Rechtsprechung
   BFH, 09.07.2003 - I R 100/02   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

  • IWW
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Geschäftschancenlehre - Beauftragung des Gesellschafters als Subunternehmer - Steuerliche Anerkennung einer Vergütung dem Grund und der Höhe nach - Honorarabrechnung nach Tagessätzen - Kapitalgesellschaft muss einen Gewinn erwarten können - Bandbreitenschätzung

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  • NWB SteuerXpert START

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
    Honorarzahlungen an Alleingesellschafter-Geschäftsführer als vGA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    Honorarzahlungen als vGA

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Honorarzahlungen an Alleingesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Gesellschafter-Geschäftsführer als Subunternehmer der eigenen GmbH

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Verrechnungspreise - Die Zuordnung von Geschäftschancen nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2
    Alleingesellschafter; Gesellschaftergeschäftsführer; Honorar; Verdeckte Gewinnausschüttung

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Gesellschafter-Geschäftsführer als Subunternehmer der Gesellschaft" von Dr. Klaus Buciek, original erschienen in: DStZ 2003, 887 - 892.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Verdeckte Gewinnausschüttung - Honorarzahlungen an Alleingesellschafter-Geschäftsführer für freiberufliche Leistungen" von WP, StB Wolf-Dieter Hoffmann, original erschienen in: GmbHR 2003, 1497 - 1502.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 203, 77
  • NJW-RR 2004, 188
  • BB 2004, 26
  • DB 2003, 2470
  • BFH/NV 2003, 1666



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BFH, 17.12.2003 - I R 25/03  

    VGA bei Vereinbarung von Honorarabrechnungen nach Stundensätzen für freiberuflich

    Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (z.B. Senatsurteil vom 9. Juli 2003 I R 100/02, BFHE 203, 77).

    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil in BFHE 203, 77).

    Ist der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer ein beherrschender, kann die Vermögensminderung auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil in BFHE 203, 77, m.w.N.).

    Nach diesen Vorgaben kann eine vGA darin bestehen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftschancen, die der Kapitalgesellschaft gebühren, als Eigengeschäfte wahrnimmt oder Kenntnisse der Gesellschaft über geschäftliche Möglichkeiten tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art an sich zieht und für eigene Rechnung nutzt (Senatsurteil in BFHE 203, 77, m.w.N.).

    Sie wird im Übrigen davon beeinflusst, ob es sich in Anbetracht des entstehenden Aufwandes und der geschäftlichen Risiken aus unternehmerischer Sicht als günstiger erweist, den Geschäftsführer als Subunternehmer zu beauftragen, als ihm ein angemessenes Geschäftsführergehalt zu zahlen (Senatsurteil in BFHE 203, 77, m.w.N.).

    Für diesen letzteren Fall reicht es auch bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer aus, wenn die Abrechnungsmodalitäten in einer Vereinbarung, wie sie im Streitfall vorliegt, festgehalten sind (vgl. zuletzt Senatsurteil in BFHE 203, 77).

    In diesem Zusammenhang wird allerdings darauf hingewiesen, dass es bei der Art der Leistungen, welche X nach den getroffenen Feststellungen zu erbringen hatte, zweifelhaft erscheint, ob sich eine tag- und stundengenaue Angabe der erforderlichen und aufgewendeten Arbeitszeit im vorhinein tatsächlich bestimmen lässt (s. auch Senatsurteil in BFHE 203, 77, für die Erbringung wissenschaftlicher Leistungen).

    Der Senat verweist auch dazu auf sein Urteil in BFHE 203, 77.

    Beides wird --beträchtliche-- Gehalts- und Honorarabschläge der Höhe nach rechtfertigen (vgl. Senatsurteil in BFHE 203, 77).

