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   BFH, 19.11.2002 - VII B 191/01   

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https://dejure.org/2002,8868
BFH, 19.11.2002 - VII B 191/01 (https://dejure.org/2002,8868)
BFH, Entscheidung vom 19.11.2002 - VII B 191/01 (https://dejure.org/2002,8868)
BFH, Entscheidung vom 19. November 2002 - VII B 191/01 (https://dejure.org/2002,8868)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Haftung eines Geschäftsführer nach §§ 34, 69 AO 1977 - Nichteintragung eines GmbH-Geschäftsführers in das Handelsregister - Anfechtung der Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer - Nichtausübung der Geschäftsführertätigkeit in einer GmbH - Ursächlichkeit von pflichtwidrigem ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 34; ; AO 1977 § 69; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO §§ 34 69
    Haftung des GmbH-Geschäftsführers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 442
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.04.1992 - VII R 104/90

    Anforderungen an die Begründung eines Haftungsbescheides durch das Finanzamt -

    Auszug aus BFH, 19.11.2002 - VII B 191/01
    Ferner ist geklärt, dass nach § 69 AO 1977 haftet, wer mit dem Anschein, zur Führung der Geschäfte einer Gesellschaft berechtigt zu sein, nach außen hin als Geschäftsführer auftritt, ungeachtet dessen, ob er von der Gesellschaft formell wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden ist (vgl. u.a. Urteil des beschließenden Senats vom 7. April 1992 VII R 104/90, BFH/NV 1993, 213, und Senatsbeschluss vom 31. März 2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322).
  • BFH, 21.12.1998 - VII B 175/98

    Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 19.11.2002 - VII B 191/01
    Die von der Beschwerde insoweit aufgeworfene Frage würde sich mithin in dem angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der verbindlichen Feststellung des FG gar nicht stellen (vgl. im Übrigen den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745).
  • BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99

    Inanspruchnahme des Haftungsschuldners für rückständige USt-Schulden

    Auszug aus BFH, 19.11.2002 - VII B 191/01
    Ferner ist geklärt, dass nach § 69 AO 1977 haftet, wer mit dem Anschein, zur Führung der Geschäfte einer Gesellschaft berechtigt zu sein, nach außen hin als Geschäftsführer auftritt, ungeachtet dessen, ob er von der Gesellschaft formell wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden ist (vgl. u.a. Urteil des beschließenden Senats vom 7. April 1992 VII R 104/90, BFH/NV 1993, 213, und Senatsbeschluss vom 31. März 2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322).
  • FG Köln, 12.09.2005 - 8 K 5677/01

    Haftung eines faktischen GmbH-Geschäftsführers

    Die Kausalität der Nichtabführung der Lohnsteuer durch den Kläger für den Steuerausfall beim Beklagten entfällt nicht deshalb, weil der Steuerausfall - hätte der Kläger die Lohnsteuerbeträge bei Fälligkeit bezahlt - im Sinne einer Reserveursache bzw. hypothetischen Schadensursache (nicht im Sinne eines rechtmäßigen Alternativverhaltens) durch eine insolvenzrechtliche Anfechtung gleichfalls entstanden wäre (offengelassen: BFH-Beschlüsse vom 11.08.2005 VII B 244/04, JURIS; und vom 19.11.2002 VII B 191/01, BFH/NV 2003, 442; eher zustimmend BFH-Beschluss vom 21.12.1998 VII B 175/98 a. a. O.; vgl. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.05.2005, 1 K 2361/04 a. a. O.; entgegen FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.08.2004, 1 V 49/03, EFG 2005, 2 und FG des Saarlands, Beschlüsse vom 20.12.2004, 2 V 385/04, EFG 2005, 680 und vom 22.03.2005, 2 V 354/04, EFG 2005, 1091; Valentin, EFG 2005, 1093; BGH-Urteile vom 14.11.2000 VI ZR 149/99, ZIP 2001, 80 und vom 18.04.2005 II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026).
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.10.2005 - 6 K 2803/04

