Rechtsprechung
   BFH, 22.11.2002 - X B 92/02   

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 2003, 320



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Wird zitiert von ... (21)  

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 32/01  

    Steuerrecht - Notwendiges Betriebsvermögen eines Architektenbüros

    In diesem Sinne gehören auch Beteiligungen nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden, indem sie u.a. dazu bestimmt sind, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern (BFH-Beschluss vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320, m.w.N.; BFH-Urteil vom 6. März 2003 XI R 52/01, BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658).
  • BFH, 26.08.2005 - X B 98/05  

    Mittelbare Beteiligung des Besitzunternehmers an einer Kapitalgesellschaft als

    Das kann auch die Beteiligung an einer GmbH sein, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird, indem sie u.a. dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (Senatsbeschluss vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320, m.w.N.; BFH-Urteil vom 6. März 2003 XI R 52/01, BFHE 202, 128, BStBl II 2003, 658).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2008 - 12 K 4126/06  

    GmbH-Anteile als Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers; GmbH-Anteile als

    aa) Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 22. November 2002 - X B 92/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2003, 320; vom 12. Februar 2001 - X B 34/00, [...]).

    Sie müssen dazu bestimmt sein, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder dazu dienen, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH-Urteil vom 15. Oktober 2003 - XI R 39/01, BFH/NV 2004, 622, unter II.1. der Gründe m.w.N.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 320 sowie vom 12. Februar 2001 - X B 34/00, [...]).

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