  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 4/01  

    Überhöhte Rabatte für den Gewerbebetrieb der Ehefrau eines Minderheits-GGf

    aaa) Eine gesellschaftliche Veranlassung liegt nach ständiger Rechtsprechung stets dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Kapitalgesellschaft den Vorteil einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte (z.B. --zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG-- Urteile vom 8. Oktober 1985 VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481, und vom 24. Juli 1990 VIII R 304/84, BFH/NV 1991, 90, sowie --zu § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG-- BFH-Urteile vom 13. November 1996 I R 126/95, BFHE 182, 358, und vom 9. Juli 2003 I R 100/02, BFHE 203, 77, m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung dieser "eingeschränkten Korrespondenz" ist nach der vom I. Senat zu § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG entwickelten Definition der vGA (zu den Entwicklungsstadien vgl. u.a. Ahmann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1999, 233 f.; Wassermeyer, DB 2002, 2668) davon auszugehen, dass unter einer vGA bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen ist, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt, in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (vgl. u.a. BFH-Urteil in BFHE 203, 77) und geeignet ist, beim Gesellschafter einen Beteiligungsertrag i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG herbeizuführen.

  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 9/03  

    VGA; beherrschender Gesellschafter; pauschaler Aufwendungsersatz

    Ist der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer ein beherrschender, kann die Vermögensminderung auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt (ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645, m.w.N., und zuletzt BFH-Urteil vom 9. Juli 2003 I R 100/02, BFHE 203, 77).

    Das gilt insbesondere dann, wenn die Zuwendung ohne Einzelnachweise in pauschaler Form erfolgt, soweit es sich nicht um den Ersatz von überraschenden oder von Bagatellaufwendungen handelt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1965 I 88/63 U, BFHE 84, 196, BStBl III 1966, 72; Wrede in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 20 EStG Anm. 300 "Aufwendungsersatz"; Streck, Körperschaftsteuergesetz, 6. Aufl., § 8 Rz. 121 und Rz. 150 "Reisekosten", m.w.N.) oder um solche Aufwendungen, die ihrer Art nach üblich sind (BFH-Urteil in BFHE 203, 77).

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  • BFH, 09.03.2010 - VIII R 32/07  

    Teilnahme an Auslandsreisen des Ministerpräsidenten als Mitglied einer

    Ist der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer ein beherrschender, kann die Vermögensminderung auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt (ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645, m. w. N.; vom 9. Juli 2003 I R 100/02, BFHE 203, 77; vom 5. Oktober 2004 VIII R 9/03, BFH/ NV 2005, 526).
  • BVerfG, 26.06.2008 - 2 BvR 2067/07  

    Garantiefunktion des Strafrechts; Bestimmtheitsgrundsatz; Analogieverbot;

    Für die Abgrenzung, ob die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis und nicht betrieblich veranlasst ist, wird bei Zuwendungen an einen beherrschenden Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person darauf abgestellt, dass die Leistung nicht auf einer klaren, von vornherein abgeschlossenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruht (vgl. BFHE 119, 453 ; 156, 155 ; 203, 77 ; BGHSt 36, 21 ; 39, 146 ).
  • FG Niedersachsen, 16.06.2006 - 11 K 12806/03  

    Entnahmen eines nahen Angehörigen als verdeckte Gewinnausschüttungen

    Sie ist gesellschaftlich veranlasst, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter sie einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht zugewendet hätte, d.h. die Ursache im Gesellschaftsverhältnis begründet ist (BFH-Beschluss vom 3. Februar 2003 I B 43/02, BFH/NV 2003, 1027; Urteil vom 9. Juli 2003 I R 100/02, BFH/NV 2003, 1666; Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 4/01, BFH/NV 2005, 105 m.w.N.).
  • FG München, 26.07.2004 - 6 K 3566/02  

    Pensionszusage für 63 Jahre alten Gesellschafter-Geschäftsführer

    Bei Prüfung der Angemessenheit der Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern oder Angemessenheit von Entgelten, die zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern vereinbart worden sind, ist nach neuerer BFH-Rechtsprechung eine Bandbreite von möglichen angemessenen Bezügen bzw. Preisen zugrunde zu legen (Urteile vom 27.7.2003 I R 46/01, BFHE 202, 241 , BStBl II 2004, 132 ; vom 9.7.2003 I R 100/02, BFHE 203, 77 , BFH/NV 2003, 1666 ).
  • FG Düsseldorf, 18.06.2008 - 6 K 1496/06  
    Ist der begünstigte Gesellschafter nämlich ein beherrschender, so kann die Vermögensminderung auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person keine klare und von vornherein zivilrechtlich wirksam abgeschlossene und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung zu Grunde liegt (vgl. BFH vom 09.07.2003 I R 100/02; BFH/NV 2003, 1666; vom 29.10.1997 I R 24/97, BStBl. II 1998, 573).
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