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   BFH, 17.12.2002 - X B 81/02   

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BFH, 17.12.2002 - X B 81/02 (https://dejure.org/2002,6316)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2002 - X B 81/02 (https://dejure.org/2002,6316)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - X B 81/02 (https://dejure.org/2002,6316)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 499
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.12.2001 - VI B 285/01

    Streitwertfestsetzung; außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X B 81/02
    Ausgehend von den Entscheidungen des BVerfG (vgl. Beschlüsse vom 28. März 1985 1 BvR 1245, 1254/84, BVerfGE 69, 233, und vom 28. September 1982 2 BvR 125/82, BVerfGE 61, 119) hat der BFH in der Vergangenheit allerdings anerkannt, dass eine außerordentliche Beschwerde ausnahmsweise dann in Betracht kommen kann, wenn die angefochtene Entscheidung, die nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbar ist, jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534, m.w.N.).
  • BFH, 05.12.2002 - IV B 190/02

    Beschwerde bei Verletzung von Verfahrensvorschriften

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X B 81/02
    Nach Auffassung des IV. Senats des BFH hat die gesetzgeberische Entscheidung, eine dem Revisionsrecht vergleichbare Regelung zur Korrektur auch der Verletzung von Verfahrensgrundrechten bewusst nicht zu schaffen, zur Folge, dass künftig auch im finanzgerichtlichen Verfahren die außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft ist (Beschluss vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen, Datum der Veröffentlichung: 5.2.2003).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X B 81/02
    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02 (BGHZ 150, 133) aus der Neuregelung des Beschwerderechts gefolgert, dass seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes ein außerordentliches Rechtsmittel auch dann nicht statthaft ist, wenn die angegriffene Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" ist.
  • BVerfG, 28.09.1982 - 2 BvR 125/82

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X B 81/02
    Ausgehend von den Entscheidungen des BVerfG (vgl. Beschlüsse vom 28. März 1985 1 BvR 1245, 1254/84, BVerfGE 69, 233, und vom 28. September 1982 2 BvR 125/82, BVerfGE 61, 119) hat der BFH in der Vergangenheit allerdings anerkannt, dass eine außerordentliche Beschwerde ausnahmsweise dann in Betracht kommen kann, wenn die angefochtene Entscheidung, die nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbar ist, jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534, m.w.N.).
  • BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02

    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X B 81/02
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich mit Beschluss vom 16. Mai 2002 6 B 28-29/02 (Deutsches Verwaltungsblatt 2002, 1055) dieser Rechtsprechung angeschlossen und erkannt, dass die gesetzliche Aufzählung der Zuständigkeiten des BVerwG und die Regelung des Beschwerderechts künftig eine Befassung mit außerordentlichen Beschwerden nicht mehr zulassen.
  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X B 81/02
    Ausgehend von den Entscheidungen des BVerfG (vgl. Beschlüsse vom 28. März 1985 1 BvR 1245, 1254/84, BVerfGE 69, 233, und vom 28. September 1982 2 BvR 125/82, BVerfGE 61, 119) hat der BFH in der Vergangenheit allerdings anerkannt, dass eine außerordentliche Beschwerde ausnahmsweise dann in Betracht kommen kann, wenn die angefochtene Entscheidung, die nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbar ist, jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534, m.w.N.).
  • BFH, 10.06.2003 - X B 29/03

    Keine ao. Beschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren

    Der BFH hat allerdings in der Vergangenheit den Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde unter der engen Voraussetzung einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit zugelassen, d.h. in Fällen, in denen der kraft Gesetzes unanfechtbare Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. dazu BFH-Beschlüsse in BFHE 200, 42, 46, BStBl II 2003, 269, 270, und vom 17. Dezember 2002 X B 81/02 BFH/NV 2003, 499).

    Diese für das Urteilsverfahren getroffene Regelung muss für Entscheidungen im Beschlussverfahren erst recht gelten (Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 499).

