf Terminsverlegung; Verfahrensmangel

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an Antrag auf Terminverlegung bei plötzlicher Erkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1584
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.04.2002 - IX B 151/00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 18.03.2003 - I B 122/02
    Jedoch ist andererseits nicht jegliche Erkrankung des Bevollmächtigten ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).

    Schließlich durfte es auch den Umstand, dass X im bisherigen Prozessverlauf nicht aktiv an der Förderung des Verfahrens mitgewirkt hatte, in seine Würdigung einbeziehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1047) und hieraus auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen.

  • BFH, 23.10.2002 - III B 167/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 18.03.2003 - I B 122/02
    Allein die Arbeitsunfähigkeit des Bevollmächtigten reicht hierfür nicht aus (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80).

    Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit des Bevollmächtigten bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 80).

  • BFH, 23.11.2001 - V B 224/00

    Terminsverlegung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 18.03.2003 - I B 122/02
    a) Allerdings ist ein FG nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom 1. Februar 2002 II B 38/01, BFH/NV 2002, 938).

    Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten unerwartet erkrankt ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 520, 521, m.w.N.).

  • BFH, 01.02.2002 - II B 38/01

    Verletzung des Rechts auf Gehör; Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 18.03.2003 - I B 122/02
    a) Allerdings ist ein FG nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom 1. Februar 2002 II B 38/01, BFH/NV 2002, 938).
  • BFH, 28.08.2002 - V B 71/01

    NZB; Recht auf Gehör; Antrag auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 18.03.2003 - I B 122/02
    Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschluss vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178, m.w.N.); das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag erst kurz vor dem vorgesehenen Beginn der Verhandlung gestellt wird.
  • BFH, 10.04.2015 - III B 42/14

    Kein Akteneinsichtsrecht in nach § 30 AO geschützte Verhältnisse Dritter -

    Allein die Arbeitsunfähigkeit des Bevollmächtigten reicht hierfür nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584, unter II.2.a, und vom 27. Januar 2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796, unter II.1.).

    Notwendig ist in derartigen eiligen Fällen daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1584, unter II.2.b, und vom 10. März 2005 IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578, unter 1.a).

  • BFH, 26.04.2005 - VIII B 14/02

    NZB: Terminsverlegung

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein FG zwar grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom 1. Februar 2002 II B 38/01, BFH/NV 2002, 938; vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584).

    Es war auch nicht verpflichtet, vor oder während der mündlichen Verhandlung den Aussteller des Attestes um ergänzende Auskünfte zu bitten; vielmehr durfte es davon ausgehen, dass eine solche Maßnahme schon im Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht nicht hinreichend erfolgversprechend war (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1584).

  • BFH, 27.04.2005 - X B 130/04

    Terminsverlegung; Erkrankung; Urlaub

    Entgegen der Ansicht des Klägers war das FG nicht verpflichtet, den Termin vom 1. Oktober 2004 zu unterbrechen, um dem Kläger fernmündlich die Ablehnung seines weiteren Terminsverlegungsantrags zu eröffnen bzw. ihm Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag zu ergänzen (BFH-Beschluss vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584).
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