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für innerhalb des Zeitraums von drei

    An einem solchen Kausalzusammenhang kann es fehlen, wenn die Zahlungen, deren Unterbleiben dem Geschäftsführer nach § 69 AO 1977 zum Vorwurf gemacht wird, von dem Insolvenzverwalter hätten zurückgefordert werden können und müssen, wenn der Geschäftsführer sie tatsächlich geleistet hätte (BFH Beschluss vom 19.11.2002 - VII B 191/01, BFH/NV 2003, 442; Beschluss des FG Saarland vom 22.03.2005 - 2 V 354/04, EFG 2005, 1091 mit Anmerkung Valentin; BFH Beschluss vom 11.05.2005 - VII B 244/04 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH; BGH Urteil vom 18.04.2005 - II ZR 61/03 DS­t­R 2005, 978).
  • FG Berlin, 27.02.2006 - 9 K 9114/05

    Keine Lohnsteuerhaftung des früheren Geschäftsführers einer insolventen GmbH,

    Der BFH hat in dieser umstrittenen Frage bislang noch nicht eindeutig Stellung beziehen müssen (vgl. dazu bisher Beschlüsse vom 19. November 2002 VII B 191/01, BFH/NV 2003, 442 und in BFH/NV 2005, 2084).
  • FG Schleswig-Holstein, 01.12.2005 - 2 K 174/04

    Steuerzahlung als insolvenzrechtlich anfechtbare Handlung

    Demgegenüber fehlt es nach dem BFH-Beschluss vom 19. November 2002 (BFH/NV 2003, 442 ) an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Steuerausfall, wenn die Zahlungen, deren Unterbleiben dem Geschäftsführer zum Vorwurf gemacht wird, von dem Konkursverwalter bzw. Insolvenzverwalter hätten zurückgefordert werden können.
  • FG Schleswig-Holstein, 01.12.2005 - 2 K 101/04

    Steuerzahlung als insolvenzrechtlich anfechtbare Handlung

    Demgegenüber fehlt es nach dem BFH-Beschluss vom 19. November 2002 (BFH/NV 2003, 442 ) an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Steuerausfall, wenn die Zahlungen, deren Unterbleiben dem Geschäftsführer zum Vorwurf gemacht wird, von dem Konkursverwalter bzw. Insolvenzverwalter hätten zurückgefordert werden können.
  • FG Münster, 14.08.2008 - 2 K 3152/05

    Grobes Verschulden bei gekürztem Vorwegabzug

    Bei der Würdigung des Begriffs des groben Verschuldens hat das Verhalten des Finanzamts nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls dann außer Betracht zu bleiben, wenn ein Steuerpflichtiger eine Änderung der Steuerfestsetzung zu seinen Gunsten begehrt (BFH v. 23.10.2002, III R 32/00, BFH/NV 2003, 442; v. 09.08.1991, III R 24/87, BStBl. II 1992, 65).
  • FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5031/00

    Haftung des für Steuern zuständigen Schatzmeister-Vorstands eines insolventen

    Maßgeblich für die Haftung als gesetzlicher Vertreter ist nicht die formell ordnungsgemäße Bestellung, die Wiederwahl oder nur die (bestehende) Eintragung im Vereinsregister, sondern ob der Haftungsschuldner als gesetzlicher Vertreter in Erscheinung getreten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2002 VII B 191/01, BFH/NV 2003, 442).
  • FG Hessen, 02.09.2005 - 12 K 286/00

    Lohnsteuerhaftung; Geschäftsführer; GmbH; Insolvenzverfahren - Lohnsteuerhaftung

    Ein derartiger Fall kann gegeben sein, wenn die Zahlungen, deren Unterbleiben dem Geschäftsführer nach § 69 AO zum Vorwurf gemacht wird, von dem Insolvenzverwalter hätten zurückgefordert werden können und müssen, wenn der Geschäftsführer sie tatsächlich geleistet hätte (BFH-Beschluss vom 19.11.2002 VII B 191/01, BFH/NV 2003, 442 ).
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