  • FG Saarland, 11.08.2005 - 2 V 429/04

    Streitwert im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf vorläufige Erteilung

    Stattdessen kann zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen eine fristgebundene Gegenvorstellung entsprechend § 321a ZPO erhoben werden (BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl. II 2003, 269; vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl. II 2003, 270; vom 29. Januar 2003 I B 114/02, BFHE 201, 11, BStBl. II 2003, 317; vom 16. Dezember 2002 VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633; vom 17. Dezember 2002 X B 81/02, BFH/NV 2003, 499).

    Den Belangen der Rechtsuchenden kann daher auch im Rahmen der FGO mit der Gegenvorstellung Rechnung getragen werden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 X B 81/02, BFH/NV 2003, 499; vom 30. März 2005, VII S 13/05, BFH/NV 2005, 1349).

  • BFH, 26.01.2005 - VII B 332/04

    Außerordentliche Beschwerde

    Stattdessen kann zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen eine fristgebundene Gegenvorstellung bei dem Ausgangsgericht entsprechend § 321a ZPO erhoben werden (BFH-Beschlüsse in BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; in BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270; vom 16. Dezember 2002 VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633; vom 17. Dezember 2002 X B 81/02, BFH/NV 2003, 499; vom 29. Januar 2003 I B 114/02, BFHE 201, 11, BStBl II 2003, 317; s. jetzt § 133a FGO i.d.F. von Art. 10 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220).
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Rechtsprechung
   BFH, 16.12.2002 - IX B 104/02   

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https://dejure.org/2002,9226
BFH, 16.12.2002 - IX B 104/02 (https://dejure.org/2002,9226)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2002 - IX B 104/02 (https://dejure.org/2002,9226)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 499
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 16.12.2002 - IX B 104/02
    Bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind der durch den gerügten Verfahrensfehler angeblich abgeschnittene Sachvortrag und seine Entscheidungserheblichkeit immer dann darzulegen, wenn der gerügte Gehörverstoß sich, wie im Streitfall, nur auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht (vgl. die Nachweise im Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, unter C. III. 1. a der Gründe).
  • BFH, 22.10.2003 - III B 14/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Fehlen von Urteilsgründen

    Betrifft die Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs --wie hier-- einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, die zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sein sollen, setzt die Rüge insbesondere den substanziierten Vortrag voraus, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das FG nicht berücksichtigt habe, und dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens das Urteil des FG --bei dessen materiell-rechtlicher Auffassung-- hätte anders ausfallen können (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2002 IX B 104/02, BFH/NV 2003, 499, m.w.N.).
  • BFH, 07.09.2006 - IX B 199/05

    Feststellung nach § 15a EStG; Beweiskraft des Protokolls; Restitutionsbegehren

    Dazu ist bezogen auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte substantiiert darzulegen, wozu sie sich nicht haben äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten; darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. März 2006 I B 53/05, BFH/NV 2006, 1484; vom 16. Dezember 2002 IX B 104/02, BFH/NV 2003, 499).
  • BFH, 24.09.2014 - VII B 101/13

    Zur Versagung der (Wieder) Bestellung eines Steuerberaters wegen Besorgnis

    Wird --wie im Streitfall-- die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) nur in Bezug auf einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte gerügt, sind Darlegungen erforderlich, welcher Sachvortrag durch das angeblich verfahrensfehlerhafte Verhalten abgeschnitten wurde, was der Beteiligte bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit bei Berücksichtigung des versagten Vorbringens das angefochtene Urteil hätte anders ausfallen können, d.h. inwieweit dieses Vorbringen entscheidungserheblich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2002 IX B 104/02, BFH/NV 2003, 499; vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591, 1592; vom 9. April 2008 I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848, m.w.N.).
  • BFH, 19.01.2007 - VII B 171/06

