Weitere Entscheidung unten: BFH, 18.12.2002

Rechtsprechung
   BFH, 18.12.2002 - IX B 180/02   

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 2003, 478



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BFH, 15.09.2004 - I R 7/02  

    Steuerrecht - Renovierungskosten als "anschaffungsnaher Aufwand"

    Dieser Vortrag ist jedoch schon deshalb unbeachtlich, weil die Einstufung als Anschaffungs- bzw. Herstellungs- oder als Erhaltungsaufwand eine Rechtsfrage ist, die das Gericht eigenständig und unabhängig von der Einschätzung der Verfahrensbeteiligten beurteilen muss (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2002 IX B 180/02, BFH/NV 2003, 478).
  • BFH, 20.01.2005 - IX B 143/04  

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; keine Revisionszulassung bei Angriffe

    Hierzu hätten sie abstrakte Rechtssätze im Urteil der Vorinstanz und in den Divergenzentscheidungen des BFH herausstellen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2002 IX B 180/02, BFH/NV 2003, 478); dies ist nicht geschehen.

Rechtsprechung
   BFH, 18.12.2002 - IX B 167/02   

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 2003, 478



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BFH, 08.07.2003 - IX B 54/03  

    Gemischt genutztes Gebäude; Schuldzinsenabzug

    Eine vorrangige Rückführung des auf die selbstgenutzte Eigentumswohnung entfallenden Darlehens kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2002 IX B 167/02, BFH/NV 2003, 478).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 6383/04  

    Abzug von Darlehenszinsen bei Errichtung zweier baugleicher Einfamilienhäuser zur

    In der Rechtsprechung des BFH ist demzufolge anerkannt, dass im Falle der Finanzierung eines teilweise zur Vermietung bestimmten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes, eines Gebäudes mit unterschiedlich genutzten Eigentumswohnungen oder unterschiedlich genutzten Doppelhaushälften (dazu BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX B 167/02, BFH/NV 2003, 478) durch ein Darlehen die Darlehenszinsen grundsätzlich nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden können, es sei denn, dass der Steuerpflichtige die Herstellungskosten den einzelnen Gebäudeteilen zuordnet und die so gesondert zugeordneten Herstellungskosten auch tatsächlich - objektiv nachprüfbar - mit den Darlehensmitteln bezahlt (BFH in BStBl. II 2003, 389, unter II.2. der Gründe; in BFH/NV 2003, 23, unter II.2. der Gründe; in BFH/NV 2003, 1049 aaO.; in BStBl. II 2004, 348 aaO.; in BStBl. II 2005, 597, unter II.1.a) und b) der Gründe; in BFH/NV 2006, 246, unter II.1.a) und b) der Gründe; BFH-Beschlüsse vom 07. April 2005 - IX B 39/05, BFH/NV 2005, 1543; vom 15. Mai 2007 - IX B 184/06, juris,).
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