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   BFH, 23.10.2002 - I B 86/02   

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https://dejure.org/2002,8313
BFH, 23.10.2002 - I B 86/02 (https://dejure.org/2002,8313)
BFH, Entscheidung vom 23.10.2002 - I B 86/02 (https://dejure.org/2002,8313)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - I B 86/02 (https://dejure.org/2002,8313)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Freistellungsbescheinigung - Unzulässigkeit einer Aussetzungsanordnung wegen Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren - Existenzgefährdung als besonders gewichtiger Anordnungsgrund

  • Judicialis

    EStG §§ 48 ff.; ; EStG § 48b; ; EStG § 48b Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 48 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 48 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 114 Abs. 2; ; FGO § 155; ; ZPO § 294

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 166
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.07.1994 - I B 246/93

    Bei Ablehnung einer Freistellungsbescheinigung gem. § 44a Abs. 5 EStG keine

    Auszug aus BFH, 23.10.2002 - I B 86/02
    Um eine solche Regelungsanordnung geht es, wenn der Antragsteller auf dem Weg über eine einstweilige Anordnung die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung erreichen will (Senatsbeschluss vom 27. Juli 1994 I B 246/93, BFHE 175, 205, BStBl II 1994, 899, 900).

    Unter diesem Gesichtspunkt ist es insbesondere in der Regel unzulässig, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen (Senatsbeschluss in BFHE 175, 205, BStBl II 1994, 899; Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 114 FGO Rz. 18 und 81).

  • BFH, 23.09.1998 - I B 82/98

    Vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit

    Auszug aus BFH, 23.10.2002 - I B 86/02
    Eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung besteht nur dann, wenn der Erlass einer Regelungsanordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unumgänglich ist, der Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ist und der Anordnungsgrund eine besondere Intensität aufweist (Senatsbeschluss vom 23. September 1998 I B 82/98, BFHE 186, 433, BStBl II 2000, 320, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 18.04.2002 - 6 V 55/02

    Freistellungsbescheinigung für Bauabzugssteuer

    Auszug aus BFH, 23.10.2002 - I B 86/02
    Seine Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 842 abgedruckt.
  • FG Hamburg, 15.09.2003 - II 293/03

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung

    Unter diesem Gesichtspunkt ist es in der Regel unzulässig, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG zu erteilen (BFH, Beschlüsse vom 23.10.2002, I B 86/02, NV 2003, 166 und I B 132/02, n.v.).

    Eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung besteht nur dann, wenn der Erlass einer Regelungsanordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unumgänglich ist, der Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ist und der Anordnungsgrund eine besondere Intensität aufweist (BFH, Beschlüsse vom 23.10.2002, I B 86/02, NV 2003, 166 und I B 132/02, n.v.).

    Der Bundesfinanzhof verlangt hierfür zu Recht glaubhaft zu machende Angaben dazu, in welchem Umfang das Unternehmen von Aufträgen steuerabzugspflichtiger Leistungsempfänger abhängig ist und in welchem Umfang die fehlende Freistellungsbescheinigung die Auftragserteilung verhindert hat oder zu verhindern droht und weshalb nicht eine objektbezogene oder auftragsbezogene Freistellungsbescheinigung (vgl. § 48b Abs. 3 Nr. 3 EStG ) ausreicht, um das wirtschaftliche Überleben zu sichern (Einzelheiten s. BFH, Beschlüsse vom 23.10.2002, I B 86/02, NV 2003, 166 und I B 132/02, n.v.).

    Schließlich müssen die erforderlichen Angaben glaubhaft gemacht werden, was entweder durch die in der Zivilprozessordnung ( ZPO ) vorgesehenen Beweismittel oder im Wege der eidesstattlichen Versicherung erfolgen kann (§ 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO ; siehe BFH, Beschlüsse vom 23.10.2002, I B 86/02, NV 2003, 166).

  • BFH, 13.02.2008 - XI B 202/06

    Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG begründet keinen Vertrauensschutz,

    Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG ist Bestandteil des Steuerabzugsverfahrens bei Bauleistungen gemäß §§ 48 ff. EStG; ihre Vorlage befreit den Leistungsempfänger lediglich von dessen Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 48 EStG (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2002 I B 86/02, BFH/NV 2003, 166).
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