    Rechtliches Gehör; Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung

    Eine auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) gestützte schlüssige Verfahrensrüge erfordert Darlegungen dazu, welcher Sachvortrag durch das angeblich verfahrensfehlerhafte Verhalten abgeschnitten wurde, was der Beteiligte bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit bei Berücksichtigung des versagten Vorbringens das angefochtene Urteil hätte anders ausfallen können (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 2002 IX B 104/02, BFH/NV 2003, 499, und vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591).
  • BFH, 01.07.2003 - III B 94/02

    NZB: Recht auf Gehör, Überraschungsentscheidung

    Bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs sind der durch das verfahrensfehlerhafte Verhalten angeblich abgeschnittene Sachvortrag, die unterbliebenen Nachweise sowie die Entscheidungserheblichkeit immer dann darzulegen, wenn sich die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs --wie im Streitfall-- nur auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2002 IX B 104/02, BFH/NV 2003, 499).
  • BFH, 15.10.2007 - VII B 332/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine

    Eine auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte schlüssige Verfahrensrüge erfordert Darlegungen dazu, welcher Sachvortrag durch das angeblich verfahrensfehlerhafte Verhalten des FG abgeschnitten wurde, was der Beteiligte bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit bei Berücksichtigung des versagten Vorbringens das angefochtene Urteil hätte anders ausfallen können (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580; BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2002 IX B 104/02, BFH/NV 2003, 499, und vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591).
  • BFH, 11.06.2004 - VII B 218/03

    Abtretung steuerrechtlicher Forderungen; Aufrechnungserklärung im

    Darüber hinaus erfordert eine auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte schlüssige Verfahrensrüge Darlegungen dazu, welcher Sachvortrag durch das angeblich verfahrensfehlerhafte Verhalten abgeschnitten wurde, was der Beteiligte bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit bei Berücksichtigung des versagten Vorbringens das angefochtene Urteil hätte anders ausfallen können (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 1580; BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2002 IX B 104/02, BFH/NV 2003, 499, und in BFH/NV 2003, 1591).
  • BFH, 24.08.2006 - II B 112/05

    NZB: Gehörsrüge, Gesamtergebnis des Verfahrens

    Eine auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte schlüssige Verfahrensrüge erfordert Darlegungen dazu, welcher Sachvortrag durch das angeblich verfahrensfehlerhafte Verhalten abgeschnitten wurde, was der Beteiligte bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit bei Berücksichtigung des versagten Vorbringens das angefochtene Urteil hätte anders ausfallen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580; vom 16. Dezember 2002 IX B 104/02, BFH/NV 2003, 499, und vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591).
  • BFH, 25.07.2005 - VII B 35/05

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Eine auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte schlüssige Verfahrensrüge erfordert Darlegungen dazu, welcher Sachvortrag durch das angeblich verfahrensfehlerhafte Verhalten abgeschnitten wurde, was der Beteiligte bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit bei Berücksichtigung des versagten Vorbringens das angefochtene Urteil hätte anders ausfallen können (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 2002 IX B 104/02, BFH/NV 2003, 499, und vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591).
  • BFH, 24.01.2008 - II B 20/07

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Eine auf Verletzung dieser Verpflichtung gestützte schlüssige Verfahrensrüge erfordert Darlegungen dazu, welche in das Klageverfahren eingeführten Umstände das FG bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt haben soll, inwiefern das Urteil auf der angeblichen Nichtberücksichtigung des Sachvortrages beruhen kann und inwieweit das angefochtene Urteil --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- bei Berücksichtigung des versagten Vorbringens hätte anders ausfallen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2002 IX B 104/02, BFH/NV 2003, 499; vom 12. November 2004 VII B 99/04, BFH/NV 2005, 932; vom 8. März 2006 VII B 309/05, BFH/NV 2006, 1317; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 14, m.w.N.).
  • BFH, 25.07.2005 - VII B 6/05

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem finanzgerichtlichen

  • BFH, 23.06.2005 - IX B 197/03

    Verfahrensmangel; Verletzung des rechtlichen Gehörs

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